§ 16 K-HKG

Kärntner Heilvorkommen- und Kurortegesetz - K-HKG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Bewilligung zum Betrieb einer Kuranstalt oder Kureinrichtung ist - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 - zu erteilen, wenn

1.

im Falle der beabsichtigten Nutzung von

a)

erklärten Heilvorkommen: die Bewilligung nach § 8 bereits erteilt wurde;

b)

klimatischen Faktoren: solche Klimafaktoren nachgewiesen werden, deren Vorhandensein zur Erklärung eines Gebietes zum heilklimatischen Kurort oder Luftkurort gefordert werden (§ 17 Abs. 2);

2.

der Bewerber Eigentümer oder Nutzungsberechtigter der für die Kuranstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlagen ist;

3.

hinsichtlich der für die Unterbringung einer Kuranstalt oder von Kureinrichtungen in Betracht kommenden Gebäude die nach sonstigen Verwaltungsvorschriften erforderlichen Bewilligungen bereits vorliegen;

von Kureinrichtungen in Betracht kommenden Gebäude die nach sonstigen Verwaltungsvorschriften erforderlichen Bewilligungen bereits vorliegen;

4.

die für den unmittelbaren Betrieb der Kuranstalt und der Kureinrichtungen erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und die Betriebsanlage sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den Sicherheitsvorschriften sowie den Erfordernissen der Gesundheit und Hygiene entsprechen;

5.

die Aufsicht über den Betrieb durch einen Arzt, der in Österreich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist und Kenntnisse auf dem Gebiet der Balneologie und Kurortemedizin besitzt, gewährleistet ist;

6.

die Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser in hinreichender Menge und die einwandfreie Beseitigung der Abwässer gewährleistet sind;

Menge und die einwandfreie Beseitigung der Abwässer gewährleistet sind;

7.

allenfalls angebotene Zusatztherapien den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 und 4 entsprechen;

8.

gegen die für den inneren Betrieb der Kuranstalt oder Kureinrichtung vorgesehene Kuranstaltsordnung (§ 18a) keine Bedenken bestehen;

Kureinrichtung vorgesehene Kuranstaltsordnung (§ 18a) keine Bedenken bestehen;

9.

das im Hinblick auf den Zweck und die Größe der Kuranstalt oder Kureinrichtung erforderliche Therapiepersonal in ausreichender Anzahl mit der erforderlichen Berufsberechtigung nachgewiesen wird;

oder Kureinrichtung erforderliche Therapiepersonal in ausreichender Anzahl mit der erforderlichen Berufsberechtigung nachgewiesen wird.

10.

während der Betriebszeiten eine für die Erste Hilfe zuständige Person anwesend ist.

(2) Bei Erteilung der Betriebsbewilligung sind die nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft und nach den Erfordernissen eines einwandfreien Kurbetriebes notwendigen Auflagen vorzuschreiben.

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.03.2021

(1) Die Bewilligung zum Betrieb einer Kuranstalt oder Kureinrichtung ist - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 - zu erteilen, wenn

1.

im Falle der beabsichtigten Nutzung von

a)

erklärten Heilvorkommen: die Bewilligung nach § 8 bereits erteilt wurde;

b)

klimatischen Faktoren: solche Klimafaktoren nachgewiesen werden, deren Vorhandensein zur Erklärung eines Gebietes zum heilklimatischen Kurort oder Luftkurort gefordert werden (§ 17 Abs. 2);

2.

der Bewerber Eigentümer oder Nutzungsberechtigter der für die Kuranstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlagen ist;

3.

hinsichtlich der für die Unterbringung einer Kuranstalt oder von Kureinrichtungen in Betracht kommenden Gebäude die nach sonstigen Verwaltungsvorschriften erforderlichen Bewilligungen bereits vorliegen;

von Kureinrichtungen in Betracht kommenden Gebäude die nach sonstigen Verwaltungsvorschriften erforderlichen Bewilligungen bereits vorliegen;

4.

die für den unmittelbaren Betrieb der Kuranstalt und der Kureinrichtungen erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und die Betriebsanlage sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den Sicherheitsvorschriften sowie den Erfordernissen der Gesundheit und Hygiene entsprechen;

5.

die Aufsicht über den Betrieb durch einen Arzt, der in Österreich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist und Kenntnisse auf dem Gebiet der Balneologie und Kurortemedizin besitzt, gewährleistet ist;

6.

die Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser in hinreichender Menge und die einwandfreie Beseitigung der Abwässer gewährleistet sind;

Menge und die einwandfreie Beseitigung der Abwässer gewährleistet sind;

7.

allenfalls angebotene Zusatztherapien den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 und 4 entsprechen;

8.

gegen die für den inneren Betrieb der Kuranstalt oder Kureinrichtung vorgesehene Kuranstaltsordnung (§ 18a) keine Bedenken bestehen;

Kureinrichtung vorgesehene Kuranstaltsordnung (§ 18a) keine Bedenken bestehen;

9.

das im Hinblick auf den Zweck und die Größe der Kuranstalt oder Kureinrichtung erforderliche Therapiepersonal in ausreichender Anzahl mit der erforderlichen Berufsberechtigung nachgewiesen wird;

oder Kureinrichtung erforderliche Therapiepersonal in ausreichender Anzahl mit der erforderlichen Berufsberechtigung nachgewiesen wird.

10.

während der Betriebszeiten eine für die Erste Hilfe zuständige Person anwesend ist.

(2) Bei Erteilung der Betriebsbewilligung sind die nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft und nach den Erfordernissen eines einwandfreien Kurbetriebes notwendigen Auflagen vorzuschreiben.

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