(1) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(2) Die gemäß § 2 zu erlassenden Verordnungen bedürfen gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG des vorherigen Einvernehmens mit der Landesregierung.
(3) Die Vollziehung der §§ 2, 6, 8 und 26 Abs. 1 lit. c ist Bundessache.
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