§ 29 K-HKG

K-HKG - Kärntner Heilvorkommen- und Kurortegesetz - K-HKG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

§ 29

Übergangsbestimmungen

 

(1) Quellen, die nach den Bestimmungen des Heilquellen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr 43/ 1930, zu Heilquellen erklärt wurden oder am 1. Jänner 1930 behördlich anerkannt waren, gelten dann, wenn bis zum 1. Jänner 1963 kein Widerruf der Erklärung oder der behördlichen Anerkennung erfolgt ist, als Heilvorkommen im Sinne dieses Gesetzes.

 

(2) Die Nutzung einer im Sinne des Abs.1 als Heilvorkommen geltenden Quelle und der Betrieb von Kuranstalten und Kureinrichtungen bedarf dann keiner Bewilligung nach diesem Gesetze, wenn eine solche Bewilligung bereits nach dem Heilquellen- und Kurortegesetz, LGBl. Nr 43/ 1930, erteilt und bis zum 1. Jänner 1963 nicht widerrufen wurde.

 

(3) Die zur Zeit des Geltungsbeginnes dieses Gesetzes vorliegende Erklärung einer Quelle zur Heilquelle oder deren behördliche Anerkennung ist dann zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen der §§ 1 und 2 Abs 1 nicht gegeben sind.

 

(4) Die nach dem Heilquellen- und Kurortegesetz, LGBl. Nr 43/ 1930, erteilten Bewilligungen zur Nutzung einer Heilquelle oder zum Betrieb einer Kuranstalt oder Kureinrichtung sind dann zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen zu einer solchen Bewilligung nach diesem Gesetze nicht vorliegen und die Mängel trotz Aufforderung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist nicht behoben werden.

 

(5) Gebiete, die nach den Bestimmungen des Heilquellen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr 43/ 1930, zum Kurort erklärt wurden, gelten dann, wenn bis zum 1. Jänner 1963 kein Widerruf der Erklärung erfolgt ist, als Kurorte im Sinne dieses Gesetzes.

 

(6) Die nach den Bestimmungen des Heilquellen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr 43/ 1930, ausgesprochene Erklärung zum Kurort ist von der Landesregierung dann zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für eine solche Erklärung nach diesem Gesetze nicht vorliegen und die Mängel trotz Aufforderung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist nicht behoben werden.

 

(7) (überholt)

 

(8) (überholt)

 

(9) (überholt)

In Kraft seit 01.01.1963 bis 31.12.9999
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