Gesamte Rechtsvorschrift K-BVG

Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung

K-BVG
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Stand der Gesetzesgebung: 04.03.2023
Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung - K-BVG
StF: LGBl. Nr. 28/2016

§ 1 K-BVG § 1


Die Verwaltung von Beteiligungen durch eine Anstalt öffentlichen Rechts soll die Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Beteiligungsverwaltung sicherstellen.

§ 2 K-BVG § 2


(1) Zur Verwirklichung des Zieles dieses Gesetzes wird eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Die Anstalt öffentlichen Rechts führt die Bezeichnung „Kärntner Beteiligungsverwaltung“. Sie ist in das Firmenbuch einzutragen.

(2) Die Kärntner Beteiligungsverwaltung besitzt Rechtspersönlichkeit und hat ihren Sitz in Klagenfurt am Wörthersee. Sie ist zur Führung des Landeswappens sowie eines Siegels und Stempels mit dem Wappen des Landes und der Umschrift „Kärntner Beteiligungsverwaltung” berechtigt.

§ 3a K-BVG § 3a


(1) Die Kärntner Beteiligungsverwaltung hat für die nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Abwicklung des Fonds „Sondervermögen Kärnten“ und die Aufhebung des Gesetzes über den Fonds „Sondervermögen Kärnten“, LGBl. Nr. 15/2017, eintretende Übertragung von Beteiligungen rechtzeitig vor dem 1. August 2017 eine Zahlung gemäß § 3 Abs. 2 erster Satz leg.cit. zu leisten.

(2) Der Kärntner Beteiligungsverwaltung obliegt mit Wirkung vom 1. August 2017 die Verwaltung und Vertretung der landesgesetzlich errichteten „Nachtragsverteilungsmasse“ als zweckgebundenes Sondervermögen mit eigener Rechtspersönlichkeit aus übernommenen Mitteln des bisherigen Fonds „Sondervermögen Kärnten in Abwicklung“. Die „Nachtragsverteilungsmasse“ ist in das Firmenbuch einzutragen; dies hat die Kärntner Beteiligungsverwaltung zu veranlassen. Die Kärntner Beteiligungsverwaltung hat in einem eigenen abgegrenzten Verrechnungskreis die Nachtragsverteilung aus den Mitteln der „Nachtragsverteilungsmasse“ nach den näheren Bestimmungen des § 7 des Gesetzes über die Abwicklung des Fonds „Sondervermögen Kärnten“ und die Aufhebung des Gesetzes über den Fonds „Sondervermögen Kärnten“, LGBl. Nr. 15/2017, vorzunehmen. Mittel, die nach § 22 aufgebracht werden, sowie sonstige Mittel der Kärntner Beteiligungsverwaltung dürfen nicht zur Nachtragsverteilung herangezogen werden.

§ 4 K-BVG § 4


(1) Zur Erfüllung der Aufgaben sind folgende Organe berufen:

1.

der Vorstand und

2.

der Aufsichtsrat.

(2) Den Organen dürfen nur Personen angehören, die zum Kärntner Landtag wählbar sind, ausgenommen die Voraussetzungen des Hauptwohnsitzes und der österreichischen Staatsbürgerschaft.

§ 5 K-BVG § 5


(1) Die Mitglieder der Organe haben bei der Geschäftsführung, im Rahmen der Mitwirkung an der Geschäftsführung und im Rahmen der von ihnen wahrzunehmenden Aufsichtspflichten die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers anzuwenden.

(2) Verstoßen Mitglieder der Organe gegen die Bestimmungen des Abs. 1 und entsteht der Kärntner Beteiligungsverwaltung dadurch ein Schaden, sind sie zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet. Sie können sich von der Schadenersatzpflicht durch den Gegenbeweis befreien, dass sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers angewandt haben.

(3) Die Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 2 obliegt der Landesregierung. Solche Ansprüche verjähren in fünf Jahren nach Schadenseintritt.

§ 6 K-BVG


(1) Der Vorstand besteht aus einem Mitglied oder aus mehreren Mitgliedern.

(2) Der Aufsichtsrat hat die Mitglieder des Vorstandes auf höchstens fünf Jahre zu bestellen. Erfolgt die Bestellung eines Mitgliedes des Vorstandes auf eine bestimmte längere Zeit, auf unbestimmte Zeit oder ohne Zeitangabe, ist sie für fünf Jahre wirksam. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig, sie bedarf jedoch zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates.

(3) Ein Anstellungsvertrag mit einem Mitglied des Vorstandes darf durch den Aufsichtsrat auf die Dauer der Bestellung, jedoch längstens auf fünf Jahre abgeschlossen werden. Eine wiederholte Anstellung ist zulässig.

(4) Der Gesamtjahresbezug eines Mitglieds des Vorstandes darf die Höhe der nach den bezügerechtlichen Regelungen des Landes dem Landeshauptmann zustehenden Bezüge nicht überschreiten.

(5) Vor der Bestellung einer Person in die Funktion eines Mitgliedes des Vorstandes ist die Funktion durch den Aufsichtsrat öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung hat jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die im Hinblick auf die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion verbundenen Anforderungen von den Bewerbern erwartet werden. Diese besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Übereinstimmung mit den vorgesehenen Aufgaben festzulegen.

§ 7 K-BVG


(1) Der Vorstand führt unter eigener Verantwortung die Geschäfte.

(2) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens aber vierteljährlich, über die Tätigkeit der Kärntner Beteiligungsverwaltung sowie über ihre Situation Bericht zu erstatten; in wichtigen Angelegenheiten hat die Berichterstattung unverzüglich zu erfolgen.

(3) Die Kärntner Beteiligungsverwaltung wird durch den Vorstand vertreten. Soweit die Satzung nicht anderes bestimmt, sind mehrere Mitglieder des Vorstandes nur gemeinsam zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Fertigung für die Kärntner Beteiligungsverwaltung befugt. Ist eine Willenserklärung der Kärntner Beteiligungsverwaltung gegenüber abzugeben, so genügt in jedem Fall die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes oder gegenüber einem Prokuristen.

(4) Für den Fall, dass mehrere Mitglieder des Vorstandes bestellt werden, darf die Satzung vorsehen:

1.

dass zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam zur Vertretung der Kärntner Beteiligungsverwaltung befugt sind oder

2.

dass ein Mitglied des Vorstandes allein oder ein Mitglied des Vorstandes in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Kärntner Beteiligungsverwaltung befugt ist.

(5) Die vertretungsbefugten Personen haben in der Weise zu fertigen, dass die Fertigenden zu der Bezeichnung der Kärntner Beteiligungsverwaltung oder zu der Benennung des Vorstandes ihre Namensunterschrift hinzufügen. Prokuristen haben in der Weise zu fertigen, dass sie ihrem Namen einen auf die Prokura hinweisenden Zusatz beifügen.

(6) Der Vorstand ist der Kärntner Beteiligungsverwaltung gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen seiner Vertretungsbefugnis einzuhalten, die dieses Gesetz und die Satzung der Kärntner Beteiligungsverwaltung festsetzen.

(7) Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstandes unwirksam, es sei denn, dass dem Dritten bewusst ist, dass die Vertretungsbefugnis der Kärntner Beteiligungsverwaltung missbraucht oder der gesetzliche Wirkungsbereich der Kärntner Beteiligungsverwaltung überschritten wurde.

§ 8 K-BVG § 8


(1) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen ohne Einwilligung des Aufsichtsrates weder ein Unternehmen betreiben noch im Geschäftszweig der Kärntner Beteiligungsverwaltung für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte tätigen. Sie dürfen sich ohne Einwilligung des Aufsichtsrates auch nicht an einer unternehmerisch tätigen Gesellschaft als persönlich haftende Gesellschafter beteiligen oder freiberuflich selbständig tätig sein.

(2) Verstößt ein Mitglied des Vorstandes gegen das Verbot nach Abs. 1, so kann die Landesregierung Schadenersatz fordern.

§ 9 K-BVG § 9


(1) Die Mitgliedschaft zum Vorstand erlischt durch

1.

Ende der Funktionsdauer,

2.

Verzicht,

3.

Abberufung,

4.

Tod.

(2) Der Verzicht eines Mitgliedes des Vorstandes ist schriftlich gegenüber dem Aufsichtsrat zu erklären.

(3) Der Aufsichtsrat hat ein Mitglied des Vorstandes abzuberufen, wenn

1.

die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen oder hervorkommt, dass diese Voraussetzungen bereits bei der Bestellung nicht gegeben waren,

2.

das Mitglied gegen das Wettbewerbsverbot (§ 8 Abs. 1) verstoßen hat oder

3.

das Mitglied sich einer groben Vernachlässigung seiner Pflicht, insbesondere einer Verletzung des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses, schuldig gemacht hat.

§ 10 K-BVG


(1) Der Aufsichtsrat besteht aus:

1.

sieben von der Landesregierung zu bestellenden Mitgliedern und

2.

je einem von der Landesregierung auf Vorschlag jeder im Landtag vertretenen Partei zu bestellenden Mitglied.

Es dürfen nur Personen bestellt werden, die zur Erfüllung der Aufgaben des Aufsichtsrates im Besonderen befähigt sind.

(2) Die im Landtag vertretenen Parteien sind im Wege ihres jeweiligen Klubs oder ihrer jeweiligen Interessengemeinschaft von Abgeordneten einzuladen, Vorschläge gemäß Abs. 1 Z 2 zu erstatten, wenn alle Mitglieder des Landtages, die auf Vorschlag derselben Partei gewählt wurden, diesem Klub oder dieser Interessengemeinschaft angehören; ansonsten ist eine im Landtag vertretene Partei, die nicht in der Landesregierung vertreten ist, im Wege ihres zustellungsbevollmächtigten Vertreters zur Erstattung eines Vorschlags einzuladen. Hierbei ist den Vorschlagsberechtigten eine angemessene Frist zu setzen, welche nicht kürzer als ein Monat sein darf. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, gilt der Aufsichtsrat bis zur allfälligen nachträglichen Bestellung des Mitgliedes als vollständig zusammengesetzt.

(3) Die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates erfolgt auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages. Die Mitglieder bleiben bis zum Zusammentritt des neu bestellten Aufsichtsrates in ihrer Funktion. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Landesregierung hat bei Erlöschen der Mitgliedschaft eines Mitgliedes zum Aufsichtsrat für die restliche Funktionsdauer ein neues Mitglied zu bestellen, wobei bei Mitgliedern nach Abs. 1 Z 2 der nach Abs. 1 Z 2 in Betracht kommenden Partei ein Vorschlagsrecht zukommt.

(4) (entfällt)

(5) Die Landesregierung hat die erste Sitzung des neu bestellten Aufsichtsrates einzuberufen. Den Vorsitz in der ersten Sitzung hat bis zur Wahl des Vorsitzenden das älteste Mitglied des Aufsichtsrates zu führen.

(6) Der Aufsichtsrat hat in seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Ersten und Zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden tritt hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Vorsitzenden sein Erster Stellvertreter, bei dessen Verhinderung sein Zweiter Stellvertreter an seine Stelle.

§ 11 K-BVG § 11


(1) Die Mitgliedschaft zum Aufsichtsrat erlischt durch

1.

Ende der Funktionsdauer,

2.

Verzicht,

3.

Abberufung,

4.

Tod.

(2) Der Verzicht eines Mitgliedes des Aufsichtsrates ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären.

(3) Die Landesregierung hat ein Mitglied des Aufsichtsrates abzuberufen, wenn

1.

die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen oder hervorkommt, dass diese Voraussetzungen bereits bei der Bestellung nicht gegeben waren, oder

2.

das Mitglied sich einer groben Vernachlässigung seiner Pflicht, insbesondere einer Verletzung des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses, schuldig gemacht hat oder sonst seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat.

§ 12 K-BVG § 12


(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein. Sie dürfen auch nicht als Angestellte die Geschäfte der Kärntner Beteiligungsverwaltung führen oder mit dieser oder Gesellschaften, an denen die Kärntner Beteiligungsverwaltung zu mindestens 25 Prozent des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, Werkverträge, Anstellungsverträge oder Konsulentenverträge abschließen.

(2) Ein Mitglied des Aufsichtsrates ist befangen und darf an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen

1.

in Sachen, in denen es selbst, einer seiner Angehörigen (Abs. 3) oder einer seiner Pflegebefohlenen beteiligt ist;

2.

in Sachen, in denen es als Bevollmächtigter einer Partei bestellt war oder noch bestellt ist;

3.

wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

(3) Angehörige im Sinne des Abs. 2 Z 1 sind

1.

der Ehegatte;

2.

die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie;

3.

die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie;

4.

die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder;

5.

Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person;

6.

der eingetragene Partner.

(4) Die durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht. Abs. 3 Z 3 gilt für eingetragene Partner sinngemäß.

(5) Ob ein wichtiger Grund im Sinne des Abs. 2 Z 3 vorliegt, entscheidet im Zweifelsfall der Aufsichtsrat.

(6) Das Aufsichtsrat kann beschließen, ein befangenes Mitglied des Aufsichtsrates den Beratungen zur Erteilung von Auskünften beizuziehen; auch in diesem Fall ist jedoch der Beschluss des Aufsichtsrates in Abwesenheit des befangenen Mitgliedes zu fassen.

§ 14 K-BVG § 14


(1) An den Sitzungen des Aufsichtsrates dürfen sonstige Personen, die nicht dem Aufsichtsrat angehören und weder Mitglieder des Vorstandes noch Organe der Aufsichtsbehörde sind, nicht teilnehmen. Der Aufsichtsrat kann jedoch zur Beratung über einzelne Gegenstände Sachverständige und sonstige Auskunftspersonen beiziehen.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes der Kärntner Beteiligungsverwaltung nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsrates mit beratender Stimme teil. Zumindest ein Mitglied des Vorstandes hat bei den Sitzungen anwesend zu sein. An Sitzungen, Tagesordnungspunkten und Abstimmungen, welche die Beziehungen zwischen der Kärntner Beteiligungsverwaltung und Mitgliedern des Vorstandes betreffen, nehmen Letztere jedoch nicht teil.

§ 15 K-BVG


(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen. Maßnahmen der Geschäftsführung sind dem Aufsichtsrat nicht übertragen.

(2) Der Aufsichtsrat darf von den Mitgliedern des Vorstandes jederzeit einen Bericht über die von der Kärntner Beteiligungsverwaltung getätigten Geschäfte verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrates kann einen Bericht, jedoch nur an den Aufsichtsrat als solches verlangen. In der Satzung dürfen weitere Berichtspflichten des Vorstandes gegenüber dem Aufsichtsrat festgelegt werden, die wichtige Vorgänge in Unternehmen betreffen, die von der Kärntner Beteiligungsverwaltung verwaltet werden oder an denen die Kärntner Beteiligungsverwaltung Beteiligungen hält.

(3) Der Aufsichtsrat darf sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege sowie die Gebarung und die Veranlagung der Mittel der Kärntner Beteiligungsverwaltung einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder des Aufsichtsrates oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.

(4) Dem Aufsichtsrat obliegt es neben den in diesem Gesetz ausdrücklich angeführten Aufgaben:

1.

die Mitglieder des Vorstandes zu bestellen und abzuberufen sowie Anstellungsverträge mit ihnen abzuschließen;

2.

über Vorschlag des Vorstandes die Satzung der Kärntner Beteiligungsverwaltung zu erlassen und zu ändern sowie gegebenenfalls eine Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat zu beschließen und die Geschäftsordnung sowie die Geschäftsverteilung des Vorstandes zu genehmigen;

3.

den Vorsitzenden des Aufsichtsrates und seine Stellvertreter zu wählen;

4.

über Vorschlag des Vorstandes den Voranschlag zu beschließen sowie den Jahresabschluss mit Anhang und den Lagebericht der Kärntner Beteiligungsverwaltung festzustellen;

5.

dem Erwerb und der Veräußerung von Beteiligungsrechten der Kärntner Beteiligungsverwaltung oder ihrer Konzerngesellschaften sowie dem Erwerb, der Veräußerung und der Stilllegung von Unternehmen und Betrieben zuzustimmen;

6.

dem Erwerb, der Veräußerung und der Belastung von Liegenschaften zuzustimmen;

7.

Investitionen, die in der Satzung bestimmte Anschaffungskosten im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen, zuzustimmen;

8.

der Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen in der Satzung bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen, zuzustimmen;

9.

der Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört, zuzustimmen;

10.

die Zustimmung zu folgenden Handlungen, die der Vorstand in den Hauptversammlungen und Generalversammlungen jener Unternehmen zu setzen hat, die von der Kärntner Beteiligungsverwaltung verwaltet werden oder an denen die Kärntner Beteiligungsverwaltung Beteiligungen hält: Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder des Unternehmensgegenstandes, Kapitalerhöhungen, Umgründungen, die Liquidation, die Anschaffung oder Veräußerung von Beteiligungen, die Gründung von Gesellschaften oder die Gründung oder Schließung von Unternehmen;

11.

der Entsendung von Mitgliedern in den Aufsichtsrat von Unternehmen, die von der Kärntner Beteiligungsverwaltung verwaltet werden oder an denen die Kärntner Beteiligungsverwaltung Beteiligungsrechte hält, zuzustimmen;

12.

der Erteilung der Prokura zuzustimmen;

13.

den Wirtschaftsprüfer zur Abschlussprüfung zu bestellen;

14.

der Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen zuzustimmen;

15.

die allgemeinen Grundsätze der Geschäftspolitik festzulegen;

16.

der Gewährung von Gewinn- und Umsatzbeteiligungen sowie Pensionszusagen an leitende Angestellte zuzustimmen.

§ 16 K-BVG § 16


Die Mitglieder des Aufsichtsrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Landesregierung hat jedoch entsprechend der Bedeutung des Amtes sowie den damit verbundenen Aufwendungen bzw. der damit verbundenen Arbeit angemessene Funktionsgebühren, Sitzungsgelder und einen Auslagenersatz festzulegen.

§ 17 K-BVG § 17


(1) Die Satzung der Kärntner Beteiligungsverwaltung bildet ihr Verbandsstatut.

(2) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung des Landtages.

(3) Die Landesregierung hat die Satzung und ihre Änderungen dem Landtag zur Genehmigung vorzulegen und nach erteilter Genehmigung im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(4) Die Satzung und ihre Änderungen erlangen, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, mit dem der Kundmachung folgenden Tag Rechtswirksamkeit.

§ 18 K-BVG § 18


(1) Die Satzung der Kärntner Beteiligungsverwaltung muss mindestens enthalten:

1.

den Namen der Kärntner Beteiligungsverwaltung;

2.

die Aufgaben der Kärntner Beteiligungsverwaltung;

3.

Angaben über das Vermögen der Kärntner Beteiligungsverwaltung;

4.

nähere Bestimmungen über die Zustimmungs- und Mitwirkungsrechte des Aufsichtsrates an der Geschäftsführung;

5.

nähere Bestimmungen über die Vertretung der Kärntner Beteiligungsverwaltung und die Erteilung der Prokura;

6.

Bestimmungen über die Geschäftsordnung des Vorstandes und des Aufsichtsrates;

7.

Bestimmungen über die Geschäftsverteilung zwischen den Mitgliedern des Vorstandes;

8.

Bestimmungen über den Voranschlag, die Rechnungslegung, den Lagebericht und den Jahresabschluss mit Anhang der Kärntner Beteiligungsverwaltung.

(2) Die Satzung der Kärntner Beteiligungsverwaltung kann, soweit es sich nicht um die Erlassung der Satzung oder ihre Änderung handelt, für den Aufsichtsrat eine Beschlussfassung durch schriftliche Stimmabgabe vorsehen. Für den Vorstand ist eine Beschlussfassung durch schriftliche Stimmabgabe unzulässig.

§ 19 K-BVG § 19


(1) Bei der Kärntner Beteiligungsverwaltung ist eine Geschäftsstelle einzurichten.

(2) Dieser Geschäftsstelle obliegt unter der Leitung des Vorstandes die Besorgung aller Geschäfte sowie die Verrichtung aller sonstigen Arbeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben dienen. Der Geschäftsstelle obliegen daher insbesondere:

1.

die Besorgung der Kanzleigeschäfte,

2.

die Vorbereitung der Sitzungen der Organe und das Verfassen der Protokolle hierüber.

§ 20 K-BVG § 20


(1) Die Mitarbeiter der Kärntner Beteiligungsverwaltung unterstehen dem Vorstand sowie im Rahmen der Organisation der Kärntner Beteiligungsverwaltung ihrem jeweiligen Vorgesetzten und sind an seine Weisungen gebunden.

(2) Der Vorstand darf Mitarbeiter der Kärntner Beteiligungsverwaltung nur in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur Kärntner Beteiligungsverwaltung aufnehmen.

§ 21 K-BVG § 21


Die Mitglieder der Organe der Kärntner Beteiligungsverwaltung, Personen, die an Sitzungen der Organe der Kärntner Beteiligungsverwaltung teilnehmen oder teilnahmeberechtigt sind, die Mitarbeiter der Kärntner Beteiligungsverwaltung sowie sonst für die Kärntner Beteiligungsverwaltung tätige Personen sind zur Wahrung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses verpflichtet. Sie dürfen die bei ihrer Tätigkeit erworbenen Kenntnisse vertraulicher Angelegenheiten nicht verwerten. Diese Verpflichtungen bleiben auch nach dem Ausscheiden aus dem Organ bestehen.

§ 23 K-BVG § 23


Das Geschäftsjahr der Kärntner Beteiligungsverwaltung ist das Kalenderjahr.

§ 24 K-BVG § 24


(1) Die Kärntner Beteiligungsverwaltung hat der Landesregierung bis zum 30. November eines Geschäftsjahres für das folgende Geschäftsjahr einen Voranschlag zur Genehmigung vorzulegen. Änderungen des von der Landesregierung genehmigten Voranschlages im Hinblick auf die Gesamthöhe des Aufwands während des Geschäftsjahres bedürfen gleichfalls der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat dem Voranschlag (der Änderung des Voranschlages) die Genehmigung zu versagen, wenn durch den Voranschlag (die Änderung des Voranschlages) die Bedeckung des Aufwands der Kärntner Beteiligungsverwaltung nicht sichergestellt oder die Wahrnehmung der Aufgaben der Kärntner Beteiligungsverwaltung gefährdet ist.

(2) Genehmigt die Landesregierung den Voranschlag für das folgende Geschäftsjahr bis 30. November des Geschäftsjahres nicht, hat sich die Gebarung der Kärntner Beteiligungsverwaltung für das folgende Geschäftsjahr nach dem Voranschlag des abgelaufenen Geschäftsjahres zu richten.

(3) Die Kärntner Beteiligungsverwaltung hat über die Gebarung nach Ablauf jedes Geschäftsjahres nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung durch einen Jahresabschluss mit Anhang Rechnung zu legen und einen Lagebericht zu erstellen. Die Kärntner Beteiligungsverwaltung hat bis längstens 31. Mai des dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres über den von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss mit Anhang und den Lagebricht zu beraten und darüber Beschluss zu fassen.

(4) Dem Aufsichtsrat obliegt die Feststellung des von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschlusses mit Anhang und des Lageberichts.

(5) Nach der Feststellung durch den Aufsichtsrat sind der von einem Wirtschaftsprüfer geprüfte Jahresabschluss mit Anhang, der Lagebericht und der Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers der Landesregierung vorzulegen. Die Landesregierung hat eine Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates vorzunehmen, wenn der von einem Wirtschaftsprüfer geprüfte Jahresabschluss mit Anhang und die Beschlussfassung darüber ordnungsgemäß erfolgt sind und sich aus dem Prüfungsbericht kein Anlass zur Beanstandung ergibt. Dem Jahresabschluss mit Anhang hat die Landesregierung die Genehmigung zu versagen, wenn sich aus dem Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers ein Anlass zur Beanstandung ergibt.

(6) Die Landesregierung hat den geprüften Jahresabschluss mit Anhang und den Lagebericht dem Landtag vorzulegen

§ 25 K-BVG § 25


(1) Die Kärntner Beteiligungsverwaltung unterliegt der Aufsicht des Landes Kärnten. Diese Aufsicht ist von der Landesregierung wahrzunehmen. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften, auf die Wahrung der Interessen des Landes sowie der Sicherheit des Vermögens des Landes und der Kärntner Beteiligungsverwaltung.

(2) Aufsichtskommissär des Landes ist das mit den Angelegenheiten der Kärntner Beteiligungsverwaltung betraute Mitglied der Landesregierung. Dieses wird vom Leiter jener Abteilung des Amtes der Landesregierung vertreten, der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung die Angelegenheiten der Landesfinanzen zugewiesen sind.

(3) Der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) hat das Recht, an allen Sitzungen des Aufsichtsrates teilzunehmen. Er ist von der Kärntner Beteiligungsverwaltung zu den Sitzungen des Aufsichtsrates rechtzeitig einzuladen. Auf seinen Antrag ist ihm das Wort zu erteilen. Alle Niederschriften über die Sitzungen des Aufsichtsrates sind dem Aufsichtskommissär zu übersenden.

(4) Der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) kann jederzeit die Vorlage von Ausweisen und Berichten verlangen. Er kann ferner Einsicht in Bücher, Schriften und Aufzeichnungen nehmen sowie die Kassenbestände und die Geschäftsgebarung kontrollieren.

(5) Der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) hat gegen Beschlüsse des Aufsichtsrates, die gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder die nachteilig für wesentliche Interessen oder die Sicherheit des Vermögens des Landes oder der Kärntner Beteiligungsverwaltung sind, Einspruch zu erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Der Einspruch darf nur in der gleichen Sitzung, in der der Beschluss gefasst wurde, erhoben werden. Der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) ist berechtigt, vor der Beschlussfassung über einen Antrag, bei dessen Annahme er einen Einspruch für notwendig erachten würde, einen Vermittlungsantrag zu stellen. Über diesen Vermittlungsantrag ist zuerst abzustimmen.

(6) Im Fall eines Einspruches ist die Angelegenheit von der Landesregierung zu behandeln. Diese hat, wenn der Einspruch des Aufsichtskommissärs (Stellvertreters) aufrechterhalten wird, binnen drei Wochen nach der Beschlussfassung den Aufsichtsrat zu hören und binnen weiterer drei Wochen nach dieser Anhörung endgültig zu entscheiden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, so gilt der Einspruch als zurückgezogen. Wird der Einspruch bestätigt, ist die Vollziehung des Beschlusses des Aufsichtsrates unzulässig.

(7) Beschlüsse des Aufsichtsrates, die außerhalb einer Sitzung gefasst werden, sind sogleich dem Aufsichtskommissär und seinem Stellvertreter mitzuteilen. In einem solchen Fall kann der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) einen Einspruch nur binnen zwei Werktagen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich erheben.

§ 26 K-BVG


Vor ihrer Durchführung bedürfen der Zustimmung der Landesregierung:

  1. 1.

§ 26a K-BVG


Die Ausübung von Gesellschafterrechten der Kärntner Beteiligungsverwaltung und die Ausübung von Organfunktionen durch Vertreter der Anstalt in einem Unternehmen, an dem die Anstalt beteiligt ist, bedürfen der Zustimmung der Landesregierung, falls Grundflächen des Unternehmens, die Ufergrundstücke von Seen oder deren Gewässerbett betreffen, veräußert werden; dies gilt nicht, wenn die betreffende Grundfläche künftig ausschließlich für Zwecke des Naturschutzes genutzt wird.

§ 27 K-BVG § 27


Die Landesregierung ist befugt, die Kärntner Beteiligungsverwaltung bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit den Mitgliedern des Vorstandes – ausgenommen den Abschluss eines Anstellungsvertrages – und den Mitgliedern des Aufsichtsrates sowie bei Rechtsstreitigkeiten der Kärntner Beteiligungsverwaltung gegen diese zu vertreten.

§ 28 K-BVG § 28


Urkunden, auf Grund derer eine grundbücherliche Eintragung gegen die Kärntner Beteiligungsverwaltung erfolgen soll, bedürfen der Genehmigung des Aufsichtskommissärs oder seines Stellvertreters oder eines von ihm Beauftragten.

§ 29 K-BVG § 29


Die Landesregierung hat erforderlichenfalls Bestätigungen über die Vertretungsbefugnis der zur Vertretung der Kärntner Beteiligungsverwaltung Berufenen auszustellen.

§ 30 K-BVG § 30


In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind keine landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben zu entrichten.

§ 31 K-BVG § 31


(1) Die Kärntner Beteiligungsverwaltung hat innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Satzung zu beschließen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Kärntner Landesholding-Gesetzes – K-LHG bestellten Mitglieder des Vorstandes der Kärntner Landesholding übernehmen bis zum Ablauf der Dauer dieser Bestellung die Funktion der Mitglieder des Vorstandes der Kärntner Beteiligungsverwaltung. Für das Erlöschen der Mitgliedschaft gilt § 9.

(3) Die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Kärntner Landesholding-Gesetzes – K-LHG bestellten Mitglieder des Aufsichtsrates der Kärntner Landesholding übernehmen bis zur Neubestellung des Aufsichtsrates gemäß § 10 die Funktion der Mitglieder des Aufsichtsrates der Kärntner Beteiligungsverwaltung. Für das Erlöschen der Mitgliedschaft gilt § 11.

(4) Die Kärntner Beteiligungsverwaltung hat der Landesregierung für das laufende Geschäftsjahr innerhalb von sechs Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Voranschlag zur Genehmigung vorzulegen.

Anlage

Anl. 1 K-BVG


Die Artikel I bis XV treten mit Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.

Artikel III(LGBl Nr 108/2019)
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
  1. (1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch am 1. Jänner 2020 in Kraft.

Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung (K-BVG) Fundstelle


Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung - K-BVG
StF: LGBl. Nr. 28/2016

Änderung

LGBl Nr 15/2017

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