§ 15b K-AG

Kärntner Aufzugsgesetz - K-AG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999

Bei Umbauten und Modernisierungen von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen, die vor Inkrafttreten der MSV oder der ASV 1996 in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen worden und daher nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, ist eine Verbesserung der Sicherheit, insbesondere durch Einbau von Sicherheitsbauteilen entsprechend der MSV 2010 und der ASV 20082015 sicherzustellen. § 23 Abs. 2 HBV 2009 ist sinngemäß anzuwenden. Bei Modernisierung von Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen sind die Grundsätze gemäß § 16 Abs. 2 HBV 2009 zu beachten.

Stand vor dem 31.05.2021

In Kraft vom 01.07.2011 bis 31.05.2021

Bei Umbauten und Modernisierungen von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen, die vor Inkrafttreten der MSV oder der ASV 1996 in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen worden und daher nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, ist eine Verbesserung der Sicherheit, insbesondere durch Einbau von Sicherheitsbauteilen entsprechend der MSV 2010 und der ASV 20082015 sicherzustellen. § 23 Abs. 2 HBV 2009 ist sinngemäß anzuwenden. Bei Modernisierung von Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen sind die Grundsätze gemäß § 16 Abs. 2 HBV 2009 zu beachten.

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