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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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Land§ 3 K- oder forstwirtschaftliche Grundstücke
(1) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind
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(2) Keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke sind jedenfalls:
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Land§ 3 K- oder forstwirtschaftliche Grundstücke
(1) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind
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(2) Keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke sind jedenfalls:
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