Enthalten die Abgabenvorschriften keine Bestimmung über die sachliche Zuständigkeit sind sachlich zuständig:
a)  | in den Angelegenheiten der Landesabgaben die Landesregierung;  | |||||||||
b)  | in den Angelegenheiten der Gemeindeabgaben  | |||||||||
aa)  | in erster Instanz der Bürgermeister und  | |||||||||
bb)  | in zweiter Instanz der Gemeindevorstand (Stadtrat, in Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat).  | |||||||||
    
    
    
    
    
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