§ 69 K-ElWOG Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien

Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 - K-ElWOG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.11.2014 bis 31.12.9999

(1) Beim Amt der Landesregierung wird ein Verwaltungsfonds eingerichtet, der die Bezeichnung „Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien“ führt.

(2) Der Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien hat die Aufgabe, finanzielle Mittel für die Erhöhung des Anteils der Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen, die in Ökostromanlagen erzeugt werden, in der Elektrizitätswirtschaft in Kärnten, einschließlich der Forschungsvorhaben auf diesem Gebiet und für Energieeffizienzprogramme, bereitzustellen.

(3) Der Fonds erhält seine Mittel aus

a)

dem Anteil am Förderungsbeitrag, der dem Land Kärnten zur Förderung von neuen Technologien zur Ökostromerzeugung sowie zur Förderung von Energieeffizienzprogrammen nach § 22b Abs. 6 § 43 des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012) zur Verfügung gestellt wird;

b)

dem Zinsertrag der veranlagten Fondsmittel und

c)

sonstigen Zuwendungen.

(4) Der Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien wird von der Landesregierung verwaltet und besitzt keine Rechtspersönlichkeit. Die ihm nach Abs. 3 zur Verfügung stehenden Mittel sind als ein gesondertes Vermögen zu verwalten. Die Mittel nach Abs. 3 lit. a sowie der daraus erwachsende Zinsertrag dürfen nur für die Zwecke nach den §§ 22b Abs. 6 sowie 30 Abs. 5 und 6 § 43 des ÖkostromgesetzesÖSG 2012 verwendet werden.

Stand vor dem 17.11.2014

In Kraft vom 01.03.2012 bis 17.11.2014

(1) Beim Amt der Landesregierung wird ein Verwaltungsfonds eingerichtet, der die Bezeichnung „Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien“ führt.

(2) Der Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien hat die Aufgabe, finanzielle Mittel für die Erhöhung des Anteils der Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen, die in Ökostromanlagen erzeugt werden, in der Elektrizitätswirtschaft in Kärnten, einschließlich der Forschungsvorhaben auf diesem Gebiet und für Energieeffizienzprogramme, bereitzustellen.

(3) Der Fonds erhält seine Mittel aus

a)

dem Anteil am Förderungsbeitrag, der dem Land Kärnten zur Förderung von neuen Technologien zur Ökostromerzeugung sowie zur Förderung von Energieeffizienzprogrammen nach § 22b Abs. 6 § 43 des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012) zur Verfügung gestellt wird;

b)

dem Zinsertrag der veranlagten Fondsmittel und

c)

sonstigen Zuwendungen.

(4) Der Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien wird von der Landesregierung verwaltet und besitzt keine Rechtspersönlichkeit. Die ihm nach Abs. 3 zur Verfügung stehenden Mittel sind als ein gesondertes Vermögen zu verwalten. Die Mittel nach Abs. 3 lit. a sowie der daraus erwachsende Zinsertrag dürfen nur für die Zwecke nach den §§ 22b Abs. 6 sowie 30 Abs. 5 und 6 § 43 des ÖkostromgesetzesÖSG 2012 verwendet werden.

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