Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2026
(1)Absatz eins,Beim Amt der Landesregierung wird ein Verwaltungsfonds eingerichtet, der die Bezeichnung „Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien“ führt.
(2)Absatz 2,Der Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien hat die Aufgabe, finanzielle Mittel für die Erhöhung des Anteils der Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen, die in Ökostromanlagen erzeugt werden, in der Elektrizitätswirtschaft in Kärnten, einschließlich der Forschungsvorhaben auf diesem Gebiet und für Energieeffizienzprogramme, bereitzustellen.
(3)Absatz 3,Der Fonds erhält seine Mittel aus
a)Litera adem Anteil am Förderungsbeitrag, der dem Land Kärnten zur Förderung der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß § 78 Abs. 1 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG zur Verfügung gestellt wird;dem Anteil am Förderungsbeitrag, der dem Land Kärnten zur Förderung der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG zur Verfügung gestellt wird;
b)Litera bsonstigen Zuwendungen.
(4)Absatz 4,Der Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien wird von der Landesregierung verwaltet und besitzt keine Rechtspersönlichkeit. Die ihm nach Abs. 3 zur Verfügung stehenden Mittel sind als ein gesondertes Vermögen zu verwalten. Die Mittel nach Abs. 3 lit. a dürfen nur für die Zwecke § 78 Abs. 2 EAG verwendet werden.Der Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien wird von der Landesregierung verwaltet und besitzt keine Rechtspersönlichkeit. Die ihm nach Absatz 3, zur Verfügung stehenden Mittel sind als ein gesondertes Vermögen zu verwalten. Die Mittel nach Absatz 3, Litera a, dürfen nur für die Zwecke Paragraph 78, Absatz 2, EAG verwendet werden.
In Kraft seit 21.02.2026 bis 31.12.9999
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