§ 30 K-HKG

K-HKG - Kärntner Heilvorkommen- und Kurortegesetz - K-HKG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.04.2024

§ 30

 

(1) (Inkrafttreten)

 

(2) (Aufhebung früher geltender Bestimmungen)

In Kraft seit 01.01.1963 bis 31.12.9999
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