§ 9a K-ElWOG

Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 - K-ElWOG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.02.2026 bis 31.12.9999
(1) Das Verfahren zur Genehmigung von Erzeugungsanlagen von erneuerbarer Energie ist gestrafft und beschleunigt und auf Grund vorhersehbarer Zeitpläne durchzuführen, um zur Umsetzung des Prinzips Energieeffizienz an erster Stelle beizutragen.

(2) Die Modernisierung (Repowering) von Erzeugungsanlagen erneuerbarer Energie sind bei Vorliegen der Voraussetzungen nach dem Verfahren des § 6 Abs. 3a in Verbindung mit Abs. 6 zu genehmigen. Gegebenenfalls ist § 9 Abs. 4 anzuwenden.

(3) Beim Amt der Landesregierung ist eine Anlaufstelle im Sinne des Art. 16 Abs. 1 der Erneuerbaren-Richtlinie (§ 73 Abs. 5 lit. e) einzurichten. Der Anlaufstelle obliegt für die Durchführung der gesamten erforderlichen landesgesetzlich geregelten Genehmigungsverfahren auf Ersuchen des Antragstellers die Beratung, Unterstützung und Information für die Errichtung, die Modernisierung und den Betrieb von Erzeugungsanlagen erneuerbarer Energie einschließlich des Netzzugangs. Die Anlaufstelle hat auch die bei anderen Behörden erforderlichen Verfahren einzubeziehen. Die Antragsteller können bei der Anlaufstelle die Unterlagen auch in elektronischer Form einbringen, soweit die Anlaufstelle über die erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen dafür verfügt.

(4) Die Anlaufstelle hat zu den Aufgaben gemäß Abs. 1 ein österreichweit nach einheitlichen Grundsätzen erstelltes Verfahrenshandbuch zur Verfügung zu stellen und dieses auch auf der Homepage des Landes Kärnten zu veröffentlichen. In diesem Handbuch sind kleine Anlagen sowie Anlagen von Eigenversorgern gesondert zu berücksichtigen. Auf allenfalls zuständige andere Anlaufstellen ist hinzuweisen.

(5) Unbeschadet des § 73 AVG gelten für die Behörde folgende Entscheidungsfristen für Erzeugungsanlagen erneuerbarer Energie:

1.

für Genehmigungsverfahren gemäß § 8, die nicht unter Z 2 fallen, zwei Jahre und

2.

für Genehmigungsverfahren für Erzeugungsanlagen bis 150 kW, das vereinfachte Verfahren gemäß § 9 für dezentrale Erzeugungsanlagen sowie für die Modernisierung (Repowering) von Erzeugungsanlagen, ein Jahr.

Diese Fristen dürfen in durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen um ein Jahr verlängert werden, wie zB aus übergeordneten Sicherheitsgründen bei wesentlichen Auswirkungen auf das Netz, oder die ursprüngliche Kapazität, Größe oder Leistung der Anlage.

(6) Die Entscheidungsfristen des Abs. 5 verlängern sich überdies für die Dauer von Verfahrensschritten zur Erfüllung von aus dem Unionsumweltrecht abgeleiteten Verpflichtungen der Behörde.

(7) Zeigen sich in einem Genehmigungsverfahren gemäß diesem Hauptstück große Interessens-konflikte zwischen dem Genehmigungswerber und den sonstigen Parteien oder Beteiligten, kann die Behörde das Verfahren auf Antrag des Projektwerbers zur Einschaltung eines Mediationsverfahrens unterbrechen. Das Mediationsverfahren hat auf Kosten des Projektwerbers zu erfolgen. Der Projektwerber kann jederzeit einen Antrag zur Fortführung des Verfahrens stellen. Die Entscheidungsfristen des Abs. 5 verlängern sich um die Dauer der Mediation.

  1. (1)Absatz eins,Beim Amt der Landesregierung ist eine Anlaufstelle im Sinne Art. 16 Abs. 3 der Erneuerbaren-Richtlinie (§ 73 Abs. 3 lit. f) einzurichten. Der Anlaufstelle obliegt auf Ersuchen des Antragstellers die Beratung und Unterstützung während des gesamten landesgesetzlich geregelten Genehmigungs-verfahrens, einschließlich der Umweltvorschriften und des Netzzugangs. Der Antragsteller darf während des Verfahrens nicht auf eine weitere Anlaufstelle verwiesen werden.Beim Amt der Landesregierung ist eine Anlaufstelle im Sinne Artikel 16, Absatz 3, der Erneuerbaren-Richtlinie (Paragraph 73, Absatz 3, Litera f,) einzurichten. Der Anlaufstelle obliegt auf Ersuchen des Antragstellers die Beratung und Unterstützung während des gesamten landesgesetzlich geregelten Genehmigungs-verfahrens, einschließlich der Umweltvorschriften und des Netzzugangs. Der Antragsteller darf während des Verfahrens nicht auf eine weitere Anlaufstelle verwiesen werden.
  2. (2)Absatz 2,Das Genehmigungsverfahren erstreckt sich auf alle einschlägigen landesgesetzlichen Genehmigungen für den Bau, die Modernisierung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, einschließlich des Anschlusses solcher Anlagen an das Netz und erforderlicher Umweltprüfungen. Das Genehmigungsverfahren umfasst das behördliche Verfahren von der Bestätigung der Vollständigkeit des Genehmigungsantrages bis zur Erteilung der endgültigen Erteilung der Genehmigung durch die Behörde.
  3. (3)Absatz 3,Die Anlaufstelle hat den Antragsteller in transparenter Weise durch das gesamte Genehmigungs-verfahren im Sinne des Abs. 1 bis zur Entscheidung der Behörde zu begleiten. Die Anlaufstelle hat dem Antragsteller die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls andere Behörden einzubeziehen. Die Anlaufstelle hat im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sicherzustellen, dass die gemäß § 9b und § 9c festgelegten Fristen für die Genehmigungsverfahren eingehalten werden.Die Anlaufstelle hat den Antragsteller in transparenter Weise durch das gesamte Genehmigungs-verfahren im Sinne des Absatz eins bis zur Entscheidung der Behörde zu begleiten. Die Anlaufstelle hat dem Antragsteller die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls andere Behörden einzubeziehen. Die Anlaufstelle hat im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sicherzustellen, dass die gemäß Paragraph 9 b und Paragraph 9 c, festgelegten Fristen für die Genehmigungsverfahren eingehalten werden.
  4. (4)Absatz 4,Die Antragsteller können bei der Anlaufstelle die Unterlagen auch in elektronischer Form einbringen, soweit die Anlaufstelle über die erforderlichen technischen und organisatorischen Voraus-setzungen dafür verfügt. Die Anlaufstelle hat dafür zu sorgen, dass alle Genehmigungsverfahren nach Maßgabe der vorhandenen technischen Infrastruktur elektronisch durchgeführt werden können.
  5. (5)Absatz 5,Die Anlaufstelle hat zu den Aufgaben gemäß Abs. 1 ein österreichweit nach einheitlichen Grundsätzen erstelltes Verfahrenshandbuch zur Verfügung zu stellen und dieses auch auf der Homepage des Landes Kärnten zu veröffentlichen. In diesem Handbuch sind kleinere Anlagen, Anlagen von Eigenversorgern und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften gesondert zu berücksichtigen. Auf allenfalls vorhandene oder zuständige andere Anlaufstellen ist hinzuweisen.Die Anlaufstelle hat zu den Aufgaben gemäß Absatz eins, ein österreichweit nach einheitlichen Grundsätzen erstelltes Verfahrenshandbuch zur Verfügung zu stellen und dieses auch auf der Homepage des Landes Kärnten zu veröffentlichen. In diesem Handbuch sind kleinere Anlagen, Anlagen von Eigenversorgern und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften gesondert zu berücksichtigen. Auf allenfalls vorhandene oder zuständige andere Anlaufstellen ist hinzuweisen.

Stand vor dem 20.02.2026

In Kraft vom 01.01.2022 bis 20.02.2026
(1) Das Verfahren zur Genehmigung von Erzeugungsanlagen von erneuerbarer Energie ist gestrafft und beschleunigt und auf Grund vorhersehbarer Zeitpläne durchzuführen, um zur Umsetzung des Prinzips Energieeffizienz an erster Stelle beizutragen.

(2) Die Modernisierung (Repowering) von Erzeugungsanlagen erneuerbarer Energie sind bei Vorliegen der Voraussetzungen nach dem Verfahren des § 6 Abs. 3a in Verbindung mit Abs. 6 zu genehmigen. Gegebenenfalls ist § 9 Abs. 4 anzuwenden.

(3) Beim Amt der Landesregierung ist eine Anlaufstelle im Sinne des Art. 16 Abs. 1 der Erneuerbaren-Richtlinie (§ 73 Abs. 5 lit. e) einzurichten. Der Anlaufstelle obliegt für die Durchführung der gesamten erforderlichen landesgesetzlich geregelten Genehmigungsverfahren auf Ersuchen des Antragstellers die Beratung, Unterstützung und Information für die Errichtung, die Modernisierung und den Betrieb von Erzeugungsanlagen erneuerbarer Energie einschließlich des Netzzugangs. Die Anlaufstelle hat auch die bei anderen Behörden erforderlichen Verfahren einzubeziehen. Die Antragsteller können bei der Anlaufstelle die Unterlagen auch in elektronischer Form einbringen, soweit die Anlaufstelle über die erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen dafür verfügt.

(4) Die Anlaufstelle hat zu den Aufgaben gemäß Abs. 1 ein österreichweit nach einheitlichen Grundsätzen erstelltes Verfahrenshandbuch zur Verfügung zu stellen und dieses auch auf der Homepage des Landes Kärnten zu veröffentlichen. In diesem Handbuch sind kleine Anlagen sowie Anlagen von Eigenversorgern gesondert zu berücksichtigen. Auf allenfalls zuständige andere Anlaufstellen ist hinzuweisen.

(5) Unbeschadet des § 73 AVG gelten für die Behörde folgende Entscheidungsfristen für Erzeugungsanlagen erneuerbarer Energie:

1.

für Genehmigungsverfahren gemäß § 8, die nicht unter Z 2 fallen, zwei Jahre und

2.

für Genehmigungsverfahren für Erzeugungsanlagen bis 150 kW, das vereinfachte Verfahren gemäß § 9 für dezentrale Erzeugungsanlagen sowie für die Modernisierung (Repowering) von Erzeugungsanlagen, ein Jahr.

Diese Fristen dürfen in durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen um ein Jahr verlängert werden, wie zB aus übergeordneten Sicherheitsgründen bei wesentlichen Auswirkungen auf das Netz, oder die ursprüngliche Kapazität, Größe oder Leistung der Anlage.

(6) Die Entscheidungsfristen des Abs. 5 verlängern sich überdies für die Dauer von Verfahrensschritten zur Erfüllung von aus dem Unionsumweltrecht abgeleiteten Verpflichtungen der Behörde.

(7) Zeigen sich in einem Genehmigungsverfahren gemäß diesem Hauptstück große Interessens-konflikte zwischen dem Genehmigungswerber und den sonstigen Parteien oder Beteiligten, kann die Behörde das Verfahren auf Antrag des Projektwerbers zur Einschaltung eines Mediationsverfahrens unterbrechen. Das Mediationsverfahren hat auf Kosten des Projektwerbers zu erfolgen. Der Projektwerber kann jederzeit einen Antrag zur Fortführung des Verfahrens stellen. Die Entscheidungsfristen des Abs. 5 verlängern sich um die Dauer der Mediation.

  1. (1)Absatz eins,Beim Amt der Landesregierung ist eine Anlaufstelle im Sinne Art. 16 Abs. 3 der Erneuerbaren-Richtlinie (§ 73 Abs. 3 lit. f) einzurichten. Der Anlaufstelle obliegt auf Ersuchen des Antragstellers die Beratung und Unterstützung während des gesamten landesgesetzlich geregelten Genehmigungs-verfahrens, einschließlich der Umweltvorschriften und des Netzzugangs. Der Antragsteller darf während des Verfahrens nicht auf eine weitere Anlaufstelle verwiesen werden.Beim Amt der Landesregierung ist eine Anlaufstelle im Sinne Artikel 16, Absatz 3, der Erneuerbaren-Richtlinie (Paragraph 73, Absatz 3, Litera f,) einzurichten. Der Anlaufstelle obliegt auf Ersuchen des Antragstellers die Beratung und Unterstützung während des gesamten landesgesetzlich geregelten Genehmigungs-verfahrens, einschließlich der Umweltvorschriften und des Netzzugangs. Der Antragsteller darf während des Verfahrens nicht auf eine weitere Anlaufstelle verwiesen werden.
  2. (2)Absatz 2,Das Genehmigungsverfahren erstreckt sich auf alle einschlägigen landesgesetzlichen Genehmigungen für den Bau, die Modernisierung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, einschließlich des Anschlusses solcher Anlagen an das Netz und erforderlicher Umweltprüfungen. Das Genehmigungsverfahren umfasst das behördliche Verfahren von der Bestätigung der Vollständigkeit des Genehmigungsantrages bis zur Erteilung der endgültigen Erteilung der Genehmigung durch die Behörde.
  3. (3)Absatz 3,Die Anlaufstelle hat den Antragsteller in transparenter Weise durch das gesamte Genehmigungs-verfahren im Sinne des Abs. 1 bis zur Entscheidung der Behörde zu begleiten. Die Anlaufstelle hat dem Antragsteller die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls andere Behörden einzubeziehen. Die Anlaufstelle hat im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sicherzustellen, dass die gemäß § 9b und § 9c festgelegten Fristen für die Genehmigungsverfahren eingehalten werden.Die Anlaufstelle hat den Antragsteller in transparenter Weise durch das gesamte Genehmigungs-verfahren im Sinne des Absatz eins bis zur Entscheidung der Behörde zu begleiten. Die Anlaufstelle hat dem Antragsteller die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls andere Behörden einzubeziehen. Die Anlaufstelle hat im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sicherzustellen, dass die gemäß Paragraph 9 b und Paragraph 9 c, festgelegten Fristen für die Genehmigungsverfahren eingehalten werden.
  4. (4)Absatz 4,Die Antragsteller können bei der Anlaufstelle die Unterlagen auch in elektronischer Form einbringen, soweit die Anlaufstelle über die erforderlichen technischen und organisatorischen Voraus-setzungen dafür verfügt. Die Anlaufstelle hat dafür zu sorgen, dass alle Genehmigungsverfahren nach Maßgabe der vorhandenen technischen Infrastruktur elektronisch durchgeführt werden können.
  5. (5)Absatz 5,Die Anlaufstelle hat zu den Aufgaben gemäß Abs. 1 ein österreichweit nach einheitlichen Grundsätzen erstelltes Verfahrenshandbuch zur Verfügung zu stellen und dieses auch auf der Homepage des Landes Kärnten zu veröffentlichen. In diesem Handbuch sind kleinere Anlagen, Anlagen von Eigenversorgern und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften gesondert zu berücksichtigen. Auf allenfalls vorhandene oder zuständige andere Anlaufstellen ist hinzuweisen.Die Anlaufstelle hat zu den Aufgaben gemäß Absatz eins, ein österreichweit nach einheitlichen Grundsätzen erstelltes Verfahrenshandbuch zur Verfügung zu stellen und dieses auch auf der Homepage des Landes Kärnten zu veröffentlichen. In diesem Handbuch sind kleinere Anlagen, Anlagen von Eigenversorgern und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften gesondert zu berücksichtigen. Auf allenfalls vorhandene oder zuständige andere Anlaufstellen ist hinzuweisen.

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