§ 16 K-HKG

K-HKG - Kärntner Heilvorkommen- und Kurortegesetz - K-HKG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Bewilligung zum Betrieb einer Kuranstalt oder Kureinrichtung ist - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 - zu erteilen, wenn

1.

im Falle der beabsichtigten Nutzung von

a)

erklärten Heilvorkommen: die Bewilligung nach § 8 bereits erteilt wurde;

b)

klimatischen Faktoren: solche Klimafaktoren nachgewiesen werden, deren Vorhandensein zur Erklärung eines Gebietes zum heilklimatischen Kurort oder Luftkurort gefordert werden (§ 17 Abs. 2);

2.

der Bewerber Eigentümer oder Nutzungsberechtigter der für die Kuranstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlagen ist;

3.

hinsichtlich der für die Unterbringung einer Kuranstalt oder von Kureinrichtungen in Betracht kommenden Gebäude die nach sonstigen Verwaltungsvorschriften erforderlichen Bewilligungen bereits vorliegen;

4.

die für den unmittelbaren Betrieb der Kuranstalt und der Kureinrichtungen erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und die Betriebsanlage sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den Sicherheitsvorschriften sowie den Erfordernissen der Gesundheit und Hygiene entsprechen;

5.

die Aufsicht über den Betrieb durch einen Arzt, der in Österreich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist und Kenntnisse auf dem Gebiet der Balneologie und Kurortemedizin besitzt, gewährleistet ist;

6.

die Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser in hinreichender Menge und die einwandfreie Beseitigung der Abwässer gewährleistet sind;

7.

allenfalls angebotene Zusatztherapien den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 und 4 entsprechen;

8.

gegen die für den inneren Betrieb der Kuranstalt oder Kureinrichtung vorgesehene Kuranstaltsordnung (§ 18a) keine Bedenken bestehen;

9.

das im Hinblick auf den Zweck und die Größe der Kuranstalt oder Kureinrichtung erforderliche Therapiepersonal in ausreichender Anzahl mit der erforderlichen Berufsberechtigung nachgewiesen wird;

10.

während der Betriebszeiten eine für die Erste Hilfe zuständige Person anwesend ist.

(2) Bei Erteilung der Betriebsbewilligung sind die nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft und nach den Erfordernissen eines einwandfreien Kurbetriebes notwendigen Auflagen vorzuschreiben.

In Kraft seit 01.04.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 K-HKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 K-HKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16 K-HKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 K-HKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 K-HKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-HKG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 15 K-HKG
§ 17 K-HKG