§ 21 K-BVG

K-BVG - Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

Die Mitglieder der Organe der Kärntner Beteiligungsverwaltung, Personen, die an Sitzungen der Organe der Kärntner Beteiligungsverwaltung teilnehmen oder teilnahmeberechtigt sind, die Mitarbeiter der Kärntner Beteiligungsverwaltung sowie sonst für die Kärntner Beteiligungsverwaltung tätige Personen sind über Tatsachen, die ihnen aus ihrer Tätigkeit oder Funktion bekannt geworden sind, zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit und solange dies zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens des Landes oder der Anstalt oder eines Unternehmens, das von der Anstalt verwaltet wird oder an dem die Anstalt eine Beteiligung hält, zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Anstalt oder eines Unternehmens, das von der Anstalt verwaltet wird oder an dem die Anstalt eine Beteiligung hält, zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Sie dürfen die bei ihrer Tätigkeit erworbenen Kenntnisse vertraulicher Angelegenheiten nicht verwerten. Diese Verpflichtungen bleiben auch nach dem Ausscheiden aus dem Organ bestehen.

In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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