Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.10.2025
(1)Absatz einsDie in § 14a geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.Die in Paragraph 14 a, geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
(2)Absatz 2Die Vollziehung des 2., 4. und 4a. Abschnittes ist insoweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden zu besorgen, als sie gesetzlich übertragene Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich wahrnehmen.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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