§ 26 K-BVG

K-BVG - Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Vor ihrer Durchführung bedürfen der Zustimmung der Landesregierung:

  1. 1.
In Kraft seit 01.10.2022 bis 31.12.9999
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