§ 17 K-GVG 2002

K-GVG 2002 - Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 - K-GVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

4. A b s c h n i t t

Gemeinsame Bestimmungen

 

§ 17

Zeitliche Beschränkungen der Anwendbarkeit

der zivilrechtlichen Bestimmungen

 

Die Bestimmungen der §§ 19 bis 30 sind nicht anzuwenden, wenn der Zeitpunkt des Abschlusses des einem Rechtserwerb zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts mehr als fünf Jahre zurückliegt und der Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes durch eine öffentliche Beurkundung nachgewiesen ist.

In Kraft seit 01.04.2004 bis 31.12.9999
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