Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Der Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien hat die Aufgabe, finanzielle Mittel für die Erhöhung des Anteils der Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen, die in Ökostromanlagen erzeugt werden, in der Elektrizitätswirtschaft in Kärnten, einschließlich der Forschungsvorhaben auf diesem Gebiet und für Energieeffizienzprogramme, bereitzustellen.
(3) Der Fonds erhält seine Mittel aus
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
(4) Der Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien wird von der Landesregierung verwaltet und besitzt keine Rechtspersönlichkeit. Die ihm nach Abs. 3 zur Verfügung stehenden Mittel sind als ein gesondertes Vermögen zu verwalten. Die Mittel nach Abs. 3 lit. a sowie der daraus erwachsende Zinsertrag dürfen nur für die Zwecke nach § 43 des ÖSG 2012 verwendet werden.
(2) Der Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien hat die Aufgabe, finanzielle Mittel für die Erhöhung des Anteils der Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen, die in Ökostromanlagen erzeugt werden, in der Elektrizitätswirtschaft in Kärnten, einschließlich der Forschungsvorhaben auf diesem Gebiet und für Energieeffizienzprogramme, bereitzustellen.
(3) Der Fonds erhält seine Mittel aus
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
(4) Der Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien wird von der Landesregierung verwaltet und besitzt keine Rechtspersönlichkeit. Die ihm nach Abs. 3 zur Verfügung stehenden Mittel sind als ein gesondertes Vermögen zu verwalten. Die Mittel nach Abs. 3 lit. a sowie der daraus erwachsende Zinsertrag dürfen nur für die Zwecke nach § 43 des ÖSG 2012 verwendet werden.