§ 9c K-ElWOG Besondere Verfahrensvorschriften für erneuerbare Energie

K-ElWOG - Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 - K-ElWOG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2026
  1. (1)Absatz eins,Das Genehmigungsverfahren darf in Beschleunigungsgebieten (§ 3 Abs. 1 Z 3a)Das Genehmigungsverfahren darf in Beschleunigungsgebieten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 a,)
    1. 1.Ziffer einsfür Erzeugungsanlagen gemäß § 9b Abs. 1 nicht länger als zwölf Monate undfür Erzeugungsanlagen gemäß Paragraph 9 b, Absatz eins, nicht länger als zwölf Monate und
    2. 2.Ziffer 2für die Modernisierung von Erzeugungsanlagen aus erneuerbarer Energie nicht länger als sechs Monate
    dauern. Aufgrund außergewöhnlicher Umstände kann diese Frist in Einzelfällen verlängert werden, und zwar in den Fällen der Z 1 um bis zu sechs Monate und in den Fällen der Z 2 um bis zu drei Monate. Hinsichtlich der Z 2 gelten als hinreichend begründete Einzelfälle jedenfalls übergeordnete Sicherheits-gründe oder Maßnahmen zur Verhinderung von Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen von Nachbarn im Hinblick auf die ursprüngliche Kapazität, Größe oder Leistung der Erzeugungsanlage. Der Antragsteller ist über die außergewöhnlichen Umstände, die diese Verlängerung rechtfertigen, in nachvollziehbarer Form zu unterrichten.dauern. Aufgrund außergewöhnlicher Umstände kann diese Frist in Einzelfällen verlängert werden, und zwar in den Fällen der Ziffer eins, um bis zu sechs Monate und in den Fällen der Ziffer 2, um bis zu drei Monate. Hinsichtlich der Ziffer 2, gelten als hinreichend begründete Einzelfälle jedenfalls übergeordnete Sicherheits-gründe oder Maßnahmen zur Verhinderung von Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen von Nachbarn im Hinblick auf die ursprüngliche Kapazität, Größe oder Leistung der Erzeugungsanlage. Der Antragsteller ist über die außergewöhnlichen Umstände, die diese Verlängerung rechtfertigen, in nachvollziehbarer Form zu unterrichten.
  2. (2)Absatz 2,Genehmigungen gemäß Abs. 1 gelten als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb der dort festgelegten Fristen gegenüber dem Antragsteller tätig wird. Dies gilt nicht, wenn das Projekt einer Naturverträglichkeitsprüfung nach dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002 (§ 24b) oder dem UVP-G 2000 unterliegt, oder wenn eine Entscheidung auf Grund unionsrechtlicher Vorschriften ausdrücklich ergehen muss.Genehmigungen gemäß Absatz eins, gelten als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb der dort festgelegten Fristen gegenüber dem Antragsteller tätig wird. Dies gilt nicht, wenn das Projekt einer Naturverträglichkeitsprüfung nach dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002 (Paragraph 24 b,) oder dem UVP-G 2000 unterliegt, oder wenn eine Entscheidung auf Grund unionsrechtlicher Vorschriften ausdrücklich ergehen muss.
  3. (3)Absatz 3,Das Genehmigungsverfahren darf außerhalb der Beschleunigungsgebiete
    1. 1.Ziffer einsfür Erzeugungsanlagen gemäß § 9b Abs. 1 nicht länger als zwei Jahre undfür Erzeugungsanlagen gemäß Paragraph 9 b, Absatz eins, nicht länger als zwei Jahre und
    2. 2.Ziffer 2für die Modernisierung von Erzeugungsanlagen aus erneuerbarer Energie sowie deren Netz-anschluss, einschließlich einer allfällig erforderlichen Umweltprüfung nicht länger als zwölf Monate
    dauern. Abs. 1 zweiter und letzter Satz ist anzuwenden. Hinsichtlich der Z 1 gelten als außergewöhnliche Umstände auch die nach den Umweltvorschriften der Europäischen Union erforderlichen Prüfungen.dauern. Absatz eins, zweiter und letzter Satz ist anzuwenden. Hinsichtlich der Ziffer eins, gelten als außergewöhnliche Umstände auch die nach den Umweltvorschriften der Europäischen Union erforderlichen Prüfungen.
  4. (4)Absatz 4,Das Genehmigungsverfahren gemäß § 9b Abs. 1 für Solarenergieanlagen auf künstlichen Strukturen, ausgenommen künstliche Wasserflächen, deren Hauptziel nicht die Erzeugung von Solarenergie oder die Energiespeicherung ist, darf nicht länger als drei Monate dauern. Davon ausgenommen sind Genehmigungsverfahren, wenn dies zum Schutz des kulturellen oder historischen Erbes, zum Zweck der Landesverteidigung oder aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.Das Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 9 b, Absatz eins, für Solarenergieanlagen auf künstlichen Strukturen, ausgenommen künstliche Wasserflächen, deren Hauptziel nicht die Erzeugung von Solarenergie oder die Energiespeicherung ist, darf nicht länger als drei Monate dauern. Davon ausgenommen sind Genehmigungsverfahren, wenn dies zum Schutz des kulturellen oder historischen Erbes, zum Zweck der Landesverteidigung oder aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.
In Kraft seit 21.02.2026 bis 31.12.9999
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