§ 7 K-ElWOG

K-ElWOG - Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 - K-ElWOG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Erzeugungsanlage ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.

(2) Dem Antrag sind Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen, die jedenfalls zu umfassen haben:

a)

eine technische Beschreibung der Erzeugungsanlage mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der Anlage;

b)

Pläne über die Lage, den Umfang und alle wesentlichen Teile der Erzeugungsanlage;

c)

einen Übersichtsplan im Katastermaßstab, aus dem der Standort der Erzeugungsanlage und die betroffenen Grundstücke mit ihren Parzellennummern ersichtlich sind;

d)

ein Verzeichnis der betroffenen Grundstücke mit Namen und Anschriften der Eigentümer und der an diesen Grundstücken sonst dinglich berechtigten Personen sowie gegebenenfalls des beanspruchten öffentlichen Gutes unter Angabe der zuständigen Verwaltungen;

da)

den Nachweis des Eigentums an den Grundstücken, die von Maßnahmen zur Errichtung oder Änderung von Erzeugungsanlagen dauernd in Anspruch genommen werden sollen, oder, wenn der Eigentümer nicht der Antragsteller ist, die Zustimmung dieser Grund-eigentümer, soweit sie erlangt werden konnte,

e)

ein Verzeichnis der an die betroffenen Grundstücke unmittelbar angrenzenden Grundstücke mit Namen und Anschriften der Eigentümer und der an diesen Grundstücken sonst dinglich berechtigten Personen, mit Ausnahme der Hypothekargläubiger;

f)

ein Verzeichnis der offenkundig berührten fremden Erzeugungs- und –leitungsanlagen mit Namen und Anschriften der Eigentümer oder der zuständigen Verwaltungen;

g)

eine Darstellung der abschätzbaren Gefährdungen und Belästigungen im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a sowie der sonstigen nachteiligen Umweltauswirkungen;

h)

Angaben über die Art der eingesetzten Primärenergieträger und die geplanten Maßnahmen der Energieeffizienz;

i)

Angaben über den Beitrag der Erzeugungskapazitäten zur Erreichung des Zieles der Europäischen Union, die Deckung des Bruttoenergieverbrauchs durch Energie aus erneuerbaren Energiequellen zu erhöhen;

j)

Angaben zum Beitrag der Erzeugungskapazitäten zur Verringerung der Emissionen;

k)

eine schriftliche Stellungnahme der Gemeinde, dass im Örtlichen Entwicklungskonzept (OEK) für das Vorhaben kein ausdrücklicher Ausschließungsgrund enthalten ist, bei Photovoltaikanlagen darüber, dass das Vorhaben dem Flächenwidmungsplan entspricht;

l)

bei der Errichtung oder einer wesentlichen Änderung einer nicht hocheffizienten thermischen Erzeugungsanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW: eine Bewertung der Kosten und des Nutzens von Vorkehrungen für den Betrieb bzw. eine Umrüstung der Anlage als hocheffiziente KWK-Anlage;

m)

eine Stellungnahme des jeweiligen Netzbetreibers, in dessen Netz die Anlage einspeist;

n)

Angaben zu Alternativen zur Schaffung neuer Erzeugungskapazitäten, zB durch Laststeuerung oder Energiespeicherung;

o)

im Falle von Windenergieanlagen eine schriftliche Stellungnahme der für die Angelegenheiten der Raumordnung zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung über die Einhaltung der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen.

(2a) Die wirtschaftliche Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Abs. 2 lit. l ist im Einklang mit den Grundsätzen des Anhangs IX Teil 2 der Energieeffizienzrichtlinie zu erstellen. Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Bestimmungen zur Methodik der wirtschaftlichen Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Abs. 2 lit. l erlassen, wenn dies zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union erforderlich ist.

(3) Kann aufgrund der dem Antrag auf elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigung anzuschließenden Projektunterlagen eine ausreichende Beurteilung des Projektes nicht vorgenommen werden, darf die Behörde binnen angemessen festzusetzender Frist die Vorlage zusätzlicher Unterlagen verlangen.

(4) Sind einzelne dem Antrag auf elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigung anzuschließende Projektunterlagen für eine ausreichende Beurteilung des Projektes im Rahmen des Genehmigungsverfahrens entbehrlich, darf die Behörde im Einzelfall von der Beibringung dieser Projektunterlagen absehen.

(5) Die Behörde darf die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen aller oder einzelner nach Abs. 2 oder Abs. 3 erforderlicher Unterlagen verlangen, wenn dies zur Übermittlung an öffentliche Dienststellen oder zur Begutachtung durch Sachverständige im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erforderlich ist.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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