§ 10 K-GWVG Ermächtigung

K-GWVG - Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz - K-GWVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Gemeinden, die eine Wasserversorgungsanlage nach den Bestimmungen des 1. Abschnittes errichten und betreiben, werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates einen Wasseranschlußbeitrag (Ergänzungsbeitrag, Nachtragsbeitrag) zur Deckung der Kosten der Errichtung dieser Wasserversorgungsanlage nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erheben.

(2) Als Kosten der Errichtung gelten auch jene Kosten, die der Gemeinde anläßlich der Übernahme einer bestehenden Wasserversorgungsanlage eines anderen Trägers durch notwendige Instandsetzungsmaßnahmen oder Erweiterungen entstehen.

In Kraft seit 14.11.1997 bis 31.12.9999
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