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Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 - K-ElWOG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999

Artikel I Z 9 und Z 11 (betreffend § 7 Abs. 2 lit. k und § 10 Abs. 1 lit. c) sind auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden.

Artikel II(LGBl Nr 51/2015)(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Art. I Z 1 und 3 (betreffend §§ 7 Abs. 2 lit. l und 10 Abs. 1 lit. b) sind auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens diese Gesetzes anhängige Verfahren anzuwenden, wenn der Antrag zur Errichtung oder Änderung der Erzeugungsanlage nach dem 5. Juni 2014 bei der Behörde eingelangt ist.

Artikel II(LGBL Nr 19/2019)

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Art. I Z 11 und Z 32 (§ 14 Abs. 1 und § 71 Abs. 3 lit. c) sind nur auf Tatbestände anzuwenden, bei denen die Anlage nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Betrieb genommen wird.

Artikel II(LGBl Nr 98/2021)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt – soweit im Abs. 2 nicht Abweichendes bestimmt wird – an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Art. I Z 19 (§ 9a) ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 anhängig werden.

  1. (1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 01.01.2022 bis 30.11.2022

Artikel I Z 9 und Z 11 (betreffend § 7 Abs. 2 lit. k und § 10 Abs. 1 lit. c) sind auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden.

Artikel II(LGBl Nr 51/2015)(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Art. I Z 1 und 3 (betreffend §§ 7 Abs. 2 lit. l und 10 Abs. 1 lit. b) sind auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens diese Gesetzes anhängige Verfahren anzuwenden, wenn der Antrag zur Errichtung oder Änderung der Erzeugungsanlage nach dem 5. Juni 2014 bei der Behörde eingelangt ist.

Artikel II(LGBL Nr 19/2019)

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Art. I Z 11 und Z 32 (§ 14 Abs. 1 und § 71 Abs. 3 lit. c) sind nur auf Tatbestände anzuwenden, bei denen die Anlage nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Betrieb genommen wird.

Artikel II(LGBl Nr 98/2021)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt – soweit im Abs. 2 nicht Abweichendes bestimmt wird – an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Art. I Z 19 (§ 9a) ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 anhängig werden.

  1. (1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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