Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024
Artikel I Z 9 und Z 11 (betreffend § 7 Abs. 2 lit. k und § 10 Abs. 1 lit. c) sind auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
In Kraft seit 01.12.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Anl. 1 K-ElWOG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Anl. 1 K-ElWOG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Anl. 1 K-ElWOG