§ 2 K-AOG Sachliche Zuständigkeit

K-AOG - Kärntner Abgabenorganisationsgesetz, K-AOG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Enthalten die Abgabenvorschriften keine Bestimmung über die sachliche Zuständigkeit sind sachlich zuständig:

a)

in den Angelegenheiten der Landesabgaben die Landesregierung;

b)

in den Angelegenheiten der Gemeindeabgaben

aa)

in erster Instanz der Bürgermeister und

bb)

in zweiter Instanz der Gemeindevorstand (Stadtrat, in Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat).

In Kraft seit 01.08.2017 bis 31.12.9999
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