§ 18 K-AOG

K-AOG - Kärntner Abgabenorganisationsgesetz, K-AOG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

§ 18

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

 

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) tritt die Kärntner Landesabgabenordnung LGBl. Nr. 128/1991, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 51/1993, 138/1991, 44/1997, 10/1999, 54/2000, 21/2001, 110/2001, 5/2003 und 2/2006 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 83/1992, soweit das Abgabenverwaltungsreformgesetz, BGBl. I Nr. 20/2009, hinsichtlich des § 188a der Kärntner Landesabgabenordnung nicht Abweichendes bestimmt, außer Kraft.

 

(3) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) anhängige Abgabenverfahren ist, soweit Art. 1 Z 84 des Abgabenverwaltungsreformgesetzes, BGBl. I Nr. 20/

2009, (betreffend § 323a Abs. 1 der Bundesabgabenordnung) nicht Abweichendes bestimmt, die Kärntner Landesabgabenordnung anzuwenden.

 

(4) Der 4. Abschnitt dieses Gesetzes (§§ 10 bis 15) ist nur auf Tatbestände anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) eingetreten sind.

In Kraft seit 13.07.2010 bis 31.12.9999
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