§ 19 K-AG Inkrafttretens- und Schlußbestimmungen

Kärntner Aufzugsgesetz - K-AG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2011 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Aufzugsgesetz, LGBl Nr 32/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 111/1994, außer Kraft.

(3) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl Nr L 204 vom 21. Juli 1998, S 37, unterzogen.

(4) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:

-

RL des Europäischen Parlaments und des Rates 95/16/EG vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge, ABl Nr L 213 vom 7. September 1995, S 1

-

Empfehlung der Kommission 95/216/EG vom 8. Juni 1995 über die Verbesserung der Sicherheit der vorhandenen Aufzüge, ABl Nr L 134 vom 20. Juni 1995, S 37.

(5) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 treten in § 16 Abs. 1 an die Stelle des Betrages von 14.530 Euro der Betrag von S 200.000,-

und in § 16 Abs. 2 an die Stelle des Betrages von 7260 Euro der Betrag von S 100.000,-.

Stand vor dem 30.06.2011

In Kraft vom 01.08.2000 bis 30.06.2011

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Aufzugsgesetz, LGBl Nr 32/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 111/1994, außer Kraft.

(3) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl Nr L 204 vom 21. Juli 1998, S 37, unterzogen.

(4) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:

-

RL des Europäischen Parlaments und des Rates 95/16/EG vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge, ABl Nr L 213 vom 7. September 1995, S 1

-

Empfehlung der Kommission 95/216/EG vom 8. Juni 1995 über die Verbesserung der Sicherheit der vorhandenen Aufzüge, ABl Nr L 134 vom 20. Juni 1995, S 37.

(5) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 treten in § 16 Abs. 1 an die Stelle des Betrages von 14.530 Euro der Betrag von S 200.000,-

und in § 16 Abs. 2 an die Stelle des Betrages von 7260 Euro der Betrag von S 100.000,-.

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