Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2026
(1)Absatz eins,Das Land fördert die Erprobung innovativer Technologien im Bereich der Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbarer Quellen in Pilotprojekten unter realen Bedingungen. Die Förderung erfolgt unter den Bedingungen, dass der Betrieb unter Aufsicht der jeweils zuständigen Behörde, im Einklang mit geltenden gesetzlichen Bestimmungen und unter geeigneten Sicherheitsvorkehrungen, damit für einen sicheren Betrieb des Energiesystems gesorgt ist und keine unverhältnismäßigen Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts eintreten, erfolgt.
(2)Absatz 2,Das Land und die Gemeinden haben die erforderlichen Daten für die koordinierte Erfassung der Gebiete und des Potentials, die für die Ermittlung der nationalen Beiträge zum Gesamtziel der Union für Energie aus erneuerbarer Energie für 2030 gemäß Art. 15b Abs. 1 der Erneuerbaren Richtlinie (§ 73 Abs. 3 lit. f) erforderlich sind, den damit beauftragten Stellen bereit zu stellen.Das Land und die Gemeinden haben die erforderlichen Daten für die koordinierte Erfassung der Gebiete und des Potentials, die für die Ermittlung der nationalen Beiträge zum Gesamtziel der Union für Energie aus erneuerbarer Energie für 2030 gemäß Artikel 15 b, Absatz eins, der Erneuerbaren Richtlinie (Paragraph 73, Absatz 3, Litera f,) erforderlich sind, den damit beauftragten Stellen bereit zu stellen.
In Kraft seit 21.02.2026 bis 31.12.9999
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