§ 5c K-FVAG

K-FVAG - Kärntner Tourismusabgabegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

§ 5c

Umsatz bei Enden der abgabepflichtigen Tätigkeit

 

(1) Für das Kalenderjahr, in dem eine die Abgabepflicht begründende Tätigkeit dauernd eingestellt wird, ist der abgabepflichtige Umsatz auf die Art zu ermitteln, dass die heranzuziehende Berechnungsgrundlage durch zwölf geteilt und mit der Zahl der angefangenen Monate, in der die Tätigkeit noch ausgeübt wurde, vervielfacht wird.

 

(2) Für das Jahr des Endens der abgabepflichtigen Tätigkeit gemäß Abs 1 kann der Abgabepflichtige innerhalb der Verjährungsfrist einen Rückerstattungsantrag in der Form einer berichtigten Abgabenerklärung stellen. Die Bestimmung des § 6 über die Mindestabgabe bleibt davon unberührt.

 

(3) Eine Tätigkeit gilt als dauernd eingestellt

a)

wenn die zugrundeliegende Berechtigung geendigt hat oder,

b)

soweit dies nur auf eine Betriebsstätte zutrifft oder für die Tätigkeit keine besondere Berechtigung Voraussetzung für deren Ausübung ist, mit der Meldung an die Gemeinde über die Einstellung der Tätigkeit.

In Kraft seit 11.06.1994 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5c K-FVAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5c K-FVAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5c K-FVAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5c K-FVAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5c K-FVAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-FVAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5b K-FVAG
§ 6 K-FVAG