Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2026
(1)Absatz eins,Beim Amt der Landesregierung ist eine Anlaufstelle im Sinne Art. 16 Abs. 3 der Erneuerbaren-Richtlinie (§ 73 Abs. 3 lit. f) einzurichten. Der Anlaufstelle obliegt auf Ersuchen des Antragstellers die Beratung und Unterstützung während des gesamten landesgesetzlich geregelten Genehmigungs-verfahrens, einschließlich der Umweltvorschriften und des Netzzugangs. Der Antragsteller darf während des Verfahrens nicht auf eine weitere Anlaufstelle verwiesen werden.Beim Amt der Landesregierung ist eine Anlaufstelle im Sinne Artikel 16, Absatz 3, der Erneuerbaren-Richtlinie (Paragraph 73, Absatz 3, Litera f,) einzurichten. Der Anlaufstelle obliegt auf Ersuchen des Antragstellers die Beratung und Unterstützung während des gesamten landesgesetzlich geregelten Genehmigungs-verfahrens, einschließlich der Umweltvorschriften und des Netzzugangs. Der Antragsteller darf während des Verfahrens nicht auf eine weitere Anlaufstelle verwiesen werden.
(2)Absatz 2,Das Genehmigungsverfahren erstreckt sich auf alle einschlägigen landesgesetzlichen Genehmigungen für den Bau, die Modernisierung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, einschließlich des Anschlusses solcher Anlagen an das Netz und erforderlicher Umweltprüfungen. Das Genehmigungsverfahren umfasst das behördliche Verfahren von der Bestätigung der Vollständigkeit des Genehmigungsantrages bis zur Erteilung der endgültigen Erteilung der Genehmigung durch die Behörde.
(3)Absatz 3,Die Anlaufstelle hat den Antragsteller in transparenter Weise durch das gesamte Genehmigungs-verfahren im Sinne des Abs. 1 bis zur Entscheidung der Behörde zu begleiten. Die Anlaufstelle hat dem Antragsteller die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls andere Behörden einzubeziehen. Die Anlaufstelle hat im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sicherzustellen, dass die gemäß § 9b und § 9c festgelegten Fristen für die Genehmigungsverfahren eingehalten werden.Die Anlaufstelle hat den Antragsteller in transparenter Weise durch das gesamte Genehmigungs-verfahren im Sinne des Absatz eins bis zur Entscheidung der Behörde zu begleiten. Die Anlaufstelle hat dem Antragsteller die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls andere Behörden einzubeziehen. Die Anlaufstelle hat im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sicherzustellen, dass die gemäß Paragraph 9 b und Paragraph 9 c, festgelegten Fristen für die Genehmigungsverfahren eingehalten werden.
(4)Absatz 4,Die Antragsteller können bei der Anlaufstelle die Unterlagen auch in elektronischer Form einbringen, soweit die Anlaufstelle über die erforderlichen technischen und organisatorischen Voraus-setzungen dafür verfügt. Die Anlaufstelle hat dafür zu sorgen, dass alle Genehmigungsverfahren nach Maßgabe der vorhandenen technischen Infrastruktur elektronisch durchgeführt werden können.
(5)Absatz 5,Die Anlaufstelle hat zu den Aufgaben gemäß Abs. 1 ein österreichweit nach einheitlichen Grundsätzen erstelltes Verfahrenshandbuch zur Verfügung zu stellen und dieses auch auf der Homepage des Landes Kärnten zu veröffentlichen. In diesem Handbuch sind kleinere Anlagen, Anlagen von Eigenversorgern und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften gesondert zu berücksichtigen. Auf allenfalls vorhandene oder zuständige andere Anlaufstellen ist hinzuweisen.Die Anlaufstelle hat zu den Aufgaben gemäß Absatz eins, ein österreichweit nach einheitlichen Grundsätzen erstelltes Verfahrenshandbuch zur Verfügung zu stellen und dieses auch auf der Homepage des Landes Kärnten zu veröffentlichen. In diesem Handbuch sind kleinere Anlagen, Anlagen von Eigenversorgern und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften gesondert zu berücksichtigen. Auf allenfalls vorhandene oder zuständige andere Anlaufstellen ist hinzuweisen.
In Kraft seit 21.02.2026 bis 31.12.9999
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