Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Artikel I Z 9 und Z 11 (betreffend § 7 Abs. 2 lit. k und § 10 Abs. 1 lit. c) sind auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden.
Artikel II(LGBl Nr 51/2015)(2) Art. I Z 1 und 3 (betreffend §§ 7 Abs. 2 lit. l und 10 Abs. 1 lit. b) sind auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens diese Gesetzes anhängige Verfahren anzuwenden, wenn der Antrag zur Errichtung oder Änderung der Erzeugungsanlage nach dem 5. Juni 2014 bei der Behörde eingelangt ist.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Art. I Z 11 und Z 32 (§ 14 Abs. 1 und § 71 Abs. 3 lit. c) sind nur auf Tatbestände anzuwenden, bei denen die Anlage nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Betrieb genommen wird.
(1) Dieses Gesetz tritt – soweit im Abs. 2 nicht Abweichendes bestimmt wird – an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Art. I Z 19 (§ 9a) ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 anhängig werden.
Artikel I Z 9 und Z 11 (betreffend § 7 Abs. 2 lit. k und § 10 Abs. 1 lit. c) sind auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden.
Artikel II(LGBl Nr 51/2015)(2) Art. I Z 1 und 3 (betreffend §§ 7 Abs. 2 lit. l und 10 Abs. 1 lit. b) sind auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens diese Gesetzes anhängige Verfahren anzuwenden, wenn der Antrag zur Errichtung oder Änderung der Erzeugungsanlage nach dem 5. Juni 2014 bei der Behörde eingelangt ist.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Art. I Z 11 und Z 32 (§ 14 Abs. 1 und § 71 Abs. 3 lit. c) sind nur auf Tatbestände anzuwenden, bei denen die Anlage nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Betrieb genommen wird.
(1) Dieses Gesetz tritt – soweit im Abs. 2 nicht Abweichendes bestimmt wird – an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Art. I Z 19 (§ 9a) ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 anhängig werden.