§ 17 K-AG

K-AG - Kärntner Aufzugsgesetz - K-AG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.10.2024

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2)      Eine Verweisung in diesem Gesetz auf eine der nachstehend angeführten Verordnungen ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:

a)

Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, BGBl. Nr. 780/1996, zuletzt in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 210/2009;

b)

Maschinen-Sicherheitsverordnung – MSV, BGBl. Nr. 306/1994, zuletzt in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 493/2008;

c)

Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 – ASV 2015, BGBl. II Nr. 280/2015, zuletzt in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 198/2016;

d)

Maschinen-Sicherheitsverordnung – MSV 2010, BGBl. II Nr. 282/2008, zuletzt in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 204/2018;

e)

Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 – HBV 2009, BGBl. II Nr. 210/2009, zuletzt in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 350/2016.

(3) (entfällt)

(4) Soweit in diesem Gesetz Funktionsbezeichnungen oder personenbezogene Bezeichnungen in ausschließlich männlicher oder in ausschließlich weiblicher Form verwendet werden, sind beide Geschlechter gemeint.

In Kraft seit 01.06.2021 bis 31.12.9999
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