§ 15b K-AG

K-AG - Kärntner Aufzugsgesetz - K-AG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Bei Umbauten und Modernisierungen von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen, die vor Inkrafttreten der MSV oder der ASV 1996 in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen worden und daher nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, ist eine Verbesserung der Sicherheit, insbesondere durch Einbau von Sicherheitsbauteilen entsprechend der MSV 2010 und der ASV 2015 sicherzustellen. § 23 Abs. 2 HBV 2009 ist sinngemäß anzuwenden. Bei Modernisierung von Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen sind die Grundsätze gemäß § 16 Abs. 2 HBV 2009 zu beachten.

In Kraft seit 01.06.2021 bis 31.12.9999
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