§ 69 K-ElWOG Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien

Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 - K-ElWOG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.02.2026 bis 31.12.9999
(1) Beim Amt der Landesregierung wird ein Verwaltungsfonds eingerichtet, der die Bezeichnung „Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien“ führt.

(2) Der Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien hat die Aufgabe, finanzielle Mittel für die Erhöhung des Anteils der Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen, die in Ökostromanlagen erzeugt werden, in der Elektrizitätswirtschaft in Kärnten, einschließlich der Forschungsvorhaben auf diesem Gebiet und für Energieeffizienzprogramme, bereitzustellen.

(3) Der Fonds erhält seine Mittel aus

a)

dem Anteil am Förderungsbeitrag, der dem Land Kärnten zur Förderung von neuen Technologien zur Ökostromerzeugung sowie zur Förderung von Energieeffizienzprogrammen nach § 43 des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012) zur Verfügung gestellt wird;

b)

dem Zinsertrag der veranlagten Fondsmittel und

c)

sonstigen Zuwendungen.

(4) Der Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien wird von der Landesregierung verwaltet und besitzt keine Rechtspersönlichkeit. Die ihm nach Abs. 3 zur Verfügung stehenden Mittel sind als ein gesondertes Vermögen zu verwalten. Die Mittel nach Abs. 3 lit. a sowie der daraus erwachsende Zinsertrag dürfen nur für die Zwecke nach § 43 des ÖSG 2012 verwendet werden.

  1. (1)Absatz eins,Beim Amt der Landesregierung wird ein Verwaltungsfonds eingerichtet, der die Bezeichnung „Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien“ führt.
  2. (2)Absatz 2,Der Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien hat die Aufgabe, finanzielle Mittel für die Erhöhung des Anteils der Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen, die in Ökostromanlagen erzeugt werden, in der Elektrizitätswirtschaft in Kärnten, einschließlich der Forschungsvorhaben auf diesem Gebiet und für Energieeffizienzprogramme, bereitzustellen.
  3. (3)Absatz 3,Der Fonds erhält seine Mittel aus
    1. a)Litera adem Anteil am Förderungsbeitrag, der dem Land Kärnten zur Förderung der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß § 78 Abs. 1 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG zur Verfügung gestellt wird;dem Anteil am Förderungsbeitrag, der dem Land Kärnten zur Förderung der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG zur Verfügung gestellt wird;
    2. b)Litera bsonstigen Zuwendungen.
  4. (4)Absatz 4,Der Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien wird von der Landesregierung verwaltet und besitzt keine Rechtspersönlichkeit. Die ihm nach Abs. 3 zur Verfügung stehenden Mittel sind als ein gesondertes Vermögen zu verwalten. Die Mittel nach Abs. 3 lit. a dürfen nur für die Zwecke § 78 Abs. 2 EAG verwendet werden.Der Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien wird von der Landesregierung verwaltet und besitzt keine Rechtspersönlichkeit. Die ihm nach Absatz 3, zur Verfügung stehenden Mittel sind als ein gesondertes Vermögen zu verwalten. Die Mittel nach Absatz 3, Litera a, dürfen nur für die Zwecke Paragraph 78, Absatz 2, EAG verwendet werden.

Stand vor dem 20.02.2026

In Kraft vom 18.11.2014 bis 20.02.2026
(1) Beim Amt der Landesregierung wird ein Verwaltungsfonds eingerichtet, der die Bezeichnung „Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien“ führt.

(2) Der Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien hat die Aufgabe, finanzielle Mittel für die Erhöhung des Anteils der Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen, die in Ökostromanlagen erzeugt werden, in der Elektrizitätswirtschaft in Kärnten, einschließlich der Forschungsvorhaben auf diesem Gebiet und für Energieeffizienzprogramme, bereitzustellen.

(3) Der Fonds erhält seine Mittel aus

a)

dem Anteil am Förderungsbeitrag, der dem Land Kärnten zur Förderung von neuen Technologien zur Ökostromerzeugung sowie zur Förderung von Energieeffizienzprogrammen nach § 43 des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012) zur Verfügung gestellt wird;

b)

dem Zinsertrag der veranlagten Fondsmittel und

c)

sonstigen Zuwendungen.

(4) Der Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien wird von der Landesregierung verwaltet und besitzt keine Rechtspersönlichkeit. Die ihm nach Abs. 3 zur Verfügung stehenden Mittel sind als ein gesondertes Vermögen zu verwalten. Die Mittel nach Abs. 3 lit. a sowie der daraus erwachsende Zinsertrag dürfen nur für die Zwecke nach § 43 des ÖSG 2012 verwendet werden.

  1. (1)Absatz eins,Beim Amt der Landesregierung wird ein Verwaltungsfonds eingerichtet, der die Bezeichnung „Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien“ führt.
  2. (2)Absatz 2,Der Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien hat die Aufgabe, finanzielle Mittel für die Erhöhung des Anteils der Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen, die in Ökostromanlagen erzeugt werden, in der Elektrizitätswirtschaft in Kärnten, einschließlich der Forschungsvorhaben auf diesem Gebiet und für Energieeffizienzprogramme, bereitzustellen.
  3. (3)Absatz 3,Der Fonds erhält seine Mittel aus
    1. a)Litera adem Anteil am Förderungsbeitrag, der dem Land Kärnten zur Förderung der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß § 78 Abs. 1 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG zur Verfügung gestellt wird;dem Anteil am Förderungsbeitrag, der dem Land Kärnten zur Förderung der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG zur Verfügung gestellt wird;
    2. b)Litera bsonstigen Zuwendungen.
  4. (4)Absatz 4,Der Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien wird von der Landesregierung verwaltet und besitzt keine Rechtspersönlichkeit. Die ihm nach Abs. 3 zur Verfügung stehenden Mittel sind als ein gesondertes Vermögen zu verwalten. Die Mittel nach Abs. 3 lit. a dürfen nur für die Zwecke § 78 Abs. 2 EAG verwendet werden.Der Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien wird von der Landesregierung verwaltet und besitzt keine Rechtspersönlichkeit. Die ihm nach Absatz 3, zur Verfügung stehenden Mittel sind als ein gesondertes Vermögen zu verwalten. Die Mittel nach Absatz 3, Litera a, dürfen nur für die Zwecke Paragraph 78, Absatz 2, EAG verwendet werden.

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