§ 24 K-ElWOG

K-ElWOG - Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 - K-ElWOG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Allgemeine Bedingungen für den Zugang zum System festzulegen. Diese haben insbesondere zu enthalten:

a)

die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der sonstigen Marktregeln;

b)

die den einzelnen Netzbenutzern zugeordneten standardisierten Lastprofile;

c)

die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang;

d)

die verschiedenen von den Verteilerunternehmen im Rahmen des Netzzuganges zur Verfügung zu stellenden Dienstleistungen;

e)

den Zeitraum, innerhalb dessen Kundenanfragen jedenfalls zu beantworten sind;

f)

die Ankündigung von geplanten Versorgungsunterbrechungen;

g)

die Mindestanforderungen bezüglich Terminvereinbarungen mit Netzbenutzern;

h)

jenen Standard, der bei der Datenübermittlung an Marktteilnehmer einzuhalten ist;

i)

das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang;

j)

die von den Netzbenutzern zu liefernden Informationen und personenbezogenen Daten;

k)

einen Hinweis auf gesetzlich vorgesehene Streitbeilegungsverfahren;

l)

eine Frist von höchstens 14 Tagen ab Einlangen, innerhalb der das Verteilerunternehmen das Begehren auf Netzzugang zu beantworten hat;

m)

die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung sowie die Art und Form der Rechnungslegung;

n)

die Verpflichtung von Netzzugangsberechtigten zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzbenutzer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;

o)

die Modalitäten, zu welchen der Netzbenutzer verpflichtet ist, Teilbetragszahlungen zu leisten, wobei eine Zahlung mindestens zehn Mal Jährlich jedenfalls anzubieten ist;

p)

etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität;

q)

Regelungen für die Übernahme und Teilung der Kosten für technische Anpassungen, wie Netzanschlüsse und -verstärkungen, und Regelungen über einen verbesserten Netzbetrieb und für die nichtdiskriminierende Einbindung neuer Produzenten, die aus erneuerbaren Energiequellen erzeugte Energie in das Netz einspeisen.

(2) Die Allgemeinen Bedingungen und ihre Änderung bedürfen nach §§ 41 und 47 des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 der Genehmigung der Regulierungsbehörde.

(3) In den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen können auch Normen und Regelwerke der Technik (Regeln der Technik), in ihrer jeweils geltenden Fassung, für verbindlich erklärt werden.

(4) Die Netzbetreiber haben die Kunden vor Vertragsabschluss über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Bedingungen zu informieren. Zu diesem Zweck ist den Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Die Allgemeinen Bedingungen haben jedenfalls die Maßnahmen zum Schutz der Kunden nach Art. 10 Abs. 2 bis 12 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (§ 73 Abs. 3 lit. a) zu enthalten. Die Allgemeinen Netzbedingungen sind den Kunden über Verlangen auszufolgen.

(5) Die Netzbetreiber haben sicherzustellen, dass die Netzbenutzer transparente Informationen über die geltenden Preise und Tarife und die Allgemeinen Bedingungen erhalten können. Zu diesem Zweck sind diese Informationen jedenfalls im Internet zu veröffentlichen und den Netzbenutzern auf Verlangen zuzusenden.

(6) Netzbetreiber haben neue Erzeuger von Strom aus hocheffizienter KWK, die einen Netzanschluss wünschen, über Abs. 1 hinaus in umfassender Weise die dazu erforderlichen Informationen bereitzustellen, insbesondere

a)

einen umfassenden und detaillierten Kostenvoranschlag für den Anschluss,

b)

einen Zeitplan für die Entgegennahme und die Bearbeitung des Antrags auf den Anschluss ans Netz und

c)

einen angemessenen Richtzeitplan für jeden vorgeschlagenen Netzanschluss, wobei die Dauer des Gesamtverfahrens zur Erlangung eines Netzanschlusses 24 Monate nicht übersteigen sollte.

Darüber hinaus haben die Netzbetreiber standardisierte und vereinfachte Verfahren für Anschluss dezentraler Erzeuger von Strom aus hocheffizienter KWK bereitzustellen und deren Netzanschluss zu erleichtern. Abs. 1 lit. q ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien, insbesondere sämtliche Kosten und Vorteile des Anschlusses der Erzeuger von Strom aus hocheffizienter KWK an das Netz zu berücksichtigen haben.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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