§ 6 K-GVG 2002

K-GVG 2002 - Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 - K-GVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 6

Ausländer

 

Ausländer im Sinne dieses Gesetzes sind

a)

natürliche Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen;

b)

juristische Personen oder andere rechtsfähige Personengemeinschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung nicht in Österreich haben;

c)

juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes, eingetragene Erwerbsgesellschaften oder andere Personengemeinschaften mit Sitz in Österreich, an denen ausschließlich oder überwiegend Ausländer nach lit a oder b beteiligt sind oder die überwiegend in ausländischer Verfügungsmacht stehen;

d)

Vereine, deren ordentliche und stimmberechtigte Mitglieder ausschließlich oder überwiegend Ausländer nach lit a oder b sind;

e)

Stiftungen und Fonds und ähnliche juristische Personen, deren Vermögen oder Erträgnisse nach dem satzungsmäßigen Zweck ausschließlich oder überwiegend Ausländern nach lit a oder b zukommen.

In Kraft seit 01.04.2004 bis 31.12.9999
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