§ 13 K-AG Betreuungsunternehmen

K-AG - Kärntner Aufzugsgesetz - K-AG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.10.2024

(1) Der Betreiber kann schriftlich ein Unternehmen mit der Betreuung der überwachungsbedürftigen Hebeanlage beauftragen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

a)

Die überwachungsbedürftige Hebeanlage muss an ein Leitsystem für Fernnotrufe (Fernüberwachungssystem, technische Überwachungszentrale) angeschlossen sein.

b)

Das Betreuungsunternehmen erfüllt in technischer, organisatorischer und personeller Hinsicht die für die Betreuung der betreffenden Hebeanlage notwendigen Voraussetzungen.

c)

Dem Aufzugsbuch (Anlagenbuch) ist eine Ausfertigung des Betreuungsvertrages beizulegen.

(2)              Leitsystem für Fernnotrufe (Fernüberwachungssystem, technische Überwachungszentrale) haben den in § 14 Abs. 2 HBV 2009 angeführten Voraussetzungen zu entsprechen.

(3)              Betreuungsunternehmen, die sich als unzuverlässig erwiesen haben, hat die Behörde die Tätigkeit zu untersagen. Dies ist dem Betreiber unverzüglich bekanntzugeben.

In Kraft seit 01.07.2011 bis 31.12.9999
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