§ 19 K-AG Inkrafttretens- und Schlußbestimmungen

K-AG - Kärntner Aufzugsgesetz - K-AG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.10.2024
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Aufzugsgesetz, LGBl Nr 32/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 111/1994, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Aufzugsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 32 aus 1977,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 111 aus 1994,, außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl Nr L 204 vom 21. Juli 1998, S 37, unterzogen.
  4. (4)Absatz 4Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
    • -StrichaufzählungRL des Europäischen Parlaments und des Rates 95/16/EG vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge, ABl Nr L 213 vom 7. September 1995, S 1
    • -StrichaufzählungEmpfehlung der Kommission 95/216/EG vom 8. Juni 1995 über die Verbesserung der Sicherheit der vorhandenen Aufzüge, ABl Nr L 134 vom 20. Juni 1995, S 37
    • StrichaufzählungRichtlinie (EU) 2021/1883 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021, S 1.
In Kraft seit 05.07.2024 bis 31.12.9999
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