§ 34 K-ElWOG der Konzession

K-ElWOG - Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 - K-ElWOG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn

a)

für das vorgesehene Gebiet keine Konzession besteht;

b)

die vorhandenen oder geplanten Anlagen eine kostengünstige, ausreichende, dauerhafte, sichere und qualitativ hochstehende Elektrizitätsversorgung erwarten lassen;

c)

die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Elektrizitätsversorgung (Anschlusspflicht sowie Versorgungssicherheit) nicht beeinträchtigt werden;

d)

erwartet werden kann, dass der Konzessionswerber wirtschaftlich in der Lage sein wird, die erforderlichen Anlagen zu errichten, zu betreiben und zu erhalten;

e)

erwartet werden kann, dass der Konzessionswerber in der Lage sein wird, seine im 1. Abschnitt festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen, und

f)

bei einem Netz, an das mehr als 100.000 Kunden angeschlossen sind, der Konzessionswerber, der zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehört, zumindest in seiner Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen ist, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen.

(2) Zur Sicherstellung der Unabhängigkeit im Sinne des Abs. 1 lit. f muss in einem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen gewährleistet sein, dass

a)

die für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen nicht betrieblichen Einrichtungen des integrierten Elektrizitätsunternehmens angehören, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Elektrizitätserzeugung und –versorgung zuständig sind;

b)

die berufsbedingten Interessen der für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen (Gesellschaftsorgane) in einer Weise berücksichtigt werden, dass deren Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist, wobei insbesondere die Gründe für die Abberufung eines Gesellschaftsorgans des Verteilernetzbetreibers in der Gesellschaftssatzung des Verteilernetzbetreibers klar zu umschreiben sind;

c)

der Verteilernetzbetreiber über die zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlichen Ressourcen einschließlich der personellen, technischen, materiellen und finanziellen Mittel verfügt, die für den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Netzes erforderlich sind und gewährleistet ist, dass der Verteilernetzbetreiber über die Verwendung dieser Mittel unabhängig von den übrigen Bereichen des integrierten Unternehmens entscheiden kann;

d)

der Verteilernetzbetreiber ein Gleichbehandlungsprogramm aufstellt, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens gegenüber den Netzzugangsberechtigten getroffen wurden;

e)

Maßnahmen vorgesehen sind, durch die eine ausreichende Überwachung der Einhaltung dieses Programms, insbesondere durch Dokumentation der Beschwerdefälle und Bestellung eines dafür verantwortlichen Gleichbehandlungsbeauftragten, gewährleistet wird und festgelegt wird, welche Pflichten die Mitarbeiter zur Erreichung dieses Ziels haben;

f)

dem Aufsichtsrat eines Verteilernetzbetreibers mindestens zwei Mitglieder angehören, die von der Muttergesellschaft unabhängig sind.

(3) Abs. 2 lit. a steht der Einrichtung von Koordinierungsmechanismen nicht entgegen, durch die sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse des Mutterunternehmens und seine Aufsichtsrechte über das Management im Hinblick auf die Rentabilität eines Tochterunternehmens geschützt werden. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass ein Mutterunternehmen den jährlichen Finanzplan oder ein gleichwertiges Instrument des Verteilernetzbetreibers genehmigt und generelle Grenzen für die Verschuldung eines Tochterunternehmens festlegt. Weisungen bezüglich des laufenden Betriebs oder einzelner Entscheidungen über den Bau oder die Modernisierung von Verteilerleitungen, die über den Rahmen des genehmigten Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments nicht hinausgehen, sind unzulässig.

(4) Die Erteilung einer Konzession setzt voraus, dass der Konzessionswerber,

a)

sofern es sich um eine natürliche Person handelt,

1.

die volle Geschäftsfähigkeit besitzt,

2.

die für die Ausübung der Konzession erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,

3.

die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt,

4.

seinen Wohnsitz im Inland oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und

5.

nicht von der Ausübung eines Gewerbes nach § 13 der Gewerbeordnung 1994

auszuschließen wäre;

b)

sofern es sich um eine juristische Person oder um eine eingetragene Personengesellschaft handelt,

1.

seinen Sitz im Inland oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und

2.

aus dem Kreis der vertretungsbefugten Organe einen oder mehrere Geschäftsführer (§ 39), von denen keiner nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 von der Ausübung des Gewerbes auszuschließen wäre,

bestellt hat.

(5) Von den Erfordernissen nach Abs. 4 lit. a Z 3 und lit. b Z 1 darf die Behörde Nachsicht gewähren, wenn mit der Versagung der Konzession volkswirtschaftliche Nachteile, insbesondere hinsichtlich der Versorgung des Landes mit Elektrizität, zu erwarten wären.

(6) Das Erfordernis nach Abs. 4 lit. a Z 4 entfällt, wenn ein oder mehrere Geschäftsführer (§ 38) bestellt sind.

In Kraft seit 01.04.2019 bis 31.12.9999
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