§ 71 K-ElWOG Strafbestimmungen

K-ElWOG - Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 - K-ElWOG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begehen Unternehmen, an deren Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind und die gegen die Bestimmungen der §§ 47 Abs. 4, 48 Abs. 2 oder 65 Abs. 3 bis 5 verstoßen, eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 Euro, mindestens jedoch 10.000 Euro, zu bestrafen.

(2) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begehen Unternehmen, an deren Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, die gegen die Bestimmungen der §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 2, 30 Abs. 2, 31 Abs. 1, 32, 33, 34 Abs. 2, 39 Abs. 1 bis 3, 43, 56, 57, 62 und 63 Abs. 1 verstoßen, eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe bis zu 75.000 Euro, mindestens jedoch 50.000 Euro zu bestrafen.

(3) Sofern die Tat nicht nach Abs. 1 oder 2 oder anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, wer

a)

eine nach § 6 Abs. 1 genehmigungspflichtige Erzeugungsanlage ohne Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung errichtet oder betreibt;

b)

eine nach § 6 Abs. 3 genehmigungspflichtige Änderung einer Erzeugungsanlage ohne Genehmigung vornimmt;

c)

eine Überprüfung gemäß § 12 Abs. 1 be- oder verhindert, die Fertigstellung gemäß § 14 nicht vollständig anzeigt oder mit dem Betrieb der Erzeugungsanlage vor dem Einlangen der Anzeige bei der Behörde beginnt;

d)

als Netzbetreiber entgegen § 23 keine standardisierten Lastprofile erstellt oder entgegen § 27 Abs. 1 den Netzzugang verweigert;

e)

als Regelzonenführer gegen die Verpflichtungen gemäß § 28 Abs. 2 verstößt;

f)

die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators entgegen § 29 trotz der Erlassung eines Feststellungsbescheides oder vor Ablauf von sechs Monaten ausübt oder gegen seine Verpflichtungen gemäß § 30 Abs. 2 verstößt;

g)

als Übertragungsnetzbetreiber entgegen § 31 Abs. 1 keinen Netzentwicklungsplan vorlegt oder gegen die Verpflichtungen gemäß § 32 verstößt;

h)

als Betreiber eines Verteilernetzes entgegen § 33 sein Netz ohne Konzession betreibt;

i)

als vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen gegen die Verpflichtungen gemäß § 34 Abs. 2 und § 39 Abs. 1 bis 3 verstößt;

j)

als Verteilernetzbetreiber entgegen § 34 Abs. 4 lit. b Z 2 seiner Pflicht zur Bestellung eines Geschäftsführers nicht nachkommt oder gegen die Pflichten gemäß § 43 verstößt;

k)

als Verteilernetzbetreiber entgegen § 37 Abs. 3 die Ausübung der Konzession zum Betrieb des Netzes ohne behördliche Genehmigung einem Pächter überträgt;

l)

als Verteilernetzbetreiber entgegen § 44 keinen Betriebsleiter bestellt;

m)

als Verteilernetzbetreiber entgegen § 46 vertraglich zugesicherte Leistungen ohne sachliche Rechtfertigung unterbricht oder einstellt;

n)

als Betreiber von Erzeugungsanlagen seinen Verpflichtungen gemäß § 47 Abs. 4 bis 6 nicht nachkommt;

o)

als Regelzonenführer seinen Verpflichtungen gemäß § 48 nicht nachkommt;

p)

als Stromhändler seinen Verpflichtungen gemäß § 54 nicht nachkommt;

q)

als Versorger gegen die Verpflichtungen gemäß §§ 56 und 57 verstößt;

r)

als Netzbenutzer entgegen § 58 seinen Pflichten nicht nachkommt;

s)

als Bilanzgruppenverantwortlicher die Tätigkeit entgegen § 60 Abs. 7 oder Abs. 8 trotz behördlicher Untersagung ausübt oder gegen die Verpflichtungen gemäß § 62 und § 63 Abs. 1 verstößt;

t)

(entfällt)

u)

als Netzbetreiber entgegen § 66 Abs. 4 seinen Berichtspflichten nicht nachkommt;

v)

als Netzbetreiber seiner Anzeigepflicht oder als Gleichbehandlungsbeauftragter seiner Berichtspflicht entgegen § 66 Abs. 5 nicht nachkommt;

w)

Entscheidungen der Behörde aufgrund dieses Gesetzes nicht oder nicht fristgerecht nachkommt.

(4) Sofern die Tat nicht nach Abs. 1 bis 3 oder anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer andere Gebote und Verbote nach diesem Gesetz nicht beachtet.

(5) Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit einer verhängten Geldstrafe ist nicht festzusetzen.

(6) Der Versuch ist strafbar.

In Kraft seit 01.04.2019 bis 31.12.9999
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