Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.10.2025
(1)Absatz einsDie Anordnung einer personenbezogenen Erhebung von Daten im Sinne von § 5 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, ist unzulässig. Statistische Erhebungen dürfen nur dann personenbezogen sein, wenn dies unerlässlich ist fürDie Anordnung einer personenbezogenen Erhebung von Daten im Sinne von Paragraph 5, Absatz 3, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, ist unzulässig. Statistische Erhebungen dürfen nur dann personenbezogen sein, wenn dies unerlässlich ist für
a)Litera adie Überprüfung der Erfüllung einer Auskunftspflicht oder
b)Litera bdie Berichtigung oder Vervollständigung von Auskünften.
(2)Absatz 2Personenbezogene und unternehmensbezogene Daten dürfen nur für statistische Zwecke verwendet und nur so lange aufbewahrt werden, als dies zur Erstellung der betreffenden Statistik erforderlich ist.
(3)Absatz 3Die mit Aufgaben der Landesstatistik betrauten Personen sind über alle personenbezogenen und unternehmensbezogenen Daten, die ihnen in Wahrnehmung dieser Tätigkeit und über alle Tatsachen, die ihnen bei der statistischen Erhebung zur Kenntnis gelangt sind, zur Geheimhaltung verpflichtet.
(4)Absatz 4Im Rahmen der Landesstatistik verwendeten personenbezogenen und unternehmensbezogenen Daten dürfen an Dritte nur übermittelt werden, wenn gesetzliche Bestimmungen dies vorsehen oder der Betroffene ausdrücklich und unmissverständlich zustimmt.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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