§ 18 K-GWVG Abgabengegenstand

K-GWVG - Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz - K-GWVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Gemeinden, die von der Ermächtigung gemäß § 10 Gebrauch machen und in denen der für die Errichtung oder den Betrieb der Gemeindewasserversorgungsanlage erforderliche Aufwand nicht zur Gänze durch die Erhebung von Abgaben im Sinne des 2. und 4. Abschnittes gedeckt werden kann, werden verpflichtet, für jedes im Versorgungsbereich gelegene und nach dem Flächenwidmungsplan für eine Bebauung oder für eine Versorgung mit Wasser in Betracht kommende Grundstück einmalig einen Aufschließungsbeitrag zu erheben, sofern voraussichtlich die Anschluß- und Benützungspflicht nach § 6 auszusprechen sein wird.

In Kraft seit 14.11.1997 bis 31.12.9999
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