§ 22 K-HKG Erklärung zum Kurort

K-HKG - Kärntner Heilvorkommen- und Kurortegesetz - K-HKG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Auf Antrag der Gemeinde ist derjenige Teil ihres Gebietes, in dem Einrichtungen zur Nutzung eines erklärten Heilvorkommens oder von klimatischen Faktoren vorhanden sind, und die Voraussetzungen hiefür vorliegen, zum Kurort zu erklären. Zur Erlassung des Bescheides ist die Landesregierung zuständig.

(2) Erstreckt sich das Gebiet, in dem Einrichtungen zur Nutzung eines Heilvorkommens oder von klimatischen Faktoren vorhanden sind, über den Bereich einer Gemeinde hinaus, so ist der Antrag auf Erklärung zum Kurort von den in Betracht kommenden Gemeinden gemeinsam zu stellen.

(3) Die Antragstellung nach Abs. 1 und 2 fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

(4) In der Erklärung nach Abs. 1 ist die Bezeichnung des Kurortes festzulegen. Der Kurort ist als Heilbad oder mit einem sonstigen auf die Besonderheit des Heilvorkommens hinweisenden Wort, wie etwa Thermalbad, Moorbad und dergleichen, als heilklimatischer Kurort (§ 24 Abs. 1) oder Luftkurort (§ 24 Abs. 2) zu bezeichnen.

(5) Die Erklärung zum Kurort ist im amtlichen Teil der “Kärntner Landeszeitung” kundzumachen.

(6) Der Umfang des Kurortes (Kurbezirk) ist durch Verordnung der Landesregierung genau festzulegen. Die Grenzen des Kurbezirkes sollen nach Möglichkeit nicht über die Gemeindegrenzen hinausgehen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 22 K-HKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 K-HKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 22 K-HKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 22 K-HKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 22 K-HKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-HKG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 21 K-HKG
§ 23 K-HKG