§ 11 K-AOG

K-AOG - Kärntner Abgabenorganisationsgesetz, K-AOG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

§ 11

Zuständigkeitsbestimmung bei
Verletzungen der Geheimhaltungspflicht

 

Das Anhörungsrecht gemäß § 251 Abs. 2 und § 252 Abs. 3 Finanzstrafgesetz kommt der Landesregierung zu.

In Kraft seit 13.07.2010 bis 31.12.9999
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