§ 8 K-GVG 2002

K-GVG 2002 - Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 - K-GVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück (§ 3) betreffen, bedürfen - unbeschadet der Bestimmungen des 3. Abschnittes - der Genehmigung der Grundverkehrskommission, wenn sie zum Gegenstand haben:

a)

die Übertragung des Eigentums,

b)

die Einräumung des Fruchtgenussrechtes (§§ 509 ff. ABGB),

c)

die Bestandnahme oder sonstige Überlassung der land- oder forstwirtschaftlichen Bodennutzung,

d)

die Einräumung oder die Übertragung eines Baurechts oder die Erteilung einer Zustimmung, auf fremdem Grund ein Bauwerk (§ 435 ABGB) zu errichten oder das Eigentum an diesem zu übertragen.

(2) Eine Genehmigung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn das Rechtsgeschäft

a)

sich auf ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück (§ 3 Abs. 1) bezieht und im Zuge eines Agrarverfahrens abgeschlossen oder genehmigt wurde oder ausschließlich Geh-, Fahr-, Bringungs- und Leitungsrechte, Feld-, Wald- oder Weidedienstbarkeiten, Forstnutzungsrechte (§ 477 ABGB) oder Gebäudedienstbarkeiten (§§ 475 f. ABGB) betrifft;

b)

auf Grund der Bestimmungen der §§ 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes abgeschlossen wurde;

c)

die Einräumung eines Fruchtnießungsrechtes, die Verpachtung oder sonstige Überlassung der Nutzung eines Grundstückes zum Gegenstand hat, sofern sich darauf kein landwirtschaftliches Wohn- oder Wirtschaftsgebäude befindet und hiedurch die insgesamt verpachtete oder überlassene Fläche das Ausmaß von 2 ha nicht übersteigt;

d)       zwischen Ehegatten abgeschlossen wurde und entweder

1.

die Begründung oder Auflösung einer ehelichen Gütergemeinschaft oder des Miteigentums zwischen Ehegatten,

2.

die Übergabe oder die Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes als Ganzes oder

3.

die Einräumung eines Fruchtnießungsrechtes an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als Ganzem

zum Gegenstand hat;

e)

zwischen eingetragenen Partnern abgeschlossen wurde und entweder

1.

die Begründung oder Auflösung einer Gütergemeinschaft nach § 1217 ABGB oder des Miteigentums zwischen eingetragenen Partnern,

2.

die Übergabe oder die Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes als Ganzes oder

3.

die Einräumung eines Fruchtnießungsrechtes an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als Ganzem

zum Gegenstand hat;

f)

zwischen Verwandten in gerader Linie sowie mit Wahlkindern, Geschwistern, Nichten und Neffen abgeschlossen wurde, und zwar auch dann, wenn der Ehegatte oder eingetragene Partner einer solchen Person gemeinsam mit dieser erwirbt, und die Übergabe oder die Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes als Ganzes zum Gegenstand hat;

g)

durch Miteigentümer im Zuge der Aufhebung der Gemeinschaft nach § 830 ABGB oder zur Veränderung der Miteigentumsquoten bei aufrecht bleibender Miteigentümerschaft abgeschlossen wurde;

h)

im Zusammenhang mit einem bäuerlichen Übergabsvertrag zur Begründung von Ausgedingsleistungen abgeschlossen wurde und es sich um die Einräumung des Fruchtgenussrechtes (Abs. 1 lit. b) oder die sonstige Überlassung der Nutzung (Abs. 1 lit. c) handelt;

i)

im Zuge eines Enteignungsverfahrens abgeschlossen wurde;

j)

sich auf Grundstücke bezieht, die für Zwecke des öffentlichen Verkehrs, öffentlicher Ver- oder Entsorgung, öffentlicher Wasserbauten oder sonst der öffentlichen Verwaltung bestimmt sind.

(3) Eine Genehmigung ist weiters nicht erforderlich, wenn das Rechtsgeschäft die Vergrößerung eines bereits im Eigentum des Erwerbers stehenden Grundstückes nach § 3 zum Gegenstand hat, sofern

a)

der Grundstückskauf nur zu Zwecken der Arrondierung oder zur Schaffung von Zufahrten, Parkplätzen u. ä. erfolgen soll und

b)

das Ausmaß des nach diesem Absatz genehmigungsfreien Grunderwerbes innerhalb von zehn Jahren 500 m2 nicht übersteigt.

In Kraft seit 12.12.2020 bis 31.12.9999
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