§ 3a K-BVG § 3a

K-BVG - Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Die Kärntner Beteiligungsverwaltung hat für die nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Abwicklung des Fonds „Sondervermögen Kärnten“ und die Aufhebung des Gesetzes über den Fonds „Sondervermögen Kärnten“, LGBl. Nr. 15/2017, eintretende Übertragung von Beteiligungen rechtzeitig vor dem 1. August 2017 eine Zahlung gemäß § 3 Abs. 2 erster Satz leg.cit. zu leisten.

(2) Der Kärntner Beteiligungsverwaltung obliegt mit Wirkung vom 1. August 2017 die Verwaltung und Vertretung der landesgesetzlich errichteten „Nachtragsverteilungsmasse“ als zweckgebundenes Sondervermögen mit eigener Rechtspersönlichkeit aus übernommenen Mitteln des bisherigen Fonds „Sondervermögen Kärnten in Abwicklung“. Die „Nachtragsverteilungsmasse“ ist in das Firmenbuch einzutragen; dies hat die Kärntner Beteiligungsverwaltung zu veranlassen. Die Kärntner Beteiligungsverwaltung hat in einem eigenen abgegrenzten Verrechnungskreis die Nachtragsverteilung aus den Mitteln der „Nachtragsverteilungsmasse“ nach den näheren Bestimmungen des § 7 des Gesetzes über die Abwicklung des Fonds „Sondervermögen Kärnten“ und die Aufhebung des Gesetzes über den Fonds „Sondervermögen Kärnten“, LGBl. Nr. 15/2017, vorzunehmen. Mittel, die nach § 22 aufgebracht werden, sowie sonstige Mittel der Kärntner Beteiligungsverwaltung dürfen nicht zur Nachtragsverteilung herangezogen werden.

In Kraft seit 25.04.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3a K-BVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3a K-BVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3a K-BVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3a K-BVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3a K-BVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-BVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 K-BVG
§ 4 K-BVG