Gesamte Rechtsvorschrift K-GWVG

Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz - K-GWVG

K-GWVG
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Stand der Gesetzesgebung: 10.11.2021
Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz - K-GWVG
StF: LGBl Nr 107/1997 (WV)

§ 1 K-GWVG


(1) Gemeindewasserversorgungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Wasserversorgungsanlagen, die von Gemeinden als gemeinnützige öffentliche Wasserversorgungsunternehmen im Sinne des § 36 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215, zur Versorgung der Bevölkerung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser sowie mit Nutz- und Löschwasser errichtet und betrieben werden.

(2) Als Errichtung und Betrieb im Sinne des Abs. 1 gilt auch die Beteiligung der Gemeinde an der Errichtung und dem Betrieb einer Wasserversorgungsanlage eines anderen gemeinnützigen und öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens im Sinne des § 36 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215, soweit die Wasserversorgungsanlage der Versorgung im Gemeindegebiet dient.

(3) Die Gemeinde darf sich, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit gelegen ist, zur Sicherstellung und Abwicklung der Versorgung der Bevölkerung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser sowie Nutz- und Löschwasser im Gemeindegebiet oder in Teilen davon einer natürlichen oder nicht natürlichen Person bedienen.

§ 2 K-GWVG Versorgungsbereich


(1) Der Gemeinderat hat durch Verordnung das Gebiet zu bestimmen, zu dessen Versorgung die Gemeindewasserversorgungsanlage bestimmt ist (Versorgungsbereich).

(2) Bei der Festsetzung des Versorgungsbereiches ist auf die Leistungsfähigkeit der Gemeindewasserversorgungsanlage, auf die vorhandene Bebauung, auf die nach dem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan zu erwartende künftige Bebauung und auf den nach der Art der Bebauung zu erwartenden Wasserverbrauch Bedacht zu nehmen.

§ 3 K-GWVG Planung, Errichtung, Betrieb


(1) Die Gemeindewasserversorgungsanlage ist entsprechend den Anforderungen der Gesundheit nach dem jeweiligen Stand der Technik zu planen, zu errichten, zu erhalten und zu betreiben.

(2) Versorgungsleitungen sind so zu planen und zu verlegen, daß alle im Versorgungsbereich gelegenen baulichen Anlagen und Grundstücke an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossen und ausreichend mit Wasser versorgt werden können. Hiebei ist auch auf die künftige Siedlungstätigkeit Bedacht zu nehmen.

(3) Eigentümer von baulichen Anlagen oder von Grundstücken, die an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossen sind oder angeschlossen werden sollen, sind verpflichtet,

1.

der Gemeinde vor Ausführung des Anschlusses oder vor jeder Erweiterung der Innenleitung die zur Ermittlung des künftigen Wasserbedarfes notwendigen Unterlagen vorzulegen;

2.

die zur Herstellung, Erhaltung und Änderung der Anschlußleitung auf dem anzuschließenden oder angeschlossenen Bauwerk oder Grundstück notwendigen Arbeiten zu dulden; diese Verpflichtung trifft auch alle an dem Grundstück sonst nutzungs- oder verfügungsberechtigten Personen (Mieter, Pächter, Nutznießer usw);

3.

festgestellte Mängel an der Innenleitung unverzüglich beheben zu lassen;

4.

die zur Ermittlung des Wasserverbrauches erforderlichen Wasserzähler anzubringen.

§ 4 K-GWVG Inanspruchnahme fremder Grundstücke


(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag eines Anschlußpflichtigen oder eines Anschlußwerbers gegen Entschädigung das gegen jedermann wirkende Recht einzuräumen, eine bestehende Anschlußleitung mitzubenützen und, soweit eine solche nicht vorhanden ist, die Anschlußleitung gegen den Willen des Grundeigentümers auf einem Nachbargrundstück zu errichten und zu benützen.

(2) Die Einräumung dieser Rechte ist nur dann zulässig, wenn das mit Wasser zu versorgende Bauwerk oder Grundstück auf Grund der örtlichen Verhältnisse sonst nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Mehrkosten an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden könnte und der zu erreichende Vorteil den für den Eigentümer der zu belastenden Liegenschaft verbundenen Nachteil offenbar wesentlich überwiegt. Bei der Einräumung dieser Rechte ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die belastete Liegenschaft möglichst wenig beeinträchtigt wird.

(3) Für die Entschädigung und das Verfahren für Eigentumsbeschränkungen nach Abs. 1 gelten, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, die Bestimmungen der §§ 46 bis 49 der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung sinngemäß. Eine Beschwerde gegen die im Verwaltungsweg zuerkannte Entschädigung an das Landesverwaltungsgericht ist nicht zulässig, doch kann jeder der beiden Teile, wenn er sich durch diese Entscheidung benachteiligt erachtet, innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Enteignungsbescheides die Feststellung des Betrages der Entschädigung beim Landesgericht begehren.

(4) Die Eigentümer von in Anspruch genommenen Grundstücken sowie die an einem solchen Grundstück sonst nutzungs- oder verfügungsberechtigten Personen sind verpflichtet, die zur Herstellung, Erhaltung und Änderung der Anschlußleitung auf dem Grundstück erforderlichen Arbeiten zu dulden.

§ 5 K-GWVG Wasserbezug


(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, den Erfordernissen der Gesundheit entsprechendes Trink- und Nutzwasser nach Maßgabe der Wasserspende und der Leistungsfähigkeit der Gemeindewasserversorgungsanlage zu liefern.

(2) Wenn durch Einflüsse, die nicht in der Gemeindewasserversorgungsanlage selbst liegen (Witterung, tektonische Einflüsse), Wassermangel entsteht, hat der Bürgermeister durch Verordnung die Wasserbezieher zu verpflichten, den Wasserverbrauch bis auf das unbedingt notwendige Ausmaß einzuschränken. Im Falle einer Unterbrechung der Wasserversorgung ist die Gemeinde verpflichtet, den unbedingt notwendigen Wasserbedarf der von der Unterbrechung betroffenen Wasserbezieher vorübergehend durch eine anderweitige Versorgung gegen eine der Höhe der Wasserbezugsgebühren der Gemeindewasserversorgungsanlage entsprechende Vergütung sicherzustellen.

(3) Einschränkungen oder Unterbrechungen der Wasserlieferung (Wasserabsperrungen), die infolge Wassermangels, Störungen im Betrieb, Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten auf Grund behördlicher Verfügungen oder anderer unabwendbarer Ursachen erfolgen müssen, sind den Wasserbeziehern durch öffentliche oder individuelle Bekanntmachung mitzuteilen, es sei denn, daß solche Absperrungen wegen unerwartet auftretender Störungen ohne Verzug durchgeführt werden müssen. Die Bekanntgabe hat nach Möglichkeit so rechtzeitig zu erfolgen, daß erforderliche Vorsorgemaßnahmen (zB Anlegung eines Wasservorrates) getroffen werden können.

(4) Im Falle einer notwendigen Wasserabsperrung (Abs. 3) hat der Bürgermeister durch Bescheid Wasserbezieher, die von der Absperrung nicht betroffen sind, unter Bedachtnahme auf deren eigenen unumgänglich notwendigen Wasserbedarf zu verpflichten, auf die Dauer der Absperrung das notwendige Wasser gegen entsprechende Vergütung zugunsten der von der Absperrung Betroffenen abzugeben, sofern der unbedingt notwendige Wasserbedarf nicht anderweitig gedeckt werden kann.

§ 6 K-GWVG Anschluß- und Benützungspflicht


(1) Die Eigentümer der im Versorgungsbereich gelegenen Grundstücke, die bebaut oder sonst mit Wasser zu versorgen sind oder für die eine Baubewilligung erteilt wurde, sind verpflichtet, ihr Grundstück an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließen und ihren Bedarf an Trink- und Nutzwasser aus der Gemeindewasserversorgungsanlage zu decken.

(2) Der Bürgermeister hat die Anschluß- und Benützungspflicht durch Bescheid auszusprechen. Im Falle der Errichtung, der Änderung oder der Änderung der Verwendung von Gebäuden kann die Anschluß- und Benützungspflicht im Baubewilligungsverfahren ausgesprochen werden, wenn der Bürgermeister Baubehörde ist. Ein derartiger Anschlußauftrag tritt mit dem Erlöschen der Baubewilligung außer Kraft.

(3) Ist der Eigentümer der baulichen Anlage eine vom Grundeigentümer verschiedene Person, ist die Anschluß- und Benützungspflicht gegenüber dem Eigentümer der baulichen Anlage auszusprechen.

(4) In Gemeinden, in denen Gemeindewasserversorgungsanlagen bestehen, hat der Bürgermeister innerhalb des Versorgungsbereiches mit Bescheid die Errichtung eigener Wasserversorgungsanlagen zu untersagen oder die Stillegung bestehender Wasserversorgungsanlagen zu verfügen, wenn und insoweit die Weiterbenützung bestehender Anlagen die Gesundheit gefährden oder die Errichtung neuer Anlagen den Bestand der öffentlichen Wasserleitung in wirtschaftlicher Beziehung bedrohen könnte.

§ 7 K-GWVG Überwachung


(1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Errichtung, Erhaltung und Wartung der Anschlußleitung, der Innenleitung und des Wasserzählers zu überwachen und die Beseitigung von Mißständen oder Mängeln anzuordnen.

(2) Zur Durchführung der Überwachungstätigkeit sowie zur Feststellung anderer für den Wasseranschluß, die Versorgung mit Wasser und die Bemessung der Gebühren maßgeblicher Umstände ist den Organen und den Beauftragten der Gemeinde im unbedingt erforderlichen Umfang Zutritt zu den Bauwerken und Grundstücken zu gewähren; die erforderlichen Auskünfte sind zu erteilen.

§ 8 K-GWVG


(1) Von der Anschluß- und Benützungspflicht sind Eigentümer von Grundstücken ausgenommen, die über eine den Erfordernissen der Gesundheit entsprechende Wasserversorgungsanlage verfügen, durch die Trink- und Nutzwasser in hinreichender Menge zur Verfügung steht.

(2) Von der Anschluß- und Benützungspflicht sind auch Eigentümer solcher Grundstücke oder Bauwerke ausgenommen, bei denen die Kosten der Herstellung eines Anschlusses diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt entsprechenden Anschlusses um 50 v. H. übersteigen.

(3) Von der Anschluß- und Benützungspflicht sind ferner

a)

Eigentümer industrieller oder sonstiger gewerblicher Anlagen,

b)

Eigentümer von Stallungen oder Feldberegnungs- und Begüllungsanlagen sowie

c)

öffentliche Anstalten einer Gebietskörperschaft

hinsichtlich des Nutzwasserbezuges insoweit ausgenommen, als ein Anschluß nicht aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist. Abs. 6 letzter Satz ist anzuwenden.

(4) Von der Anschluß- und Benützungspflicht sind weiters Eigentümer von Grundstücken oder Bauwerken ausgenommen, deren Anschluß an eine Gemeindewasserversorgungsanlage aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist.

(5) Öffentliche Eisenbahnen sind hinsichtlich ihrer Betriebsanlagen gemäß § 36 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 von der Anschlußpflicht ausgenommen.

(6) Soweit Eigentümer von Grundstücken über eine Nutzwasserversorgungsanlage, insbesondere zur Gartenbewässerung, verfügen, sind sie außerhalb von Gebäuden von der Benützungspflicht hinsichtlich ihres Nutzwassers ausgenommen. Eine Verbindung zwischen der Nutzwasserversorgungs-anlage und der Gemeindewasserversorgungsanlage ist nicht zulässig.

§ 9 K-GWVG Anschlußrecht


(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, jedes im Versorgungsbereich gelegene Grundstück oder Bauwerk auf Antrag des Eigentümers an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn die Voraussetzungen für die Anschluß- und Benützungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 oder 3 gegeben sind und der Anschluß nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich ist. Der Bürgermeister hat das Anschlußrecht durch Bescheid auszusprechen.

(2) Die Einräumung des Anschlußrechtes begründet gleichzeitig die Benützungspflicht im Sinne des § 6 Abs. 1.

§ 10 K-GWVG Ermächtigung


(1) Gemeinden, die eine Wasserversorgungsanlage nach den Bestimmungen des 1. Abschnittes errichten und betreiben, werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates einen Wasseranschlußbeitrag (Ergänzungsbeitrag, Nachtragsbeitrag) zur Deckung der Kosten der Errichtung dieser Wasserversorgungsanlage nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erheben.

(2) Als Kosten der Errichtung gelten auch jene Kosten, die der Gemeinde anläßlich der Übernahme einer bestehenden Wasserversorgungsanlage eines anderen Trägers durch notwendige Instandsetzungsmaßnahmen oder Erweiterungen entstehen.

§ 11 K-GWVG Abgabengegenstand


Der Wasseranschlußbeitrag ist für jene Grundstücke oder Bauwerke zu entrichten, für die die Anschluß- und Benützungspflicht (§ 6) oder das Anschlußrecht (§ 9) ausgesprochen wurde.

§ 12 K-GWVG Ausmaß


(1) Die Höhe des Wasseranschlußbeitrages ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten für das anzuschließende Grundstück oder Bauwerk mit dem Beitragssatz (§ 13).

(2) Die Zahl der Bewertungseinheiten ist nach den in der Anlage zu diesem Gesetz enthaltenen Ansätzen zu ermitteln.

(3) Ein nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes entrichteter Aufschließungsbeitrag ist auf den Wasseranschlußbeitrag anzurechnen. Übersteigt der anzurechnende Aufschließungsbeitrag die Höhe des Wasseranschlußbeitrages, ist dem Abgabenschuldner der Unterschiedsbetrag zu erstatten.

§ 13 K-GWVG Beitragssatz


(1) Der Beitragssatz ist vom Gemeinderat durch Verordnung festzusetzen. Bei der Festsetzung des Beitragssatzes ist einerseits auf die Errichtungskosten abzüglich allfälliger der Gemeinde aus öffentlichen Mitteln gewährter Beiträge sowie sonstiger Eigenleistungen der Gemeinde und andererseits auf die Summe der Bewertungseinheiten, die sich im Zeitpunkt der Festsetzung des Versorgungsbereiches durch den Gemeinderat bei allen anläßlich der Errichtung anzuschließenden Grundstücken oder Bauwerken ergeben, Bedacht zu nehmen.

(2) Ändern sich die Berechnungsgrundlagen in einem Ausmaß, daß sich daraus eine Änderung des Beitragssatzes um mindestens 5 Prozent ergibt, ist der Beitragssatz neu festzulegen.

§ 14 K-GWVG Abgabenschuldner


(1) Zur Entrichtung des Wasseranschlußbeitrages sind die Eigentümer der an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließenden Grundstücke oder Bauwerke verpflichtet.

(2) Der Grundeigentümer haftet - sofern er nicht selbst Abgabenschuldner ist - für den Wasseranschlußbeitrag mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand.

§ 15 K-GWVG Abgabenbescheid


Der Wasseranschlußbeitrag ist vom Bürgermeister mit Bescheid festzusetzen.

§ 16 K-GWVG Ergänzungsbeitrag


(1) Werden Gebäude oder deren Verwendung geändert oder werden Grundstücke vergrößert oder deren Verwendung geändert, so ist ein Ergänzungsbeitrag zu entrichten, wenn sich aus einer solchen Maßnahme eine Erhöhung der dem Wasseranschlußbeitrag zugrunde gelegten Bewertungseinheiten um mindestens 0,25 Einheiten ergibt.

(2) Die Berechnung des Ergänzungsbeitrages hat nach den Bestimmungen der §§ 12 und 13 unter Zugrundelegung der durch die Änderung bedingten zusätzlichen Bewertungseinheiten zu erfolgen. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 gelten sinngemäß.

§ 17 K-GWVG Nachtragsbeitrag


(1) Wird der Beitragssatz (§ 13) erhöht, so ist ein Nachtragsbeitrag zu entrichten, wenn sich gegenüber dem erstmalig zur Zahlung vorgeschriebenen Wasseranschlußbeitrag unter Berücksichtigung allfälliger Ergänzungsbeiträge für die noch herzustellenden Anschlüsse ein um mindestens 50 Prozent höherer Wasseranschlußbeitrag unter Zugrundelegung des erhöhten Beitragssatzes ergeben würde und seit der erstmaligen Vorschreibung des Wasseranschlußbeitrages nicht mehr als sieben Jahre vergangen sind.

(2)Die Höhe des Nachtragsbeitrages gemäß Abs. 1 ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem erstmalig vorgeschriebenen Wasseranschlußbeitrag einschließlich allfälliger Ergänzungsbeiträge oder Nachtragsbeiträge und dem Wasseranschlußbeitrag, der sich auf Grund des erhöhten Beitragssatzes ergeben würde. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 gelten sinngemäß.

(3) Ein Nachtragsbeitrag ist weiters zu entrichten, wenn eine Gemeindewasserversorgungsanlage

a)

teilweise oder zur Gänze erneuert oder

b)

mit zusätzlichen Einrichtungen zur Gewinnung oder Speicherung von Wasser ausgestattet wird (Quellfassungen, Brunnen, Behälter u. ä.),

sofern die mit einer solchen Maßnahme verbundenen Kosten die Höhe des Wertes der Gemeindewasserversorgungsanlage im Zeitpunkt des beabsichtigten Beginnes der Baumaßnahmen übersteigen.

(4) Für die Einhebung des Nachtragsbeitrages gemäß Abs. 3 gelten die Bestimmungen der §§ 12 bis 15 sinngemäß.

§ 18 K-GWVG Abgabengegenstand


Gemeinden, die von der Ermächtigung gemäß § 10 Gebrauch machen und in denen der für die Errichtung oder den Betrieb der Gemeindewasserversorgungsanlage erforderliche Aufwand nicht zur Gänze durch die Erhebung von Abgaben im Sinne des 2. und 4. Abschnittes gedeckt werden kann, werden verpflichtet, für jedes im Versorgungsbereich gelegene und nach dem Flächenwidmungsplan für eine Bebauung oder für eine Versorgung mit Wasser in Betracht kommende Grundstück einmalig einen Aufschließungsbeitrag zu erheben, sofern voraussichtlich die Anschluß- und Benützungspflicht nach § 6 auszusprechen sein wird.

§ 19 K-GWVG Abgabenschuldner


Zur Entrichtung des Aufschließungsbeitrages sind die Eigentümer der Grundstücke nach § 18 verpflichtet.

§ 20 K-GWVG


(1) Für die Festsetzung des Aufschließungsbeitrages hat die Gemeinde durch Verordnung des Gemeinderates, jeweils abgestuft entsprechend den aus dem Flächenwidmungsplan – gegebenenfalls dem Bebauungsplan – sich ergebenden Bebauungsmöglichkeiten, einheitliche Sätze in der Höhe von mindestens 0,27 Euro, höchstens jedoch von 0,54 Euro je Quadratmeter des Grundstückes oder Grundstücksteiles festzusetzen.

(2) Die Festsetzung der Sätze nach Abs. 1 hat so zu erfolgen, daß im Hinblick auf den zu erwartenden Wasserverbrauch die Hälfte des voraussichtlichen Wasseranschlußbeitrages nicht überschritten wird.

(3) Der Bürgermeister kann auf Antrag ein Unternehmen von der Abgabepflicht befreien, wenn die Einhebung des Aufschließungsbeitrages den im § 3 Abs. 1 des Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetzes zum Ausdruck gebrachten Zielsetzungen widersprechen würde.

(4) Der Bürgermeister kann auf Antrag einen Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von der Abgabepflicht befreien, wenn die Entrichtung des Aufschließungsbeitrages eine unzumutbare wirtschaftliche Härte bedeuten würde und wenn seine gemäß § 22 Abs. 2 eingebrachten Anregungen vom Gemeinderat nicht berücksichtigt wurden.

(5) Der Bürgermeister kann auf Antrag einen Eigentümer eines Grundstückes, das als Vorbehaltsfläche (§ 7 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995) festgelegt worden ist, von der Abgabepflicht befreien, wenn nicht angenommen werden kann, daß der Grundeigentümer für die Errichtung einer der Festlegung entsprechenden Baulichkeit in Betracht kommt.

§ 21 K-GWVG


Fallen bei einem Grundstück, für das bereits ein Aufschließungsbeitrag entrichtet wurde, nachträglich die Voraussetzungen für die Einhebung des Wasseranschlußbeitrages weg oder wird ein Antrag gemäß § 9 abgewiesen, so ist binnen zwei Monaten der mit 3 Prozent jährlich verzinste Aufschließungsbeitrag dem Eigentümer des Grundstückes zu erstatten.

§ 22 K-GWVG Abgabenbescheid


(1) Der Aufschließungsbeitrag ist vom Bürgermeister mit Bescheid festzusetzen.

(2) Vor der Vorschreibung der Aufschließungsbeiträge hat die Gemeinde durch vier Wochen kundzumachen, daß die Eigentümer von Grundstücken, für die ein Aufschließungsbeitrag in Betracht kommt, binnen einer angemessenen festzusetzenden Frist Anregungen auf Änderung des Flächenwidmungsplanes zum Zwecke der Verringerung oder Vermeidung des Entstehens eines Abgabenanspruches einbringen können. In der Kundmachung ist darauf hinzuweisen, daß ein Rechtsanspruch auf Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht besteht. Den Grundeigentümern, die Anregungen auf Änderung des Flächenwidmungsplanes eingebracht haben, dürfen so lange keine Aufschließungsbeiträge vorgeschrieben werden, als der Gemeinderat die Anregung auf Änderung nicht in Erwägung gezogen hat.

(3) Bescheide dürfen erst dann erlassen werden, wenn der Versorgungsbereich gemäß § 2 festgelegt ist und ein nach den in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften bewilligtes, mit einem vom Gemeinderat beschlossenen Finanzierungsplan belegtes Projekt für eine Gemeindewasserversorgungsanlage vorliegt.

§ 23 K-GWVG Ausschreibung


(1) Die Ermächtigung zur Ausschreibung von Wasserbezugsgebühren ergibt sich auf Grund der gemäß § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung.

(2) Erfolgt die Versorgung der Bevölkerung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser sowie mit Nutz- und Löschwasser im Gemeindegebiet oder in Teilen davon nicht durch Einrichtungen der Gemeinde, wird die Gemeinde ermächtigt, für die Bereitstellung und tatsächliche Inanspruchnahme dieser Einrichtungen Wasserbezugsgebühren auszuschreiben. Abgabenschuldner sind in diesem Fall die Eigentümer der baulichen Anlagen oder der Grundstücke, die an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind.

§ 24 K-GWVG


(1) Wenn die Wasserversorgung nicht durch die Gemeinde besorgt wird, sind der Berechnung der Gebühr die der Gemeinde erwachsenden Kosten zugrunde zu legen.

(2) Die Wasserbezugsgebühren dürfen geteilt für die Bereitstellung der Wasserversorgungsanlage und für die Möglichkeit ihrer Benützung (Bereitstellungsgebühr) einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Wasserversorgungsanlage (Benützungsgebühr) andererseits ausgeschrieben werden. Das Gebührenaufkommen aus der Benützungsgebühr hat zumindest 50 v. H. des gesamten Aufkommens an Wasserbezugsgebühren zu betragen.

(3) Die Wasserbezugsgebühren für die tatsächliche Inanspruchnahme sind auf Grund des tatsächlichen Wasserverbrauches mittels eines Wasserzählers zu ermitteln. Die Gemeinde hat die Überprüfung des Wasserzählers zu veranlassen, wenn dies vom Abgabenschuldner verlangt wird. Der Abgabenschuldner hat die Kosten der Überprüfung zu tragen, wenn die Menge des bezogenen Wassers richtig gemessen wurde, wobei Abweichungen bis zu 5 Prozent vom tatsächlichen Verbrauch unberücksichtigt zu bleiben haben. Ergibt die Überprüfung, daß der Wasserzähler die Menge bezogenen Wassers nicht richtig gemessen hat, so ist der Ermittlung der Menge bezogenen Wassers der im gleichen Zeitraum des Vorjahres festgestellte Wasserverbrauch zugrunde zu legen. Ist in diesem Zeitraum ein Wasserbezug nicht festgestellt worden oder hat ein Wasserbezug nur in einem Teil dieses Zeitraumes stattgefunden, so ist die Menge bezogenen Wassers zu schätzen.

(4) Die Wasserbezugsgebühren für die tatsächliche Inanspruchnahme können nach dem durchschnittlichen Wasserverbrauch pauschaliert werden, wobei insbesondere für Wohnungen stufenweise je nach dem Flächenausmaß Pauschalbeträge festgesetzt werden können. Übersteigt der gemäß Abs. 3 erster Satz ermittelte Wasserverbrauch den der Pauschalierung zugrunde gelegten Durchschnittsverbrauch um einen der Art der Pauschalierung entsprechenden Prozentsatz, so kann der Festsetzung der Wasserbezugsgebühr der tatsächliche Verbrauch zugrunde gelegt werden.

(5) (entfällt)

§ 25 K-GWVG Vollziehung


(1) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

(2) Die gemäß § 2 zu erlassenden Verordnungen bedürfen gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG des vorherigen Einvernehmens mit der Landesregierung.

(3) Die Vollziehung der §§ 2, 6, 8 und 26 Abs. 1 lit. c ist Bundessache.

§ 26 K-GWVG


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

den Verpflichtungen gemäß § 3 Abs. 3 Z 2, 3 oder 4 nicht nachkommt;

b)

einer gemäß § 5 Abs. 2 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt;

c)

entgegen einem Bescheid nach § 6 Abs. 4 eine eigene Wasserversorgungsanlage errichtet oder eine bestehende Wasserversorgungsanlage betreibt;

d)

eine Anordnung gemäß § 7 Abs. 1 nicht befolgt;

e)

den Zutritt oder eine Auskunft gemäß § 7 Abs. 2 verweigert;

f)

dem § 8 Abs. 6 letzter Satz oder § 8 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 6 letzter Satz zuwider handelt.

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde

1.

in den Fällen des Abs. 1 lit. a bis e mit einer Geldstrafe bis 2.180 Euro und

2.

in den Fällen des Abs. 1 lit f mit einer Geldstrafe von 1.000 bis 2.180 Euro

zu bestrafen.

(3) Die Strafbestimmungen des Kärntner Abgabenorganisationsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Bereich die Verwaltungsübertretung begangen wurde, und sind für die Erweiterung oder Instandhaltung der Gemeindewasserversorgungsanlage zu verwenden.

§ 27 K-GWVG


(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, beziehen sich die Verweisungen auf diese Landesgesetze in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich die Verweisungen auf diese Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung:

1.

Finanz-Verfassungsgesetz 1948 – F-VG 1948, BGBl. Nr. 45/1948, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012, und

2.

Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018.

Anlage

Anl. 1 K-GWVG


Bewertungseinheiten

Für die Herstellung eines Wasseranschlusses beträgt die Bewertungseinheit jedenfalls 1 (Grundeinheit). Die Grundeinheit ist auf die nach den folgenden Ansätzen bei den einzelnen Anlagen sich ergebenden Bewertungseinheiten anzurechnen.

 

  1. Wohnraum je m2 Nutzfläche (§ 2 Z 5 Kärntner            Einheit

Wohnbauförderungsgesetz 1997, LGBl Nr 60)

  a) der Wohnungen                                           0,01

  b) der ausschließlich landwirtschaftlichen Wohnzwecken

dienenden Wohnungen bis 130 m2                               0,01

jeder weitere nicht der entgeltlichen Beherbergung von

Gästen dienende m2                                           0,002

  2. Heime aller Art, wie Schülerheime, Lehrlingsheime,

Erholungsheime, Sportheime, Jugendherbergen, Internate,

Klöster und dergleichen je m2 Fläche der Schlafräume         0,022

  3. Schulen aller Art und Kindergärten je m2 Fläche

der Klassenräume bzw. Kindergartenräume                      0,004

  4. Geschäftsräumlichkeiten aller Art (Verkaufs-,

Arbeits-, Amts- und Kanzleiräume, Werkstätten, Lagerräume

u. dgl.) je m2 Fläche dieser Räume                           0,002

  5. Stallungen für Großvieh (Rinder und Pferde)

je m2 der Stallfläche                                        0,022

Stallungen für Kleinvieh (Schweine, Schafe, Ziegen,

Kälber bis 100 kg) je m2 der Stallfläche                     0,008

Stallungen für Geflügel (Truthühner, Masthühner,

Legehennen, Enten, Gänse, sonstiges Kleingeflügel)

je m2 der Stallfläche                                        0,004

Als Stallfläche ist für ein Stück Großvieh eine Fläche

von 4 m2, für ein Stück Kleinvieh eine Fläche von 2 m2

anzunehmen. Als Stallfläche für Geflügel ist jene

Stallfläche anzunehmen, die tatsächlich für die

Geflügelhaltung aufgewendet wird. Ist der Stall

zur Unterbringung von Vieh innerhalb der letzten drei Jahre

nie voll ausgenützt worden, so ist als Viehzahl jene Zahl

anzunehmen, die bei ortsüblicher Bewirtschaftung des

Betriebes in Betracht kommt. Wenn der Stall für Zwecke des

gewerblichen Viehhandels benützt wird, so ist die im

Durchschnitt eines Jahres in Betracht kommende Viehzahl der

Ermittlung der Bewertungseinheiten zugrunde zu legen.

  6. Hausgärten je 10 volle m2 Gartenfläche                 0,007

  7. Gärtnereien je 100 m2 Gartenfläche

  a) ohne Einsatz von Beregnungsapparaten                   0,07

  b) bei Einsatz von Beregnungsapparaten                    0,1

  8. Haus- oder betriebseigene Garagen je Box bzw.

Stellplatz                                                  0,035

  9.  Gewerbliche Garagen je Box bzw. Stellplatz            0,07

  10. Gastgewerbebetriebe und Buschenschanken

10.1  Betriebsflächen, die der Verabreichung, dem

Ausschank, dem Verkauf oder der Konsumation dienen, je m2

  a) bei Frühstückspensionen, Hotel Garni, Buschenschanken  0,01

  b) bei Betrieben mit Vollpension, Restaurationsbetrieben,

Cafes, Konditoreien, Bars, Buffets, Eissalons usw           0,05

10.2  Gastgartenfläche

bei den in 10.1 lit. b genannten Betrieben je m2             0,002

10.3 je Fremdenbett                                         0,125

wobei je Fremdenbett 3 m2 von der Betriebsfläche gemäß

10.1 als Berechnungsgrundlage, insgesamt höchstens jedoch

50 v. H. Betriebsfläche, abzuziehen sind

10.4 bei Sälen, die vorwiegend für kulturelle

Veranstaltungen verwendet werden                            0,002

  11. Sodawassererzeugungsbetriebe je m2 Betriebsfläche

  a) der Arbeitsräume                                       0,04

  b) der Lagerräume und Büros                               0,002

  12. Bäckereibetriebe einschließlich Zuckerbäckerei-

betriebe je m2 Betriebsfläche (Verkaufs-, Lager- und

Arbeitsräume, Büros)                                        0,03

  13. Betriebsküchen

je m2 Fläche der Küche und der Vorratsräume                 0,033

  14. Fleischhauereien einschließlich Pferdefleisch-

hauereien je m2 Betriebsfläche

  a) der Produktions- und Verarbeitungsräume                0,033

  b) der Büro-, Lager- und Verkaufsräume                    0,002

  15. Kraftfahrzeugwaschanlagen je Waschstand               3,0

  16. Ärzte, Dentisten, Heilpraktiker je m2 Fläche der

Behandlungsräume einschließlich der Labors                  0,01

  17. Apotheken je m2 Betriebsfläche

  a) der Labor- und Zubereitungsräume für Apothekerwaren

und Arzneimittel                                            0,008

  b) der Büro-, Lager- und Verkaufsräume sowie Dienstzimmer 0,002

  18. Herren- und Damenfriseur, Massagesalons

je m2 Betriebsfläche des Arbeitsraumes                      0,02

  19. Kühlanlagen, sofern diese mit Wasser betrieben

werden, je m2 des Kühlraumes                                0,4

  20. Campingplätze je zugelassene Person                   0,04

  21. Kinos, Theaterbetriebe usw je Sitzplatz               0,008

  22. Öffentliche Schwimmbäder ohne Becken (Strandbäder)

entsprechend der vorgesehenen Kapazität je Besucher         0,008

  23. Öffentliche und Hotelschwimmbecken, Saunas

entsprechend der vorgesehenen Kapazität je Besucher         0,01

  24. Private Schwimmbecken je m3 Beckeninhalt              0,01

  25. Private Saunas je m2 Fläche der Saunaräume            0,05

  26. Bei den unter Z 4, 8, 9 und 11 bis 18 angeführten

Betrieben

  a) für 1 WC bzw. 2 Pißstände                              0,16

  b) je Badewanne oder Dusche                               0,32

  27. Für 1 WC bzw. 2 Pißstände (öffentliche Anlage)        0,7

28.

Bei sonstigen nicht angeführten Betrieben oder Anlagen entspricht ein täglicher Wasserverbrauch von 400 l im Jahresdurchschnitt einer Einheit.

Anl. 2 K-GWVG


(Anlage II der Kundmachung der Landesregierung, LGBl Nr 107/1997)

 

 

Artikel I

Mit § 26 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 3 bis 6 des Gemeindewasserversorgungsgesetzes, LGBl Nr 17/1978, wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

1.

Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem Tag seiner Kundmachung erlassen, jedoch frühestens mit dem Zeitpunkt seines Wirksamkeitsbeginnes in Kraft gesetzt werden (Abs. 1).

2.

Wurden nach den bisher geltenden Bestimmungen Wasserversorgungsbeiträge oder Ergänzungsbeiträge mit Bescheid vorgeschrieben, gelten diese als Beiträge nach den Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe, daß vorgeschriebene Wasserversorgungsbeiträge als Wasseranschlußbeiträge im Sinne dieses Gesetzes zu gelten haben (Abs. 3).

3.

Gemeinden, in denen die Voraussetzungen für die Vorschreibung von Aufschließungsbeiträgen nach § 17 (§ 18 neu) im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Gesetzes gegeben sind, haben die Aufschließungsbeiträge bis längstens 31. Dezember 1980 vorzuschreiben (Abs. 4).

4.

Die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 und 2 (§ 17 Abs. 1 und 2 neu) sind auch in jenen Fällen sinngemäß anzuwenden, in denen Wasserversorgungsbeiträge nach den bisher geltenden Bestimmungen entrichtet wurden (Abs. 5).

5.

Gemeinden, in denen die Ermittlung der Wasserbezugsgebühren den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entspricht, haben den Einbau der erforderlichen Wasserzähler und die damit verbundene Gebührenermittlung gemäß § 23 Abs. 3 (§ 24 Abs. 3 neu) bis längstens 31. Dezember 1980 durchzuführen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Gebührenermittlung nach den bisher geltenden Bestimmungen beibehalten werden (Abs. 6).

 

 

Artikel II

Mit Art. II Abs. 2 des Gesetzes LGBl Nr 10/1988 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:

Verordnungen nach § 23 Abs. 2a (§ 24 Abs. 2 neu) dürfen rückwirkend mit 1. Jänner 1988 in Kraft gesetzt werden.

Anl. 3 K-GWVG


(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.

Artikel CXV(LGBl Nr 85/2013)Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist.

(2) Artikel XCIII Z 4 dieses Gesetzes tritt am 1. September 2014 in Kraft.

(3) Die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Landesregierung anhängigen Verfahren über vorläufige Suspendierungen nach § 114 Abs. 2 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2013, die ab dem 1. Jänner 2014 in die Zuständigkeit des Amtes der Landesregierung fallen, sind vom Amt der Landesregierung fortzusetzen.

Artikel II(LGBl Nr 64/2021)

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt wird.

(2) Art. I Z 5 (betreffend § 20 Abs. 1) tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.

(3) Art. I Z 8 (betreffend § 21) ist auf bereits entrichtete Aufschließungsbeiträge ab 1. Jänner 2022 anzuwenden.

(4) Art. I Z 9 (betreffend § 24 Abs. 4) tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.

(5) Verordnungen aufgrund des Art. I Z 5 (§ 20 Abs. 1) dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens zu dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt in Kraft treten.

(6) Eigentümer von Stallungen, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtskräftig die Anschlusspflicht an eine Gemeindewasserversorgungsanlage ausgesprochen war, können dem Bürgermeister anzeigen, dass sie die Ausnahme des § 8 Abs. 3 lit. b K-GWVG in der Fassung des Art. I Z 2 in Anspruch nehmen wollen. Die Ausnahme von der Anschluss- und Benützungspflicht tritt mit der Vornahme der baulichen Trennung zwischen der Gemeindewasserversorgungsanlage und der Stallung in Kraft, es sei denn, der Bürgermeister teilt innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen der Anzeige schriftlich mit, dass ein Ermittlungsverfahren, ob ein Anschluss aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist, durchzuführen ist. Vor der Inbetriebnahme der Nutzwasserversorgung ist der Behörde ein Nachweis durch einen befugten Unternehmer vorzulegen, dass die Voraussetzung des § 8 Abs. 6 letzter Satz K-GWVG erfüllt ist.

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