§ 3 K-GVG 2002

K-GVG 2002 - Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 - K-GVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

§ 3

Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke

 

(1) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind

a)

Grundstücke, die im Flächenwidmungsplan für die Land- und Forstwirtschaft oder als Grünland - Erholung, ohne dass eine spezifische Erholungsnutzung festgelegt ist (§ 5 Abs 2 lit c Gemeindeplanungsgesetz 1995 - K-GplG 1995), bestimmt sind, sofern diese

1.

zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehören oder

2.

land- oder forstwirtschaftlich genutzt sind oder

3.

land- oder forstwirtschaftlich genutzt waren und weiterhin land- oder forstwirtschaftlich nutzbar sind;

b)

Grundstücke, die in einem Flächenwidmungsplan als Dorfgebiet (§ 3 Abs 4 K-GplG 1995) gewidmet sind, sofern sich auf ihnen land- oder forstwirtschaftliche Wohn- oder Wirtschaftsgebäude befinden;

c)

nicht unter lit a oder b fallende Grundstücke, die zusammen mit Grundstücken nach lit a oder b Gegenstand eines Rechtsgeschäftes sind und den Voraussetzungen nach lit a Z 1, 2 oder 3 entsprechen.

 

(2) Keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke sind jedenfalls:

a)

Baugrundstücke, und zwar

1.

alle bebauten oder in einem Flächenwidmungsplan als zur Bebauung bestimmten Grundstücke, sofern nicht ein Fall nach Abs 1 lit b vorliegt, und

2.

alle tatsächlich mit Gebäuden, die für Wohnzwecke geeignet sind, bebauten Grundstücke außerhalb des in einem Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Baulandes, soweit es sich nicht um land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke (Abs 1) handelt;

b)

Grundstücke, die im Eisenbahnbuch eingetragen sind.

In Kraft seit 01.04.2004 bis 31.12.9999
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