§ 16 K-AOG Verweisungen

K-AOG - Kärntner Abgabenorganisationsgesetz, K-AOG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:

a)

Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016;

b)

Finanzstrafgesetz – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016;

c)

Strafgesetzbuch - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015.

In Kraft seit 01.08.2017 bis 31.12.9999
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