§ 5 K-FVAG

K-FVAG - Kärntner Tourismusabgabegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

§ 5

Abgabepflichtiger Umsatz

 

(1) Der abgabepflichtige Umsatz ist die Summe der steuerbaren Umsätze nach § 1 Abs 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl Nr 663. Hiebei haben jedoch folgende Umsätze außer Ansatz zu bleiben:

a)

die gemäß § 6 UStG 1994 steuerfreien Umsätze sowie die nach Art. 6 des Anhanges zu § 29 Abs 8 UStG steuerfreien Umsätze für innergemeinschaftliche Lieferungen; beitragspflichtig bleiben jedoch:

1.

Umsätze aus Bankgeschäften bei Geld- und Kreditinstituten sowie Bausparkassen;

2.

Umsätze aus Versicherungsverhältnissen;

3.

Umsätze aus dem Betrieb von Spielbanken;

3a.

Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 10 lit. b UStG 1994;

4.

Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter;

4a.

Umsätze aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994, soweit diese nicht gemäß lit. g ausgenommen sind;

5.

Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Dentist, Psychotherapeut, Hebamme sowie den sonstigen in § 6 Abs 1 Z 19 UStG 1994 genannten Tätigkeiten;

6.

die Lieferung von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker sowie die sonstigen Leistungen, die Zahntechniker im Rahmen ihrer Berufsausübung erbringen;

7.

(entfällt)

b)

Umsätze aus der Veräußerung eines Unternehmens oder eines in der Gliederung gesondert geführten Betriebes im Ganzen (§ 4 Abs 7 UStG 1994);

c)

Umsätze aus der Land- und Forstwirtschaft im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, wenn diese Umsätze gemäß § 22 Abs 1 des UStG 1994 besteuert werden;

d)

Umsätze aus dem Verkauf von Schulbüchern sowie Schüler- und Lehrlingstransporten;

e)

Umsätze aus Leistungen der Kinder- und Jugendheime, Behindertenheime, Kindergärten, Jugendzeltplätze; Leistungen der Jugendherbergen an Personen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

f)

Umsätze von Betrieben, die der Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Abfallentsorgung oder Tierkörperbeseitigung dienen, sofern die Gebühren oder Entgelte für die in diesen Betrieben erbrachten Leistungen den Aufwand für die Erhaltung der Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung des für die Errichtung eingesetzten Kapitals nicht übersteigen;

g)

Umsätze aus der Dauervermietung von Wohnungen oder von Teilen von Wohnungen, soweit es sich nicht um Ferienwohnungen (§ 3 Abs 5 Orts- und Nächtigungstaxengesetz 1970) handelt, sowie Umsätze aus der Verwaltung geförderter Wohnungen;

h)

die auf Grund von bundesgesetzlichen Bestimmungen und auf Grund des Rechtes der Fruchtnießung eingehobenen Mauten, Benützungsgebühren oder Abgaben für die Benützung von Bundesstraßen.

 

(2) Bei der Ermittlung des Umsatzes im Sinne des Abs 1 sind alle Gebiete außerhalb Kärntens einem Drittland gleichzusetzen. Eine Leistung gilt dabei als in Kärnten ausgeführt, wenn der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil in Kärnten tätig wird oder wenn er eine Handlung oder einen Zustand in Kärnten duldet oder eine Handlung in Kärnten unterlässt.

In Kraft seit 21.10.2010 bis 31.12.9999
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