§ 9 K-HKG

K-HKG - Kärntner Heilvorkommen- und Kurortegesetz - K-HKG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Das Produkt eines Heilvorkommens darf vom Eigentümer (Nutzungsberechtigten) als Heilprodukt unbeschadet gewerberechtlicher Vorschriften erwerbsmäßig nur auf Grund einer Bewilligung vertrieben oder versendet werden. Zur Erlassung des Bescheides ist die Landesregierung zuständig.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1.

die Erklärung zum Heilvorkommen ausgesprochen worden ist,

2.

das Produkt eines Heilvorkommens im natürlichen Zustand versand- und lagerfähig ist,

3.

sich die chemischen oder physikalischen Eigenschaften des Produktes eines Heilvorkommens beim Vertrieb nicht in einer die Heilwirkung maßgeblich beeinflussenden Weise ändern,

4.

die erforderlichen Abfüll-, Aufbereitungs- und Lagerungseinrichtungen in hygienisch und technisch einwandfreier Ausführung vorhanden sind.

(2a) Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 2 bis 4 durch ein Gutachten einer Anstalt gemäß § 10 Abs. 4 oder eines hierzu befugten Sachverständigen nachzuweisen. Die Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein.

(3) Vor Erteilung der Bewilligung ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, ob gegen die Bewilligung vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Bedenken bestehen.

(4) Die zum Versand gelangenden Behältnisse und Abpackungen der Produkte von Heilvorkommen sind, sofern nicht lebensmittelrechtliche Kennzeichnungsvorschriften anzuwenden sind, mit Etiketten zu versehen, die den Namen und die örtliche Lage des Heilvorkommens, eine kurze Darstellung der letzten Analyse, der anerkannten Indikationen und bei Wässern von Heilquellen die Angabe über einen allenfalls erfolgten Zusatz von Kohlensäure zu enthalten haben.

(5) Naturbelassenes und ohne Zusatz von Kohlensäure zum Versand gelangendes Wasser von Heilquellen darf als “natürlich abgefülltes Heilwasser” bezeichnet werden.

(6) Produkte, die nicht von Heilvorkommen stammen, dürfen mit einer Bezeichnung, die den Anschein erweckt, als ob es sich um Produkte von Heilvorkommen handelt, nicht in Verkehr gesetzt werden.

(7) Der Entzug von unerwünschten Mineralstoffen (Dekontation) aus Wassern von Heilquellen darf nur insoweit erfolgen, als die für die Heilwirkung maßgeblichen Merkmale nicht verändert werden. Der Entzug von Mineralstoffen ist auf der Etikette unter Angabe des entzogenen Bestandteiles (z. B. entschwefelt, entfluorisiert) deutlich lesbar zu vermerken.

(8) Bei Erteilung der Vertriebs- und Versandbewilligung sind die nach den Erkenntnissen der medizinischen und technischen Wissenschaft notwendigen Auflagen vorzuschreiben.

In Kraft seit 01.04.2021 bis 31.12.9999
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