§ 18a K-HKG

K-HKG - Kärntner Heilvorkommen- und Kurortegesetz - K-HKG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Der Rechtsträger einer Kuranstalt oder Kureinrichtung hat deren inneren Betrieb durch eine Kuranstaltsordnung zu regeln. Dabei sind die in der Vereinbarung zur Sicherung der Patientenrechte (Patientencharta), LGBl Nr 49/1999, festgeschriebenen Rechte zu berücksichtigen.

(2) Die Kuranstaltsordnung hat insbesondere Regelungen über folgende Bereiche zu enthalten:

a)

die Aufgaben und Einrichtungen der Kuranstalt oder Kureinrichtung,

b)

die Grundzüge ihrer Verwaltung und ihrer Betriebsform,

c)

die Dienstpflichten der in der Kuranstalt oder Kureinrichtung beschäftigten Personen,

d)

die dem aufsichtsführenden Arzt zukommenden Aufgaben, wie die Erstellung des Kurplanes und die damit zusammenhängenden Anfangs-, Zwischen- und Enduntersuchungen,

e)

eine Aufstellung der sich aus den ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergebenden Behandlungsarten und der angebotenen Zusatztherapien,

f)

im Falle der Verwendung von Produkten anderer Heilvorkommen im Rahmen von Zusatztherapien Angaben über die Herkunft dieser Produkte und über die Vertriebsbewilligung,

g)

Maßnahmen der Qualitätssicherung,

h)

die zum Schutz der Nichtraucher getroffenen Maßnahmen,

i)

das in der Kuranstalt von Kurgästen und Besuchern zu beachtende Verhalten,

j)

Informations- und Beschwerdemöglichkeiten.

(3) Nähere Vorschriften über den Inhalt der Kuranstaltsordnung kann die Landesregierung durch Verordnung erlassen.

(4) Die Kuranstaltsordnung und jede Änderung derselben ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Entspricht diese nicht den Regelungen im Sinne von Abs. 1 und 2 und einer allfällig von der Landesregierung erlassenen Verordnung nach Abs. 3, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese Bedenken dem Rechtsträger mit Bescheid mitzuteilen. Wenn binnen vier Wochen ab dem Einlangen der Kuranstaltsordnung bei der Bezirksverwaltungsbehörde von dieser keine Bedenken vorgebracht werden, gilt die Kuranstaltsordnung oder deren Änderung als bedenkenfrei.

(5) Die Kuranstaltsordnung ist in der Kuranstalt oder Kureinrichtung so aufzulegen, daß sie für jedermann zugänglich ist.

In Kraft seit 01.04.2021 bis 31.12.9999
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