§ 20 K-ISG § 20

K-ISG - Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Landesstatistik umfasst alle statistischen Tätigkeiten und Erhebungen, deren Träger das Land ist und die für die Landesverwaltung von Bedeutung sind oder sonst im Interesse des Landes liegen.

(2) Die Landesstatistik ist von der Landesregierung zu besorgen und umfasst insbesondere folgende Aufgaben:

a)

die empirische Analyse von relevanten Sachverhalten durch die Erstellung von Statistiken einschließlich der Durchführung von statistischen Erhebungen samt Abfragen aus öffentlichen Registern;

b)

die Erzielung von Mehrwerten der statistischen Information durch die Zusammenführung und Auswertung von Ergebnissen verschiedener Daten- und Informationsquellen;

c)

die Erstellung von statistischen Datensammlungen für das Land;

d)

die Mitwirkung in den mit statistischen Angelegenheiten befassten beratenden Gremien und Einrichtungen der Organe der Bundesanstalt “Statistik Österreich” sowie die Wahrnehmung der Interessen des Landes in diesen Gremien;

e)

die Zusammenarbeit mit den Organen der Bundesstatistik, den anderen Landesstatistiken sowie mit anderen Statistikproduzenten, soweit dies für die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben sinnvoll und zweckmäßig ist;

f)

die Durchführung der durch Landesgesetze oder Verordnungen der Landesregierung angeordneten Erhebungen, sofern in diesen Gesetzen oder Verordnungen nicht andere Stellen damit betraut sind.

In Kraft seit 01.11.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 K-ISG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 K-ISG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 K-ISG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 K-ISG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 K-ISG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-ISG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 19n K-ISG
§ 21 K-ISG