Gesamte Rechtsvorschrift K-FVAG

Kärntner Tourismusabgabegesetz

K-FVAG
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Stand der Gesetzesgebung: 20.12.2017
Kärntner Tourismusabgabegesetz - K-TAG
StF: LGBl Nr 59/1994 (WV)

§ 1 K-FVAG


(1) Die Tourismusabgabe fließt dem Land zu.

(2) (entfällt)

(3) Abgabenbehörde ist die Landesregierung.

§ 2 K-FVAG


Das Land hat das Aufkommen an Tourismusabgabe für die Aufgaben gemäß § 5 Abs. 3 des Kärntner Tourismusgesetzes 2011 zu verwenden.

§ 3 K-FVAG


§ 3

Abgabenpflicht

 

(1) Die selbständig Erwerbstätigen (natürliche und juristische Personen, Personengemeinschaften), die aus dem Tourismus Nutzen ziehen und Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, erzielen, haben eine jährliche Tourismusabgabe zu leisten.

 

(2) Die Unterhaltung einer Betriebsstätte (§§ 29 und 30 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1964) gilt als selbständige Erwerbstätigkeit. Bei einer Tätigkeit ohne festen Standort ist der Wohnsitz im Sinne des § 26 der BAO in Kärnten und bei Vermietung und Verpachtung ist der Ort des in Bestand gegebenen Objekts in Kärnten die Betriebsstätte.

 

(3) Bei Mobilfunknetzbetreibern gelten die Empfangseinrichtungen der Mobilfunknutzer als Betriebsstätten, und zwar an jenem in Kärnten gelegenen Ort, an dem diesen die Abrechnung zugestellt wird (Rechnungsadresse).

§ 4 K-FVAG


§ 4

Rechtsvermutung

 

(1) Wird von einem selbständig Erwerbstätigen (§ 3) eine der in den Abgabegruppen der Anlage aufgezählten oder eine ähnliche Tätigkeit ausgeübt, so besteht die Vermutung, daß er Nutzen aus dem Tourismus zieht.

 

(2) Zieht ein selbständig Erwerbstätiger (§ 3), der eine der in der Anlage aufgestellten Tätigkeiten oder eine ähnliche Tätigkeit ausübt, aus dem Tourismus keinen Nutzen, so hat er dies glaubhaft zu machen.

§ 5 K-FVAG


§ 5

Abgabepflichtiger Umsatz

 

(1) Der abgabepflichtige Umsatz ist die Summe der steuerbaren Umsätze nach § 1 Abs 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl Nr 663. Hiebei haben jedoch folgende Umsätze außer Ansatz zu bleiben:

a)

die gemäß § 6 UStG 1994 steuerfreien Umsätze sowie die nach Art. 6 des Anhanges zu § 29 Abs 8 UStG steuerfreien Umsätze für innergemeinschaftliche Lieferungen; beitragspflichtig bleiben jedoch:

1.

Umsätze aus Bankgeschäften bei Geld- und Kreditinstituten sowie Bausparkassen;

2.

Umsätze aus Versicherungsverhältnissen;

3.

Umsätze aus dem Betrieb von Spielbanken;

3a.

Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 10 lit. b UStG 1994;

4.

Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter;

4a.

Umsätze aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994, soweit diese nicht gemäß lit. g ausgenommen sind;

5.

Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Dentist, Psychotherapeut, Hebamme sowie den sonstigen in § 6 Abs 1 Z 19 UStG 1994 genannten Tätigkeiten;

6.

die Lieferung von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker sowie die sonstigen Leistungen, die Zahntechniker im Rahmen ihrer Berufsausübung erbringen;

7.

(entfällt)

b)

Umsätze aus der Veräußerung eines Unternehmens oder eines in der Gliederung gesondert geführten Betriebes im Ganzen (§ 4 Abs 7 UStG 1994);

c)

Umsätze aus der Land- und Forstwirtschaft im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, wenn diese Umsätze gemäß § 22 Abs 1 des UStG 1994 besteuert werden;

d)

Umsätze aus dem Verkauf von Schulbüchern sowie Schüler- und Lehrlingstransporten;

e)

Umsätze aus Leistungen der Kinder- und Jugendheime, Behindertenheime, Kindergärten, Jugendzeltplätze; Leistungen der Jugendherbergen an Personen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

f)

Umsätze von Betrieben, die der Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Abfallentsorgung oder Tierkörperbeseitigung dienen, sofern die Gebühren oder Entgelte für die in diesen Betrieben erbrachten Leistungen den Aufwand für die Erhaltung der Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung des für die Errichtung eingesetzten Kapitals nicht übersteigen;

g)

Umsätze aus der Dauervermietung von Wohnungen oder von Teilen von Wohnungen, soweit es sich nicht um Ferienwohnungen (§ 3 Abs 5 Orts- und Nächtigungstaxengesetz 1970) handelt, sowie Umsätze aus der Verwaltung geförderter Wohnungen;

h)

die auf Grund von bundesgesetzlichen Bestimmungen und auf Grund des Rechtes der Fruchtnießung eingehobenen Mauten, Benützungsgebühren oder Abgaben für die Benützung von Bundesstraßen.

 

(2) Bei der Ermittlung des Umsatzes im Sinne des Abs 1 sind alle Gebiete außerhalb Kärntens einem Drittland gleichzusetzen. Eine Leistung gilt dabei als in Kärnten ausgeführt, wenn der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil in Kärnten tätig wird oder wenn er eine Handlung oder einen Zustand in Kärnten duldet oder eine Handlung in Kärnten unterlässt.

§ 5a K-FVAG


§ 5a

Sonderfälle des abgabepflichtigen Umsatzes

 

(1) Umsätze aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß § 22 Abs. 3 bis 5 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663, und Umsätze von den in der Anlage zu § 10 Abs. 2 des UStG 1994 aufgezählten Gegenständen, ausgenommen die in Z 43a genannten Arzneimittel, sind nur in halber Höhe in Ansatz zu bringen, soweit sie nicht nach anderen Bestimmungen des Gesetzes von der Abgabe befreit sind.

 

(2) Bei Gast- und Schankgewerbebetrieben, die ohne Einschränkung auf bestimmte Personen mittags oder abends Gäste verköstigen, hat als Anteil des Küchenumsatzes 30 v. H. des Gesamtumsatzes außer Ansatz zu bleiben, sofern das Speisenangebot die Verabreichung einfacher Speisen (§ 111 Abs. 2 Z 3 der Gewerbeordnung 1994) überschreitet. Bei Geltendmachung eines höheren Anteils ist dieser nachzuweisen.

 

(2a) Bei Mobilfunknetzbetreibern ist der abgabepflichtige Umsatz die Summe der Abrechnungsbeträge aus Rechnungen, die an Empfänger in Kärnten ergangen sind, abzüglich der Umsatzsteuer.

 

(3) Bei Tankstellen, die durch Eigenhändler betrieben werden, haben bei Treib- und Schmierstoffen 90 v. H. des Umsatzes außer Ansatz zu bleiben.

 

(4) Beim Handel mit Baumaterialien haben - soweit es sich um Streckengeschäfte, also um Direktlieferungen vom Werk zum Endabnehmer in Großladungen ab 10 t, handelt - 90 v. H. des Umsatzes außer Ansatz zu bleiben.

 

(5) Bei Versicherungsunternehmen gilt als in Kärnten erzielter Umsatz die Summe der Versicherungsentgelte aus Versicherungsverträgen, bei denen im Zeitpunkt der Fälligkeit des Versicherungsentgeltes entweder

a)

bei Versicherungen, die sich auf Personen beziehen, der Versicherungsnehmer seinen Hauptwohnsitz (Sitz) in Kärnten hat oder

b)

bei Versicherungen, die sich auf Sachen beziehen, sich die versicherte Sache in Kärnten befindet.

Dabei hat der Umsatz aus Lebens- und Pensionsversicherungen außer Ansatz zu bleiben.

 

(6) Bei Geld- und Kreditinstituten einschließlich Bausparkassen ist der abgabepflichtige Umsatz aus Bankgeschäften die Summe der Bruttoerträge aus Zinsen, Provisionen, Kursgewinne und Vergütungen und Erträgen jeglicher Art im Sinne der Anlage zu § 43 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, bei Bausparkassen im Sinne der Anlage zu § 12 Bausparkassengesetz (BSpG), BGBl. Nr. 532/1993. Im Bausparkassengeschäft sind als abgabepflichtige Umsätze nur die Erträge im Sinne des ersten Satzes aus Verträgen, die sich auf Personen beziehen, die im Zeitpunkt der Fälligkeit des Entgeltes ihren Hauptwohnsitz (Sitz) in Kärnten haben, zu erfassen.

 

(7) Bei Reisebüros und Reisebetreuern, auf die § 23 UStG 1994 nicht Anwendung findet, ist der abgabepflichtige Umsatz aus Besorgungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Nettoerträge und der abgabepflichtige Umsatz aus Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Provisionen aus solchen.

 

(8) Bei den Werbungsmittlern ist der abgabepflichtige Umsatz aus Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Provisionen aus solchen, abzüglich der Umsatzsteuer.

 

(9) Bei Spielbanken gelten als abgabepflichtiger Umsatz die Jahresbruttospieleinnahmen im Sinne des § 28 Abs 2 des Glücksspielgesetzes (GSpG), BGBl Nr 620/1989.

 

(10) Wird ein Entgelt für den Aufenthalt in einer Gästeunterkunft nicht berechnet, weil der Aufenthalt aufgrund von Nutzungs- oder Benutzungsrechten erfolgte, die in ihren Auswirkungen einem Bestands-, Wohnungs- oder Fruchtnießungsrecht ähneln, so ist für jede Wohneinheit im Jahr 150 v. H. der Mindestabgabe (§ 6) für die Gästeunterkunft als Abgabe zu entrichten. Ist die Gästeunterkunft nicht in Wohneinheiten geteilt, so gilt dies für je drei angefangene Gästebetten in der Gästeunterkunft. Diese Regelung findet keine Anwendung, wenn die Nächtigungen aufgrund solcher Nutzungs- oder Benutzungsrechte in der Gästeunterkunft weniger als 25 v. H. der Gesamtzahl der dort erfolgten Nächtigungen ausmachen.

§ 5b K-FVAG


§ 5b

Umsatz bei Aufnahme einer abgabepflichtigen Tätigkeit

 

(1) Für das Kalenderjahr, in dem eine die Abgabepflicht begründende Tätigkeit aufgenommen wurde (Anfangsjahr), ist der in diesem Jahr selbst erzielte Umsatz zugleich der abgabepflichtige Umsatz im Sinne des § 5. Die Abgabenerklärung hat gemeinsam mit der Abgabenerklärung gemäß Abs 2 zu erfolgen.

 

(2) Der Ermittlung der Abgabe für das Jahr nach dem Anfangsjahr ist das Zwölffache des durchschnittlichen Monatsumsatzes des Anfangsjahres zugrunde zu legen. Dieser durchschnittliche Monatsumsatz des Anfangsjahres ist auf die Weise festzustellen, dass der im Anfangsjahr insgesamt erzielte Jahresumsatz durch die Zahl der angefangenen Monate geteilt wird, in denen dieser Umsatz getätigt wurde. Bei üblicherweise nicht ganzjährig ausgeübten Tätigkeiten ist anstelle vom zwölffachen nur vom sechsfachen durchschnittlichen Jahresumsatz des Anfangsjahres auszugehen.

 

(3) Der Berechnung der Abgabe für das auf das Anfangsjahr zweitfolgende Jahr ist der im Vorjahr insgesamt erzielte Jahresumsatz zugrunde zu legen.

 

(4) Für die nach Abs 1 bis 3 berechneten Jahre kann eine nachträgliche Neuberechnung der Abgabe durchgeführt werden, sobald die in diesen Anfangsjahren tatsächlich erzielten Umsätze feststehen. Für die Neuberechnung ist der im jeweiligen Tätigkeitsjahr erzielte Umsatz heranzuziehen. Dem Beitragspflichtigen bleibt es unbenommen, innerhalb der Verjährungsfrist einen Rückerstattungsantrag in Form einer berichtigten Abgabenerklärung für diese Jahre unter Vorlage eines Nachweises über die tatsächlich erzielten Umsätze zu stellen.

 

(5) Die Bestimmungen der Abs 1 bis 4 über die Aufnahme einer abgabepflichtigen Tätigkeit sind sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn in einer Gemeinde eine Betriebsstätte erstmalig errichtet wird oder im Kalenderjahr eine grundlegende Veränderung der gesamten unternehmerischen Tätigkeit eintritt, wie die Verpachtung eines bisher selbst geführten Betriebes oder die selbständige Führung eines bisher verpachteten Betriebes sowie die Weiterverpachtung eines bisher verpachteten Betriebes.

 

(6) Wird ein Unternehmen im Sinne des § 1409 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr 946/1811, übertragen, so gelten die Umsätze des übergebenen Betriebes als Bemessungsgrundlage für den Nachfolger.

 

(7) Bei einer Verlegung des Sitzes, Standortes oder der Betriebsstätte im Sinne des § 3 Abs 2 sind für die Berechnung der Abgabe abweichend von den Abs 1 bis 3 die Umsätze gemäß § 5 heranzuziehen, sofern es sich nicht um die ersten drei Tätigkeitsjahre handelt. Die Berechnung und Aufteilung der Abgabe für das Jahr der Verlegung des Sitzes, Standortes oder der Betriebsstätte hat entsprechend der Dauer der Tätigkeiten in den verschiedenen Gemeinden getrennt zu erfolgen.

§ 5c K-FVAG


§ 5c

Umsatz bei Enden der abgabepflichtigen Tätigkeit

 

(1) Für das Kalenderjahr, in dem eine die Abgabepflicht begründende Tätigkeit dauernd eingestellt wird, ist der abgabepflichtige Umsatz auf die Art zu ermitteln, dass die heranzuziehende Berechnungsgrundlage durch zwölf geteilt und mit der Zahl der angefangenen Monate, in der die Tätigkeit noch ausgeübt wurde, vervielfacht wird.

 

(2) Für das Jahr des Endens der abgabepflichtigen Tätigkeit gemäß Abs 1 kann der Abgabepflichtige innerhalb der Verjährungsfrist einen Rückerstattungsantrag in der Form einer berichtigten Abgabenerklärung stellen. Die Bestimmung des § 6 über die Mindestabgabe bleibt davon unberührt.

 

(3) Eine Tätigkeit gilt als dauernd eingestellt

a)

wenn die zugrundeliegende Berechtigung geendigt hat oder,

b)

soweit dies nur auf eine Betriebsstätte zutrifft oder für die Tätigkeit keine besondere Berechtigung Voraussetzung für deren Ausübung ist, mit der Meldung an die Gemeinde über die Einstellung der Tätigkeit.

§ 6 K-FVAG


(1) Die Höhe der Abgabe beträgt

für den Abgabepflichtigen in Gemeinden mit Nächtigungen je Einwohner:

der Abgabegruppe: bis zu 40 von 40 bis 80 über 80

A                   3,58 ‰ 3,78 ‰ 3,98 ‰

B    2,18 ‰ 2,30 ‰ 2,41 ‰

C    1,15 ‰ 1,22 ‰ 1,28 ‰

D        0,71 ‰ 0,76 ‰ 0,79 ‰

E        0,58 ‰ 0,60 ‰ 0,64 ‰

F        0,38 ‰ 0,41 ‰ 0,43 ‰

G                   0,29 ‰ 0,31 ‰ 0,32 ‰

ihres im Land Kärnten im zweitvorangegangenen Jahr erzielten abgabepflichtigen Umsatzes, mindestens jedoch 16,35 Euro.

(2) Die Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und die Stadt Villach gelten abweichend von Abs. 1 unabhängig von ihren Nächtigungszahlen als Gemeinden mit von 40 bis 80 Nächtigungen je Einwohner.

(3) Für die Berechnung der Höhe der Abgabe nach Abs. 1 bestimmt sich die Einwohnerzahl der Gemeinde nach ihrer Volkszahl gemäß § 10 Abs. 7 Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016. Die Anzahl der Nächtigungen in der Gemeinde ist nach der dem Land im vorangegangenen Kalenderjahr übermittelten Nächtigungstaxe nach dem Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz zu ermitteln. Die Landesregierung hat die Anzahl der auf jeden Einwohner entfallenden Nächtigungen für das voran-gegangene Kalenderjahr in jeder Gemeinde bis zum 31. Jänner jeden Jahres festzustellen und unverzüglich in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.

§ 7 K-FVAG


§ 7

Befreiung

 

Von der Abgabepflicht sind befreit:

 

a)

der Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände;

b)

die nach § 4 Abs 3 Z 1, 2 und 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr 189/1955, den Dienstnehmern gleichgestellten selbständig Erwerbstätigen;

c)

die Oesterreichische Nationalbank;

d)

Unternehmen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1964);

e)

Pensions- und Unterstützungskassen im Sinne des § 6 Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl Nr 401.

§ 8 K-FVAG


(1) Der selbständig Erwerbstätige (§ 3) hat alljährlich über den im zweitvorangegangenen Kalenderjahr erzielten abgabepflichtigen Umsatz bis spätestens Ende März eine Abgabenerklärung, getrennt nach Abgabegruppen, abzugeben, soweit die §§ 5a und 5b nicht abweichendes bestimmen. Über Verlangen der Abgabenbehörde hat der selbständig Erwerbstätige (§ 3) die Unterlagen vorzulegen, aufgrund derer die in der Abgabenerklärung enthaltenen Angaben überprüft werden können.

(1a) Bei Änderung des Veranlagungszeitraumes für die Abrechnung der Umsatzsteuer ist die maßgebende Bemessungsgrundlage für den abgabepflichtigen Umsatz der abgabepflichtige Umsatz, der in dem oder in den im zweitvorhergegangenen Kalenderjahr endenden Veranlagungszeitraum oder Veranlagungszeiträumen erzielt wurde, soweit § 5b nicht Abweichendes bestimmt

(2) Selbständig Erwerbstätige (§ 3), die mehrere Betriebsstätten unterhalten, haben die Abgabenerklärung gesondert nach Betriebsstätten abzugeben, sofern nicht alle Betriebsstätten der gleichen Betriebsart in einer Gemeinde liegen.

(3) Zusammen mit der Abgabenerklärung kann der selbständig Erwerbstätige (§ 3) nach § 4 Abs. 2 glaubhaft machen, daß er aus dem Tourismus keinen Nutzen zieht.

§ 9 K-FVAG


(1) Die Einstufung in die Abgabengruppen und die Festsetzung der Höhe der Abgaben haben durch Abgabenbescheid der Abgabenbehörde zu erfolgen. Unterhält der selbständig Erwerbstätige (§ 3) mehrere Betriebsstätten in einer Gemeinde und wurde die Abgabenerklärungen rechtzeitig und vollständig abgegeben, hat die Abgabenbehörde die Abgabenbescheide für alle Betriebsstätten gleichzeitig zu erlassen.

(2) Die Einstufung hat unter Bedachtnahme auf die Gleichartigkeit oder Ähnlichkeit der Tätigkeit des Abgabepflichtigen mit einer der in der Anlage angeführten Tätigkeiten unter Berücksichtigung des ähnlichen Naheverhältnisses zum Tourismus zu erfolgen.

(3) Abgabepflichtige, für deren Tätigkeit sich eine Ähnlichkeit zu einer der in der Anlage aufgezählten Tätigkeiten nicht finden läßt, sind in die Abgabegruppe G einzustufen.

(4) Der Spruch des Abgabenbescheides hat zusätzlich zu den durch die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1964, geforderten Angaben auch die Abgabegruppe, in die der Abgabepflichtige eingestuft worden ist, zu enthalten.

§ 9a K-FVAG


§ 9a

Vereinbarungen

 

(1) Die Abgabenbehörde darf mit dem Abgabenschuldner Vereinbarungen über

a)

die Ermittlung des abgabepflichtigen Umsatzes,

b)

die Einstufung der abgabepflichtigen Umsätze,

c)

die Höhe und die Form der Entrichtung der Abgabe sowie den Eintritt der Fälligkeit oder

d)

die Führung von Büchern und Aufzeichnungen

abschließen, soweit dadurch die Erhebung der Abgabe vereinfacht wird und keine wesentlichen Auswirkungen auf die Höhe und die Entrichtung der Abgabe zu erwarten sind.

 

(2) Eine Vereinbarung nach Abs 1 darf nur erfolgen, wenn

a)

der Abgabepflichtige einen nachprüfbaren Nachweis über die maßgeblichen Umsätze des dem ersten Jahr, für das die Vereinbarung zu gelten hat, vorausgehenden Kalenderjahres oder Wirtschaftsjahres vorlegt und

b)

nach der abschätzbaren Entwicklung des Umsatzes des Abgabepflichtigen in den dem Berechnungsjahr folgenden drei Kalenderjahren keine wesentliche Änderung des für die Vereinbarung maßgeblichen Umsatzes eintritt bzw. zu erwarten ist.

 

(3) Entstehen mit dem Abgabenschuldner Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt von abgeschlossenen Vereinbarungen nach Abs 1, so hat die Abgabenbehörde darüber mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

 

(4) Vereinbarungen nach Abs 1 dürfen von der Abgabenbehörde und vom Abgabenschuldner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalender- bzw. Wirtschaftsjahres gekündigt werden. Die Vereinbarung ist von der Abgabenbehörde zu kündigen, wenn in der Höhe oder Verteilung des für die Ermittlung der Abgabe maßgeblichen Umsatzes eine erhebliche Änderung eingetreten ist oder die Landesregierung dies verlangt, weil die Voraussetzungen des Abs 1 nicht mehr gegeben sind.

§ 15 K-FVAG


(1) Die für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden haben nach Maßgabe der organisatorischen und technischen Möglichkeiten der Abgabenbehörde nach diesem Gesetz über ihr Ersuchen die zur Erfassung der umsatzsteuerpflichtigen Abgabepflichtigen erforderlichen Auskünfte zu geben, und zwar über das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt, die Steuer- oder Beitragsnummer, den Namen und die Anschrift des Betriebes und einen Berufshinweis. Die Abgabenbehörden werden ermächtigt, zu diesem Zweck Listen der Abgabepflichtigen, insbesondere auch über Neuzugänge und Abgänge, mittels maschinell lesbarer Datenträger auszutauschen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Abgabenbehörde von jeder Übermittlung eines Auszugs aus dem Gewerberegister (§ 340 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994) durch Übermittlung einer Abschrift des Auszuges zu verständigen. In den Fällen des § 340 Abs. 2 GewO 1994 ist die Abgabenbehörde durch Übermittlung eines Auszugs aus dem Gewerberegister von der Eintragung zu verständigen. Ebenso ist die Abgabenbehörde von jeder Endigung der Gewerbeberechtigung (§ 85 GewO 1994) zu verständigen.

§ 16 K-FVAG


(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:

1.

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2016;

2.

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2017;

3.

Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016;

4.

Bausparkassengesetz – BSpG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016;

5.

Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016;

6.

Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017;

7.

Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016;

8.

(entfällt)

9.

Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016;

10.

Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016;

11.

Körperschaftsteuergesetz 1988 – KStG 1988, BGBl. Nr. 401, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017;

12.

Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Anlage

Anl. 1 K-FVAG


 

Abgabegruppe A

 

Badeanstalten

Beherbergungsbetriebe

Berg- und Fremdenführer

Betrieb von Campingplätzen

Gast- und Schankgewerbebetriebe in allen Betriebsformen

Golfanlagen

Handel mit Reiseandenken und Ansichtskarten

Heilbäder

Heilquellenbetriebe

Herstellung von Andenkenartikeln oder Kunstgewerbeartikeln

Kuranstalten

Kurärzte

Minigolfanlagen

Motorbootunternehmungen

Privatzimmervermietung

Reise- und Verkehrsbüros

Reitpferdeverleih

Reitschulen

Schilifte

Schischulen

Segel- und Wasserschischulen

Seilbahnen

Sessellifte

Spielkasinos

Taxi-, Flugtaxi- und Rundflugunternehmungen

Vermietung von Ferienwohnungen

Wechselstuben

 

 

Abgabegruppe B

 

Autoverleih

Brauereien

Drogerien und Parfumerien

Erzeugung von Feuerwerkskörpern

Erzeugung von Fruchtsäften und Sodawasser

Erzeugung von und Handel mit Speiseeis

Erzeugung von kosmetischen Präparaten und Parfumeriewaren

Flughafenunternehmungen

Foto- und Filmhandlungen

Handel mit kosmetischen Präparaten und Parfumeriewaren

Lichtreklameunternehmungen

Mietwagenunternehmungen

Mietwäsche-Verleihbetriebe

Milchtrinkhallen

Seilbahnanlagebauer

Spielautomatenaufsteller

 

 

Abgabegruppe C

 

Ankündigungs- und Plakatierungsunternehmen

Anstreicher und Maler

Antiquitäten- und Bilderhandel

Apotheker

Architekten

Bäckereien

Banken und Sparkassen

Baumaschinenverleih und -reparatur

Bau- und Möbeltischler

Bauunternehmen

Bekleidungsindustrie

Bettfedernerzeugung

Blumenhandlungen

Bodenleger

Bootsbauer

Buchhandlungen

Dachdecker

Dekorateure

Druckereien und Verlage

Eisen- und Metallwarenindustrie

Elektrizitätsunternehmen

Elektroinstallateure

Erzeugung von Baumaterialien aller Art, Baumaschinen und deren

Ersatzteile, Werkzeuge und Zubehör

Erzeugung von Heizungs- und Lüftungsanlagen und deren Bestandteilen

Erzeugung von Holzfaserplatten

Erzeugung von Kohlensäure

Erzeugung von Kunststoff-, Isolier- und Hartschaumplatten

Erzeugung von Lacken und Farben aller Art Erzeugung von Seifen

Erzeugung von veredelten Holzprodukten

Erzeugung von Verpackungsmaterial

Erzeugung von Zündhölzern

Erzeugung von und Handel mit Betteinsätzen

Erzeugung von und Handel mit Dissousgas, Sauerstoff, Stickstoff,

Preßluft

Erzeugung von und Handel mit elektrischen Geräten und deren

Bestandteilen

Erzeugung von und Handel mit elektroakustischen Geräten und deren

Bestandteilen

Erzeugung von und Handel mit Gartenmöbeln

Erzeugung von und Handel mit Geschirr- und Haushaltsgeräten

Erzeugung von und Handel mit Gummiwaren aller Art Erzeugung von und Handel mit Holzhäusern

Erzeugung von und Handel mit Kunststoff- und Plastikwaren

Erzeugung von und Handel mit Lederfaserwerkstoffen

Erzeugung von und Handel mit Papierwaren

Erzeugung von und Handel mit Parkett- und Kunststoffböden

Erzeugung von und Handel mit Textilien aller Art Fahrzeug- und Anhängerbau

Fleischhauereien

Fleischselchereien

Fotografen und selbständige Fotoreporter

Friseure

Galanterie- und Lederwarenerzeugung und -handel

Garagen

Gas- und Fernheizwerke

Gartengestalter

Gas- und Wasserleitungsinstallateure

Glas- und Porzellanwarenhandel

Glaser

Glassätzer

Glasschleifer

Goldschmiede

Hafner

Handel mit Bodenbelägen, Teppichen und Vorhängen

Handel mit Fruchtsäften und Sodawasser

Handel mit Kopfbedeckungen aller Art Hutmacher, Modisten und Schirmmacher

Ingenieurkonsulenten für Bauwesen

Elektrotechnik, Gas- und Feuerungstechnik

Juweliere

Karosseriebauer

Klischeeanstalten

Kosmetiker

Kraftfahrzeugbedarfshandel

Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten

Kunststeinwarenerzeuger

Lebensmittelhandel

Masseure

Messerschmiede

Metallmöbelerzeuger

Möbelhandel

Motorrad-, Moped- und Fahrradhandel

Nahrungs- und Genußmittelindustrie

Obstpresse

Obst- und Gemüsehandel

Obstverwertungsbetriebe

Optiker

Parkettenleger

Pflasterer

Platten- und Fliesenleger

Radio- und Fernsehtechniker

Reinigungsanstalten

Reklameunternehmungen

Schilder- und Schriftenmaler

Schlosser

Schneider

Schuhhandel

Selbständige Handelsvertreter

Spediteure

Spengler

Spielwarenhandlungen

Steuerberater

Tankstellen

Tapezierer

Technische Büros

Telekommunikationsdienste

Transportunternehmungen

Uhrenhandel

Uhrmacher

Varieteunternehmen

Vervielfältigungs-, Schreib- und Übersetzungsbüros

Warenautomatenaufsteller

Wirtschaftstreuhänder

Zeitungsverschleißer

Ziergärntnereien

Zimmermeister

Zivilingenieure für Hochbau und Bauwesen

Eletrotechnik, Gas- und Feuerungstechnik

 

 

Abgabegruppe D

 

Brennstoffhandel

Handel mit Heizöl

Handel mit landwirtschaftlichen Produkten aller Art Molkereiproduktenhandel

Handel mit Zucker

 

 

Abgabegruppe E

 

Ärzte mit Ausnahme der Kurärzte

Autohandel

Dentisten

Erzeugung von elektrischen Batterien

Erzeugung von Landmaschinen

Erzeugung von Präzisionswerkzeugen

Erzeugung und Verkauf von Waffen und Munitionsgegenständen

Handelsgärtnereien

Handel mit Baumaterialien aller Art, Baumaschinen und deren

Ersatzteilen, Werkzeugen und Zubehör

Handel mit elektrischen Bedarfsartikeln

Handel mit Heizungs- und Lüftungsanlagen und deren Bestandteilen

Handel mit Holzfaserplatten

Handel mit kälte- und wärmetschnischen Anlagen und Geräten Handel mit Kohlensäure

Handel mit Kunststoff-, Isolier- und Hartschaumplatten

Handel mit Lacken und Farben aller Art Handel mit Musikinstrumenten

Handel mit Verpackungsmaterial

Materialwarenhandel

Mühlen

Notare

Realitätenvermittler

Rechtsanwälte

Sägewerke

Samen- und Gartenbedarfshandel

Sanatorien

Zahntechniker

Zivilingenieure mit Ausnahme der Architekten sowie der Ingenieurkonsulenten für Bauwesen, Elektrotechniker und Gas- und Feuerungstechniker und der Zivilingenieure für Hochbau, Bauwesen, Elektrotechnik und Gas- und Feuerungstechnik.

 

 

Abgabegruppe F

 

Mineralölhandel, ausgenommen für Heizöl

Handel mit Metallen und Metallegierungen

Tabaktrafiken,

Vermietung und Verpachtung, soweit sie nicht in die Abgabengruppe A fallen

Kärntner Tourismusabgabegesetz (K-FVAG) Fundstelle


Abgabegruppe A

Abgabegruppe B

Abgabegruppe C

Abgabegruppe D

Abgabegruppe E

Abgabegruppe F

ANM zu § 7: Die Aufhebung des § 7 lit. b durch den Verfassungsgerichtshof betreffend die Befreiung der Österreichischen Bundesbahnen von der Abgabenpflicht tritt mit Ablauf des 30. September 1999 in Kraft.

Mit Art II Abs. 1 und 2 des Gesetzes LGBl Nr 51/2002 wurden folgende Bestimmungen getroffen:

“(1) Es treten in Kraft:

a)

Art. I Z 2 (§ 5 Abs. 6) und 5 bis 7 (Abgabegruppen B und C) dieses Gesetzes am 1. Jänner 2003;

b)

Art. I Z 1, 3 und 4 dieses Gesetzes an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten.

(2) Auf Abgabentatbestände, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) verwirklicht wurden, sind die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen des Fremdenverkehrsabgabegesetzes 1994 anzuwenden.”

ANM: Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 95/2005 wurden folgende

Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind die §§ 5 und 5a des Art. I Z 5 sowie Art. I Z 10 (betreffend § 8 Abs. 1a), in der Fassung dieses Gesetzes, erstmals auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die in dem mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes beginnenden Kalenderjahr abzugeben sind.

(3) Abweichend von Abs. 1 sind die §§ 5b und 5c des Art. I Z 5, in der Fassung dieses Gesetzes, auf abgabepflichtige Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erstmals aufgenommen bzw. beendet werden.

(4) Art. I Z 6 (betreffend § 6) ist auf Tatbestände anzuwenden, die nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes verwirklicht werden.

(5) Vereinbarungen gemäß Art. I Z 11 (betreffend § 9a) dürfen nur für Abgabenerklärungen abgeschlossen werden, die nach dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Beginn eines Kalenderjahres abzugeben sind.

ANM: Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 71/2010 wurden folgende

Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft.

(2) Art. I Z 11 (betreffend den Entfall des § 5 Abs. 1 lit. a Z 7), Z 15 (§ 6 Abs. 1) und Z 18 (§ 8 Abs. 1a) sind erstmals auf Zeiträume anzuwenden, für die Abgabenerklärungen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) abzugeben sind.

(3) Art. I Z 28 (§ 17) ist auf Geldstrafen für Übertretungen dieses Gesetzes anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) begangen wurden.

 

Mit Artikel IV des Gesetzes LGBl Nr 18/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Art. II und III treten am 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Die Dienststelle für Landesabgaben tritt in bestehende Vereinbarungen gemäß des § 9a Kärntner Tourismusabgabegesetzes mit 1. Jänner 2013 ein.

(3) Am 31. Dezember 2012 anhängige Abgabenverfahren nach den vor dem Inkrafttreten des Art. III geltenden Bestimmungen des Kärntner Tourismusabgabegesetzes sind von den bis dahin zuständigen Abgabenbehörden zu Ende zu führen. Diese Abgabenbehörden sind verpflichtet, der Dienststelle für Landesabgaben die erforderlichen Unterlagen für die abgabenrechtliche Erfassung der Abgabepflichtigen bis 31. Dezember 2012 auf Verlangen in elektronisch lesbarer Form zu übermitteln.

(4) Die den Gemeinden gemäß § 13 des Kärntner Tourismusabgabegesetzes (Fremdenverkehrsabgabegesetz 1994), in den Fassungen vor dem Inkrafttreten des Art. III, jeweils gebührenden Anteile des Ertrages der Tourismusabgabe für vor dem 1. Jänner 2013 verwirklichte Abgabentatbestände fließen ab dem 1. Juli 2013 dem Land zu.

(5) Der den Gemeinden gemäß § 7 Abs. 1 letzter Satz des Orts- und Nächtigungstaxengesetzes 1970, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2010, gebührende Verwaltungskostenersatz für vor dem 1. Jänner 2013 verwirklichte Abgabentatbestände fließt ab 1. Juli 2013 dem Land zu.

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