§ 8 K-FVAG

K-FVAG - Kärntner Tourismusabgabegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der selbständig Erwerbstätige (§ 3) hat alljährlich über den im zweitvorangegangenen Kalenderjahr erzielten abgabepflichtigen Umsatz bis spätestens Ende März eine Abgabenerklärung, getrennt nach Abgabegruppen, abzugeben, soweit die §§ 5a und 5b nicht abweichendes bestimmen. Über Verlangen der Abgabenbehörde hat der selbständig Erwerbstätige (§ 3) die Unterlagen vorzulegen, aufgrund derer die in der Abgabenerklärung enthaltenen Angaben überprüft werden können.

(1a) Bei Änderung des Veranlagungszeitraumes für die Abrechnung der Umsatzsteuer ist die maßgebende Bemessungsgrundlage für den abgabepflichtigen Umsatz der abgabepflichtige Umsatz, der in dem oder in den im zweitvorhergegangenen Kalenderjahr endenden Veranlagungszeitraum oder Veranlagungszeiträumen erzielt wurde, soweit § 5b nicht Abweichendes bestimmt

(2) Selbständig Erwerbstätige (§ 3), die mehrere Betriebsstätten unterhalten, haben die Abgabenerklärung gesondert nach Betriebsstätten abzugeben, sofern nicht alle Betriebsstätten der gleichen Betriebsart in einer Gemeinde liegen.

(3) Zusammen mit der Abgabenerklärung kann der selbständig Erwerbstätige (§ 3) nach § 4 Abs. 2 glaubhaft machen, daß er aus dem Tourismus keinen Nutzen zieht.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 K-FVAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 K-FVAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 K-FVAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 K-FVAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 K-FVAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-FVAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 K-FVAG
§ 9 K-FVAG