§ 46 K-ElWOG Aufrechterhaltung der Leistungen

K-ElWOG - Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 - K-ElWOG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Die Verteilernetzbetreiber dürfen die vertraglich zugesicherte Leistung nur unterbrechen oder einstellen, wenn

a)

der Netzbenutzer seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, gemäß § 82 Abs. 3 des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010;

b)

unerlässliche technische Maßnahmen in den Übertragungs-, Anschluss- oder Verteileranlagen des Netzbetreibers vorzunehmen sind oder

c)

zur Vermeidung eines drohenden Zusammenbruches die Einstellung der Leistungen erforderlich ist.

(2) Die Verteilernetzbetreiber haben die Netzbenutzer von einer vorhersehbaren Unterbrechung von Netzleistungen umgehend zu verständigen und Störungen von Netzleistungen umgehend zu beheben.

In Kraft seit 01.03.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 46 K-ElWOG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 46 K-ElWOG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 46 K-ElWOG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 46 K-ElWOG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 46 K-ElWOG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 45 K-ElWOG
§ 47 K-ElWOG